Hallo ihr lieben Mitstreiter,
ich hoffe daß ihr mir meine Frage klar beantworten könnt, da mir die bisherigen Antworten zu schwammig sind.
Ich habe meinen alten FS auf den neuen Eu-Führerschein umschreiben lassen, und habe die Klasse CE mit der Kennziffer 79 bis 12000 KG und 3 Achsen.
Nun meine Frage, ob ich damit ein Solo-Fahrzeug bis 12t fahren darf oder nicht. Ist ja „eigentlich“ nicht anders zu fahren als ein 7,5-LKW. Also es geht um kein Gespann bis 12t.
Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis
750 kg
C1E =
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht überschreitet und die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt
Das heisst ,du darfts nur einen Motorwagen mit 7,5 Tonnen plus einen
1-achsigen Anhänger mit maximal 4,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht
fahren.
Danke für die Antwort. Also dann muss ich sagen, hätten sie das mit der Klasse CE auch sein lassen können, da es ja doch einige durcheinanderbringt. Denn eine deutliche Aussage findet man leider nicht auf diversen HPs des Gesetzgebers, der StVzo etc.
Ist doch sinnlos irgendwo, dass man 7,5t-LKW mit 1 Achs-Anhänger fahren darf, aber keine 12t-Solos. was ist da wohl schwerer im Alltag zu rangieren ?! und viele Firmen suchen Fahrer für 12t-Solos wie zB im Stückgut, doch geht dann nur mit der alten Kl.2. Ist ja auch ne Kostensache, oder man darf den wegen irgendwelchen Einschränkungen die sonst auch im Strassenverkehr nicht sören nicht machen.
Ich wünsche mir die alten FS-Klassen zurück.
Hi auch,
das ist ja auch so ein ungewisser Punkt…
Umgeschrieben ist es irgendwo ein LKW-Führerschein, andererseits aber auch net.
Es ist einer, weil das eingetragene Datum den das Datum des tages des 50. Lebensjahres vorweist, ab dem ein LKW-Fahrer alle 5 Jahre zum Check muss.
Es ist keiner, weil man damit weiterhin nur 7,5t-Gespanne mit Tandem fahren darf. Also keinen größeren LKW.
79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
(C1E > 12000 kg, L
ein 7,5 Tonner mit einem Monsteranhänger war auch gar nicht beabsichtigt gewesen bei der Einteilung der Führerscheinklassen früher.
Dank so scharfsinniger Juristen (von gewissen Speditionen)
wurde aber die fehlende Definition damals ausgenützt, um Kosten zu sparen und Klasse 3 -Fahrer (für natürlich weniger Geld) auf Jumbo-Trailern einzusetzen…
Und dank der EU ist das Quaos mittlerweile komplett…
Wenn es nach mir ginge,gäbe es nur noch folgende Einteilung…
A = Mofas/Mokicks/Mopeds bis 80 Kubik
B = alle Zweiräder darüber
C = Kfz mit nicht mehr als 3 Achsen und nicht mehr als 3,5 Tonnen
Zulässigem Gesamtgewicht
D = Kfz. wie C plus einem Anhänger mit höchstens 1 Achse
E = alle anderen Kfz. (also Lkw,Sattel usw.) einschließlich Anhänger
F = Omnibusse
G = alle Sonderfahrzeugbauarten wie Traktoren,Quads,Baumaschinen usw.
A bedeutet Motorrad; früher Klasse 1 B bedeutet Pkw; früher Klasse 3 C bedeutet Lkw; früher Klasse 2 D bedeutet Bus; früher KOM-Schein E bedeutet Anhänger; Anhängerklassen gab es früher nicht.
Also bisher ist es noch ziemlich klar: A-B-C-D-E, von klein nach groß.
Außerdem sind da noch
M (wie Moped) für Kleinkrafträder, Mokicks, Roller bis 45 km/h, L (wie Landwirtschaft) für Zugmaschinen bis 32 km/h, T (wie Traktor) für große Zugmaschinen
… und seit Februar 2005 die neue Klasse
S (wie Spaß?) für Trikes, Quads und Microcars bis 45 km/h.
Sie vermissen die Mofas? Für Mofas gibt es keinen eigenen Führerschein; hier erwirbt man lediglich eine so genannte Prüfbescheinigung.
Außerdem müssen noch solche Gebilde wie »C1E« erklärt werden: C1 ist eine Unterklasse von C (für kleinere Lkw), und mit dem E darf noch ein Anhänger dran. So gibt es ebenfalls kleinere Unterklassen für Busse (D1, D1E) und Krafträder (A1). …
Nochmal:Ein 12 Tonner Solo war schon immer Klasse 2,heute C.Da hat sich doch nichts geändert!Du schmeißt irgendwie zulässige Gesamtgewichte und Zuggewicht durcheinander?
das ist so nicht richtig…siehe dazu die Verwaltungsvorschrift zum § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
des Fahrerlaubnisgesetz:
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge :der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen :Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden :Fahrzeugkombinationen)
bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige :Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der :Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet :werden