Alten Gewerbeschein reaktivieren und Onlineshop eröffnen!

Moin Gemeinschaft. Ich habe diverse Fragen, also los geht’s!

Ich will meinen alten, ruhenden Gewerbeschein (Studentenzeit) wieder aktivieren um ein Kleingewerbe (Onlineshop bei Ebay) zu betreiben. Bisher hat das F-Amt in der ESt.-Erklärung immer auch nach meiner USt.Rechnung gefragt. Was muss ich tun, wo melden, damit ich von der USt. befreit bin, da Kleingewerbe! Wie gesagt, zur Studentenzeit hatte ich auch ein Kleingewerbe, habe aber Rechnungen inkl. MwSt. ausgezeichnet.

Kann ich auf meinem aktuellen Gewerbeschein eine Änderung bzgl. des Unternehmennamen ändern lassen? Also z.B. ändern in den Namen des Onlineshops, der ein Phantasiename ist und nicht mein Vor- und Zuname! Oder bleibt der Vor- und Zuname stehen und ich trage den Phantasienamen als Ergänzung ein?

Handeln werde ich mit Schmuck, nur zur Info!

Danke für Eure Hilfe im Voraus.

Jens

Servus,

bei einem Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG (d.h. jemand, dessen Gesamtumsatz 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr nicht übersteigt; im ersten Jahr 17.500 € im laufenden Jahr), wird keine USt erhoben. Er darf aber auch keine USt ausweisen, sonst muss er sie abführen.

In diesem Fall, wenn die Grenzen eingehalten sind (das weiß ich nicht, ob es so ist), steht auf der Rechnung nur der Endbetrag, z.B. 10 € oder 11,90 €.

Wenn der Kleinunternehmer hauptsächlich für Kunden tätig ist, die selbst Unternehmer sind, ist es für ihn sinnvoll, zur Regelbesteuerung zu optieren (für fünf Jahre bindend). Wenn er das tut, steht auf der Rechnung z.B. 10 € plus USt 19% 1,90 € = 11,90 €, oder 11,90 € (enthält 19 % USt).

Ein Hinweis auf die USt-Befreiung muss immer auf die Rechnung, wenn der Umsatz USt-frei ist. Das ist beim Kleinunternehmer nicht der Fall.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Wichtig ist, auf den Rechnungen entsprechende Angaben zu machen (Umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer § 19 UStG o.ä.), der Rest erfolgt dann in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Falls das Finanzamt rumnervt und Voranmeldungen haben will, dann teile Ihnen das mit unter Verweis auf Vorjahres- und erwartete Umsätze des aktuellen Geschäftsjahres.

Im Gewerbeschein musst du garnichts machen, wenn dann wäre der Firmenname etwas für das Handelsregister, aber bei so Bagatellsachen kann man wohl davon ausgehen, dass du nicht unbedingt die Kaufmannseigenschaft erlangst.

Servus,

alldieweil § 19 Abs 1 UStG keine Befreiungsvorschrift enthält, braucht auf den Kleinunternehmerstatus auf Rechnungen nicht hingewiesen zu werden. Daher ist es vollkommen unwichtig, ob man diese Angabe macht oder nicht.

Schöne Grüße

MM

…das heißt, wenn ich eine Rechnung erstelle, weil tatsächlich jemand ein Teil von mir käuflich erwirbt, muss/darf/kann meine Rechnung dann…

10€ netto
1,90 MwSt.
11,90 brutto

aussehen …oder

Rechnungsbetrag:
11,90€

Was wäre korrekt?