Liebe/-r Peter Reichardt
Entschuldigung für die Wartezeit, ich war abwesend.
Nur erst einmal auf die Schnelle, die Befristung gilt auch für Sie als Inhaber der Fahrerlaubnis:
* grundsätzlich gilt die vorhandene FE: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres danach besteht die Möglichkeit der
* Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) der FEV (Fahrerlaubnisverordnung) - das ist letztlich im Zusammenhang mit § 6 die rechtliche Grundlage. Suchen Sie einfach mal nach den §§ bei google, da finden sie den Text sicher.
Ich hoffe, das reicht erst einmal… wenn sie Näheres wissen wollen, dann melden sie sich einfach noch einmal.
Grüße
Conny