Alter eines Gerätes falsch angeben

Hallo

Mal angenommen A bietet B ein gebrauchtes Gerät zum Kauf an.
Dessen Alter wird von A auf 6 - 7 Jahre taxiert und so auch mehrnals und ausdrücklich bestätigt. „ich weis net genau, aber mit diesen Merkmalen ist sie sicher nur 6 - 7 Jahre alt“
Nun stellt B aber anhand von Stempelungen im Gerät fest, dass es eher 13 - 14 Jahre alt ist.
A verkauft seit mehreren Jahren gebrauchte Geräte auf privatbasis und verweigert eine Rücknahme kategorisch.
Besteht für B die Chance das Gerät zurückgeben zu können, denn beim Gespräch wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass ein 6 - 7 Jahre altes Gerät eigentlich schon älter ist als man ursprünglich kaufen wollte.
B hat sich aber durch Hinweis auf die durchschnittliche Lebensdauererwartung der Marke davon überzeugen lassen, dass dieses Alter noch akzeptabel.
Erst bei anschliessenden Recherchen stellte B dann das tatsächliche Alter fest.

Kann er A dazu zwingen das Gerät zurück zu nehmen oder ist dessen Aussage, dass er die Maschine privat verkauft und er denkt dass das Gerät 6 - 7 Jahre alt ist ein KO-Kriterium?

Ist etwas viel Text geworden. Danke fürs lesen.

LG Armin

da kommen mehrer möglichkeiten in betracht:

1.) willkürrecht in form des widerrufs, z.B. § 312 oder § 321b bgb, sollte denn ein solches geschäft vorliegen, http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
Rechtsfolge -> Rückabwicklung §§ 357 I, 346ff.bgb

2.) Rücktritt bei Sachmangel, wohl §§ 326 V, 323 I i.V.m. 434 I 1, 437 Nr.2 (keine fristsetzung erforderlich, da nacherfüllung unmöglich bzw. ersetzbarkeitsvereinbarung wohl (-))

frage ist, ob die gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen wurden; wenn ausgeschlossen, positive kenntnis des verkäufers gem. § 442 I 1 wohl (-) bzw. grobe fahrlässigkeit des käufers, das alter nicht eigens festzustellen (§ 442 I 2), wohl ebenfalls (-)

3.) anfechtung wegen arglistiger täuschung, §§ 123 I 1.Alt, 142, sofern man angaben des verkäufers als solche „ins blaue hinein“ betrachtet, wohl (+)
Rechtsfolge: -> bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. §§ 812 I, 818

4.) culpa in contrahendo §§ 280 I, 311 II Nr.3
vorteil: beweislastumkehr bzgl. des vertretenmüssens der falschen angaben des verkäufers, d.h. ihn trifft die darlegungs- und beweislast, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelte, § 276 I
Rechtsfolge: -> wahlrecht:
a) Vertragsanpassung: Gläubiger hält am Vertrag fest, kann aber Ersatz des negativen Interesses verlangen

b) Vertragsaufhebung: Dies soll aber nur der Fall sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, da nur dann der Vertragsschluss einen Schaden darstellt.

Hallo,

frage ist, ob die gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen
wurden;

Könnte der Verkäufer das denn überhaupt, wenn man an

A verkauft seit mehreren Jahren gebrauchte Geräte auf privatbasis und
verweigert eine Rücknahme kategorisch

denkt? Ist er dann nicht eigentlich schon Händler?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

frage ist, ob die gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen
wurden;

Könnte der Verkäufer das denn überhaupt, wenn man an

A verkauft seit mehreren Jahren gebrauchte Geräte auf privatbasis und
verweigert eine Rücknahme kategorisch

denkt? Ist er dann nicht eigentlich schon Händler?

richtig, daher hab ich auch geschrieben,
die frage ist, ob die gew.rechte (wirksam) ausgeschlossen wurden.

andererseits, wenn die rechte schon nicht ausgeschlossen wurden, dann erübrigt sich die kaufmannseigenschaft.

Danke für die Erläuterung! (owt)
-nix-

Hallo

Danke für die bislang gemachten Ausführungen.

Kann A denn durch eine wie auch immer geartete aussage die Altersangabe so unwirksam gemacht haben?. Denn B hat ausdrücklich nachgefragt und auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er kein Uraltes Gerät möchte.
Es wurde sogar vom VK auf ein Merkmal hingewiesen, welches seine Angabe des Alters bekräftigen sollte.

LG Armin

Kann A denn durch eine wie auch immer geartete aussage die
Altersangabe so unwirksam gemacht haben?.

wenn A sagte, dass das gerät 6-7jahre alt sei, dann kann er das nur „neutralisieren“, wenn er die aussage bei vertragsschluss ausdrücklich wieder zurückgenommen hätte.

Denn B hat
ausdrücklich nachgefragt und auch klar zum Ausdruck gebracht,
dass er kein Uraltes Gerät möchte.
Es wurde sogar vom VK auf ein Merkmal hingewiesen, welches
seine Angabe des Alters bekräftigen sollte.

naja, was heißt uralt… das kommt auf das gerät an.
aber darauf kommt es hier nicht an.

für das gewährleistungsrecht genügt es, dass b auf die altersangabe von a vertraut hat, ihre bedeutung für den vertragsschluss zum ausdruck gebracht hat und sie tatsächlich nicht stimmt.