Hallo Herr Reichardt,
richtig ist, dass alle Fahrerlaubnisse bis zum 45. Lebensjahr unbefristet erteilt werden.
§ 23 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1)Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
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Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
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Klassen C, CE: für fünf Jahre,
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Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2)Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Also, nicht wer eine FE neu erlangt, muss ab dem 50. Lebensjahr zum Gesundheitscheck, sondern diejenigen die wie o. a., Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisse sind.
Ferner ist es wichtig, diesen Gesundheitscheck darf nur ein Arbeitsmediziner durchführen. Die Kosten trägt der FE-Inhaber.