Hallo Richard,
da hilft wohl nichts mehr. Für einen Barscheck, den Du zwischen 3 und 4 Jahren liegen lässt und nicht eingelöst hast, gibt es aus meiner Sicht keine Chance. Ausserdem; nach dieser Zeit muss Dein Bekannter selbst dann, wenn Du wüsstest wo er ist, nicht damit rechnen, dass Du jetzt erst eine Forderung einlösen willst.
Strafrechtlich ist nichts zu machen. Wenn das Konto heute nicht mehr existiert oder auf einen anderen Namen läuft, ist dies durchaus möglich. Und wenn Du mit diesem Wissen diesen Scheck noch mit „Deinem Datum“ versiehst und auf einem fremden Konto einreichen willst, wenn der Scheck überhaupt Dir gutgeschrieben wird, hast Du beste Aussichten, dass gegen Dich ermittelt wird.
Einzige Lösung. Bei der Kommune nach der Anschrift fragen, notfalls weitere Wohnorte nachverfolgen bis der Bekannte gefunden ist. Dann darauf hoffen, dass er die Forderung anerkennt. Aus dem vorhandenen Scheck würde ich keine Forderung ableiten sondern, weil der Scheck der Bank nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, würde ich jemand raten, dass die Nichteinlösung als Schenkung verstanden werden muss und keine Ansprüche mehr bestehen. Dann musst Du beweisen, dass es keine Schenkung ist und vor allem nachweisen, weshalb Du über drei Jahre eine Zahlung für eine Forderung, die Dir bezahlt wurde (mit Scheck) nicht angenommen hast.
Der bei Dir vorliegende Scheck, den Du nicht eingelöst hast, hat die Verjährung nicht unterbrochen. Wenn Du erst jetzt den Scheck einlösen würdest und er wird erwartungsgemäss nicht eingelöst, war und ist die Forderung trotzdem verjährt. Du hast hier eine Zahlung in Form eines Schecks angenommen. Diesen Scheck nicht eingelöst und deshalb fahrlässig verschuldet zu prüfen, ob der Scheck überhaupt gedeckt ist. Du kannst nach drei Jahren nicht erwarten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisses genau noch so sind wie seinerzeit bei Übergabe des Schecks. Du kannst nicht einmal beweisen, ob bei der Scheckübergabe die Deckung auf dem Konto vorhanden gewesen ist. Hättest Du den Scheck eingelöst und er wäre geplatzt, hättest Du einen Titel erwirken müssen, um an Dein Geld zu kommen. Du hast aber die einfachsten Regeln, die Zahlungsfähigkeit zu prüfen, nicht beachtet. Zwangsläufig fehlt es auch an der von Dir jährlich ausgesprochenen notwendigen Mitteilung an den Schuldner, dass er an Dich eine Zahlung zu leisten hat, um mit dieser Aufforderung die Verjährung zu unterbrechen.
Ich glaube, dass es kein Gericht, keine Bank, keine Staatsanwaltschaft gibt, die Deine Forderung jetzt auf Einlösung dieses Dir vorliegenden Schecks zuerkennen darf.
Gruss Günter
vor einigen Jahren gab mir ein „guter Freund“ einen Barscheck
gegen Bares, weil er eben klamm war.
Blöd wie ich war, habe ich das damals gemacht (vor ca. 3-4
Jahren), und Datum war auch nicht eingetragen, aber
unterschrieben, und seine Unterschrift war echt.
Nun nähern wir uns ja dem DM-Ende in 14 Tagen, und der gute
Freund ist verschollen.
Ein Anruf bei der Bank ergab, daß das Konto zwar existiert,
aber nicht auf seinen Namen, und daß es aupßerdem keine
Kontovollmacht gibt.
Was könnte ich jetzt noch machen, bevor ich mir den Barscheck
an die Wand tapeziere? Immerhin 5 Mille (DM).
Gruß Richard