Wenn jemand ein Haus kaufen möchte, das in Abteilung II mit einem Altenteil (Reallast+Wohnrecht) belastet ist.
Muß dann der Erwerber den Altenteilern die Reallast bezahlen, die mit der Eintragung gesichert ist, sofern der noch derzeitge Eigentümer=Verkäufer sie nicht mehr zahlt? Oder betrifft das die Erwerber evtl nur in einer Zwangsversteigerung.
Also die Frage kann man als „neuer Eigentümer“ in Anspruch genommen werden, ohne dass der Erwerber in den urspünglichen Vertrag zwischen „altem Eigentümer“ und den Altenteilern eingetreten ist?
Wenn beabsichtigt ist dass der jetzige Eigentümer weiter zahlt, und der Erwerber nur die dingliche Sicherung übernimmt.
Muß dazu in dem Kaufvertag etwas besonders gesagt werden, oder reicht es wenn gesagt wird, das Recht soll bestehen bleiben?
Soweit der Berechtigte des Altenteils noch lebt und auch sonst keine Erlöschenstatbestände eingetreten sind, tritt der Erwerber unmittelbar in die Pflichten des dinglich gesicherten Rechte ein. Der Altenteilsberechtigten steht es natürlich frei ob er diese in Anspruch nimmt.
Der neue Erwerber kann sich nicht darauf berufen das die Rechte aus dem Altenteil beim alten Eigentümer nicht wahrgenommen wurde, es sei denn es gibt hierzu - was recht unwahrscheinlich ist - einen Passus in der Bewilligung das dies ein dinglicher Erlöschensgrund sein soll.
Schuldrechtliche Abreden welche die Tragung der gesicherten Ansprüche einem Dritten aufbürden sind natürlich möglich solange der Altenteilsberechtigte nicht beeinträchtigt wird.
Zunächst haftet jedoch immer der Eigentümer des mit dem Recht belasteten Grundeigentums.
ml.