Bitte informieren inwieweit ein Rahmenvertrag für Ihr Land existiert. Habe auszugsweise die betreffenden Passagen aius dem hessischen Rahmenvertrag eingefügt.
Nach dem ist es nicht möglich Sie so einzusetzen.
Klingt zwar bösartig, aber ich würde mich bei der Heimaufsicht entsprechend erkundigen.
Gruß
Christine
Auszug aus dem Rahmenvertrag
über die vollstationäre pflegerische Versorgung
gemäß§ 75 Abs. 1 SGB XI
für das Land Hessen
§ 19
Sicherstellung der Leistungen,
Qualifikation des Personals
(1) Die personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeheime muss unbeschadet
aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie
fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischpflegerischen
Erkenntnisse entsprechende Pflege und soziale Betreuung der
pflegebedürftigen Menschen auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI , den
Leistungs- und Qualitätsmerkmalen der Pflegesatzvereinbarung, der vertraglichen
Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie des Versorgungsvertrages gemäß §§
72, 73 SGB XI gewährleisten.
§ 22
Verfahren zum Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI
(7) Auszubildende der Pflege werden im Verhältnis des Anteils ihrer Vergütung, die
nicht über den Ausbildungszuschlag finanziert ist, zur durchschnittlichen Vergütung
einer Pflegekraft mit einem Stellenanteil von 0,13 in der Altenpflege und mit einem
Stellenanteil von 0,1 in der Altenpflegehilfe berücksichtigt, soweit die Kosten nicht
von einem anderen Sozialleistungsträger finanziert werden.