Alte Grunddienstbarkeiten noch gültig

Guten Tag! Auf unserem Grdst ist eine alte Grunddienstbarkeiten ( Urkunde v 1930) eingetragen. Diese beinhaltet ein Geh und Fahrtrech für das HinterliegerGrdst auf dem ein kleines altes Haus steht! Die Grunddienstbarkeit hat folgenden Wortlaut: …hat das Recht auf einem Wegstreifen von  2,50 m jederzeit zu gehen und mit nicht motorisierten Fuhrwerken zu fahren! Es geht jetzt hier um diesen Wortlaut - 2,50m und nicht motorisiert!!! Bisher war das Häuschen vermietet und wir haben eine Durchfährt mit Auto still geduldet! jetzt soll ein Doppelhaus gebaut werden! a: kommt im Moment gar kein Baufahrzeug durch die enge Einfahrt - wir müßten also Zaun und Hecke enfernen und auf eigenen Grund/Garten verzichten und b: würden die  Lkw’s 50cm an unserem Küchenfenster vorbeifahren! Was unsererseits sehr viel Unmut aufkommen läßt- es wird seit ca 2 Monaten geplant, alle Nachbarn wissen Bescheid nur mit uns hat der Bauherr noch keinerlei Kontakt aufgenommen! Keine gute Voraussetzung für eine gute Nachbarschaft finden wir!
Wer weiß ob dieses alteingetragene Wegerecht nach wie vor mit diesem Wortlaut Gültigkeit hat und ohne unsere Zustimmung gar nicht gebaut, da nicht hintegefahren werden kann!  Bisher haben wir die Information bekommen, daß es nach wie vor so ist, da es 1930 schon motorisierte Fahrzeuge gab. Es steht auch in der Urkunde daß das Recht bei Eigentümerwechsel mit übergehen soll. Wir warten nach wie vor darauf daß sich die Bauherren mal bei uns diesbezüglich melden! Dies hätte unserer Meinung nach schon längst passieren müssen, man hätte eine ganz andere Verhandlungsbasis gehabt! Wir wollen nichts blockieren aber zumindest Absicherung für entstehende Schäden an unsrem alten Haus,  Wiederherstellung des Weges der sicher kaputt geht sowie Zaun, Hecke etc. Bisher fährt auch nur 1 Auto hinter, in Zukunft werden es wohl eher 4 - 5 zzgl. Besuch etc sein. Alles an unserem Schlazimmer knapp vorbei - also erheblich mehr lärmbelästigung auch nach Fertigstellung der Baustelle! Vielen Dank für Ihre Antwort

Hallo!

Warum musste man für die Baustellenzufahrt seine Hecke und Vorgarten opfern ?
Wer sollte oder könnte das überhaupt verlangt haben?

 Und schon gar nicht ohne Schadenersatz und späteren Rückbau.

Jeder Bauherr dort musste die Klausel kennen und wissen,hier ist mit Einschränkungen bei zuwegung zu rechnen. Also anpassen oder z.B. Grundstücksanteil abkaufen oder sonst eine Einigung anstreben.

Und wenn die Dienstbarkeit nicht inzwischen gelöscht wurde(auf Antrag),dann gilt sie auch.
Und alte Klauseln müssten ggf. von einem Gericht neu interprtiert werden,wenn sie unklar sind.
Breite und Art der Nutzung sind klar und eindeutig.  Natürlich gab es 1930 schon jahrzehntelang Kraftfahrzeuge. Das Fuhrwerk war aber noch sehr verbreitet und das war es auf dem Lande noch bis in die 1950er Jahre.

Leider kenne ich nicht die Länge dieses Weges,aber m.E. hätte bei der Baugenehmigung für das Doppelhaus von der Genehmigungsbehörde wegen der fehlenden Zufahrt Einspruch erhoben werden müssen. Stichwort Feuerwehr.
Man musste doch einen Lageplan einreichen. Und wenn der nur 2,50 m Zufahrt hatte und engen Radius an Einfahrt ?

MfG
duck313

Wo laufen eigentlich die Ver-und Entsorgungsleitungen für das hinterliegende Grundstück ? Wasser,Abwasser,Strom,Gas,Telefon usw. ?

Auch dafür müssten ja Leitungsrechte eingetragen werden, wenn sie über den Grund des Vorderliegers führen.

MfG
duck313

Wer weiß ob dieses alteingetragene Wegerecht nach wie vor mit diesem Wortlaut Gültigkeit hat und ohne unsere Zustimmung gar nicht gebaut, da nicht hintegefahren werden kann!

Die Grunddienstbarkeit ist nach wie vor gültig - soweit sie so auch noch im Grundbuch des belasteten Grundstücks steht. Es ist ratsam das zunächst mal zu überprüfen.
> DieGrunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.

Eine Änderung/zusätzliche Übernahme von Belastungen kann nur mit Einwilligung des belasteten Grundstücks erfolgen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist die Bebauung des Hinterliegergrundstücks derzeit erst in der Planungsphase. Da nicht immer - z.B. wegen Abstandsflächen/Abweichungen vom Bebauungsplan/u.A. - zwingend die Nachbarzustimmung/-unterschriften für die Baugenehmigung erforderlich sind, gilt es die Augen offen zu halten, um ggf schnell reagieren und etwaige Einwände bei der Baubehörde vorbringen zu können. M.E. ist das Vorhaben aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn und ohne neue zusätzliche Lastenübernahme nicht genehmigungsfähig:
z.B. müssen bei einem Bauvorhaben KfZ-Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden (meist 2 je Wohneinheit). Schon daran müsste also die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens scheitern, wenn kein Rechtsanspruch besteht, die Stellplätze auch mit dem Fahrzeug zu erreichen.

Falls es in die Bau-Ausführungsphase kommt ist dringend ein Beweissicherungs-Gutachten vor Beginn der Arbeiten zu empfehlen (Zustand des Hauses, der Außenanlagen) - als Sicherheit für den Bauherrn und für den „Vorderlieger“, falls es tatsächlich zu Schäden kommt.

Hier z.B. auch zur Duldung der Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks bei Nachbarbebauung

Gruß Rudi

Ich bin kein Rechtsexperte, kann daher nur meine Meinung äussern. So wie der Sachverhalt geschildert wird, ist seit Eintragung der Grunddienstbarkeit keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die die Grunddienstbarkeit betreffen. Meiner Meinung nach besteht sie also weiter. Sie könnte abgelöst werden, wenn darüber verhandelt würde und ein Ausgleich gezahlt würde.

Etwas anderes ist es, wenn - wie allgemein üblich - die Bauantragsunterlagen Ihnen zur Einsicht vorgelegt worden sind und Sie dann innerhalb einer Frist nicht Einspruch eingelegt haben.

Die Beteiligung der Nachbarn ist nicht allgemein üblich. Sie ist nur in einigen - wenigen - Bundesländern vorgeschrieben.

vnA

Stellplatzpflicht ist Landesrecht. Nicht überall besteht für ein Zweifamilienhaus eine Stellplatzpflicht.
Wenn dort schon ein Haus stand, ist auch eine weitere/neue Bebauung vermutlich zulässig. Außer es besteht ein Bebauungsplan der dies expliziet untersagt. Dies ist allerdings im Altbebauungsbereich nicht zu erwarten.

vnA

Da das alte Haus möglicherweise bereits Versorgungsleitungen besaß, wäre es äußerst unklug diese Leitungen mangels eingetragenem Recht einfach zu kappen.
Feuerwehr? Nicht jedes Haus steht an der Straße und ist mit dem Feuerwehrauto direkt erreichbar. Muss es auch nicht. Bei Gebäuden mit einem Weg ist das bis 50m Entfernung zu öffentlichen Verkehrsflächen gerade bein Ein- und Zweifamilienhäusern kein Problem.

vnA

Nur am Rande erwähnt wurde bisher das Hammerschlagsrecht. Wobei für mich dies der Schlüssel für den Bauwilligen ist auch einen sich querstellenden Nachbarn zu zwingen. http://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leit…
Ich sehe die Rechtsposition des belasteten Grundstücks nicht als so stark an, dass eine Bebauung verhindert werden könnte. Klar hat man Anspruch auf Beseitigung entstandener Schäden. Klar hat man Anspruch ein Befahren des Grundstücks zu verhindern. Aber man hat dann den Rest seines Lebens mit den Nachbarn zu leben. Dann braucht man uU eine richtig gute Rechtsschutzversicherung und Nerven wie Drahtseile.

vnA

Hallo,

Die Grunddienstbarkeit ist nach wie vor gültig - soweit sie so
auch noch im Grundbuch des belasteten Grundstücks steht. Es
ist ratsam das zunächst mal zu überprüfen.

Selbstverständlich ist es schöner, wenn die Grunddienstbarkeit auch im „anderen“ Grundbuch, dem des „herrschenden Grundstücks“ steht, aber hast Du auch einen Beleg dafür, dass das zwingend nötig ist?

Eien Grunddienstbarkeit dürfte auch dann gültig sein, wenn sie „nur“ in Grundbuch des "dienenden Grundstücks"steht.

Was ich auf jeden Fall tun würde, wäre die Einsicht in die Grundakte (die gehört zum Grundbuchblatt) beim Grundbuchamt.

Nebenher wäre zu klären, ob in der Baugenehmigung irgendwas zur Zuwegung ausgesagt ist.

Gruß
Jörg Zabel

Die Grunddienstbarkeit ist nach wie vor gültig - soweit sie so
auch noch im Grundbuch des belasteten Grundstücks steht. Es
ist ratsam das zunächst mal zu überprüfen.

Selbstverständlich ist es schöner, wenn die Grunddienstbarkeit
auch im „anderen“ Grundbuch, dem des „herrschenden
Grundstücks“ steht, aber hast Du auch einen Beleg dafür, dass
das zwingend nötig ist?

Eien Grunddienstbarkeit dürfte auch dann gültig sein, wenn sie
„nur“ in Grundbuch des "dienenden Grundstücks"steht.

Hallo Jörg Zabel,
genau das hatte ich ja geschrieben > die Grunddienstbarkeit muss im belasteten (d.h. im „dienenden“) Grundstück stehen.
Wie Du sicher auch weisst ist ein Grundbucheintrag im „herrschenden“ Grundstück nicht zwingend erforderlich - und das habe ich auch keineswegs geschrieben.
Gruß Rudi

Hallo Rudi,

genau das hatte ich ja geschrieben > die Grunddienstbarkeit
muss im belasteten (d.h. im „dienenden“) Grundstück stehen.

Entschuldigung, das war ein Lesefehler meinerseits.
Es hat alles seine Richtigkeit, ich habe es verwechselt.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

grundsätzlich hat die Dienstbarkeit im Rahmen der damaligen Bewilligung Bestand - nichtmotorisierte Führwerke dürfen den Weg über das dienende Grundstück in einer Breite von 2,50m nutzen. Gibt es denn keine andere Möglichkeitb das herrschende Grundstück zu erschließen

Wenn nicht bedarf es dringend wohl eines klärenden Gespräches mit den Nachbarn, ggf. auch eines Hinweises zur Art der Erschließung des (Neu)baugrundstückes an das Bauamt.

ml.