Hallo Chris,
Hallo Ralf,
da das für mich ein total neues Feld ist hätte ich mal ein
paar Fragen:
ein in Geld geführtes Arbeitszeitkonto.
Da müsste man aber erst einmal mehr als die Regelarbeitszeit
arbeiten, oder? Für eine Lohnerhöhung wäre das ganze dann eher
ungeeignet.
Im Gegenteil!
Bei Arbeitszeitkonten kann immer umgewandelt werden, es sei denn in einem Tarifvertrag wird denm ausdrücklich widersprochen. Die Einbringung der Guthaben kann erfolgen mittels Entgeltumwandlung, aus Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aus Bonifikationen, aus Tantiemen und aus Sonderzahlungen. Ich hoffe ich habe nichts vergessen.
Nach § 7 Abs. 1 a SGB IV müssen flexible Regelungen zur Arbeitszeit vorher schriftlich vereinbart werden und zwar per Betriebsvereinbarung, per Tarifvertrag oder durch den Arbeitsvertrag(einzelvertragliche Abrede).
Damit kann man monatlich fast unbegrenzt Gehaltsbestandteile zunächst steuer- und sozialabgabenfrei auch über das Jahr 2008 hinaus umwandeln.
Das angesparte Guthaben kann später in betriebliche
Altersversorgung umgewandelt werden.
Was passiert mit so einem noch nicht umgewandelten
Arbeitszeitkonto bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Seit 01.07.2004 müssen Arbeitszeitkonten, die bestimmte Größenordnungen(in Geld oder Zeit) übersteigen per Gesetz gegen Insolvenz gesichert werden.
In § 7 d SGB IV steht, dass die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen müssen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz schriftlich zun unterrichten.
In sogenannten Störfällen wird das Wertguthaben abgerechnet, wenn der Vertrag nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden kann.
Störfälle sind Kündigung, Insolvenz, Erwerbsminderung und Tod.
Möchte ich es nicht in eine Altersversorgung umwandeln, dann
fallen bei Auszahlung Steuer (evtl. 1/5-Regelung) - und
Sozialversicherung an, oder?
Ganz genau! Es würde eine Sozialversicherungsverbreitragung in Höhe der bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Störfalles gebildeten SV-LUFT erfolgen, wenn nicht in BAV umgewandelt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt hat man aber zumindest schon einen Zinsvorteil aus den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.
Steuerlich Fünftelregelung nach § 34 EStG, wenn die Ansammlung mehr als 12 Monate gedauert hat.
Viele Grüße
Ralf