grade bin ein an einem Frisörladen vorbeigekommen, der in diesem Monat mit der Aktien „Ü60 zum halben Preis“ wirbt.
Da der Preis damit altersabhängig ist, liegt da eigentlich schon eine Altersdiskrimierung vor? Da ich jünger bin müsste ich ja mehr zahlen.
Und dann habe ich mir überlegt, dass es unabhängig von dieser Aktion viele Unternehmen gibt, die Preisnachlässe für „Senioren“ gewähren. Z. B. bei öffentlichen Verkehrsmitteln usw.
Würden solche Vergünstigungen dann auch eine Altersdiskriminierung darstellen?
Auch wenn es in diesem Bord bestimmt wichtere Frage gibt, wäre es super, wenn jetzt nicht jeder mit einer Antwort „drauflos rät“, sondern sich ehr Leute melden, die sich damit wirklich auskennen.
… Frisörladen … „Ü60 zum halben Preis“…
Altersdiskrimierung …
Klarer Fall von Diskriminierung.
Ich wollte gerade eine 20-Jahrige anbaggern, bekam aber von ihr nur irgendein Genuschel „… zu alter Daddy“ zu hören.
Komm, wir tun uns zusammen und verklagen die Altersdiskriminierer!
vielleicht war meine Frage ja zu dämlich, als dass sich jemand Fachkundiges herablässt, sie zu beantworten. Aber ich oute mich in Bezug auf Rechtliche Frage gerne als Laie.
Zur Klarstellung: Ich will da niemanden verklagen oder Ähnliches. Es war einfach nur eine Frage aus Interesse.
Ich denke, wenn es für öffentliche Verkehrsmittel ein Ticket geben würde, bei dem Männer nur die Hälfte zahlen, hätte in der Antwort jeder „Diskriminierung“ gerufen.
Die bisherige Antworten waren leider von genau dem Format, das ich erwartet hatte. Vielleicht hat ja trotzdem jemand Zeit und Lust zu erklären, ob das sogennate „Antidiskriminerungsgesetz“ in solchen Fällen zur Anwendung kommen kann oder auch nicht.
Würden solche Vergünstigungen dann auch eine
Altersdiskriminierung darstellen?
da hier scheinbar wirklich niemand den rechtlichen hintergrund kennt:
der einwand mit § 1 AGG ist sehr gut gewesen: es liegt eine ungleichbehandlung vor, denn am beispiel „seniorenteller“ oder „seniorenhaarschnitt“ wird eine personengruppe bessergestellt als eine andere;
es liegt daher grundsätzlich eine diskriminierung vor, vgl. §§ 19 iVm 3 I AGG
allerdings stößt der gesetzgeber nun auf das problem, dass dieses benachteiligungsverbot mit der privatautonomie kollidiert, die es grds. jedem erlaubt, sich seinen vertragspartner bzw. die geschäftskonditionen selbst auszusuchen
die lösung hat der gesetzgeber in § 20 AGG geregelt:
_Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen …des Alters ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
…
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,…_
auf diese vorschrift stützt die überwiegende ansicht ungleichbehandlungen aufgrund des alters (z.b. „seniorenteller“) oder aufgrund des geschlechts (z.b. „ladies-night“ getränke für frauen zum halben preis o.ä.).
hintergrund der vorschrift ist auch, dass diese ungleichbehandlung nicht willkürlich ist, sondern einen ökonomischen zweck hat. so sind seniorenteller/kinderteller gerade kleiner und deshalb billiger oder bei der ladies-night sollen frauen „angelockt“ werden, die wiederum männer „anlocken“. beim friseur fällt mir auf anhieb kein solches ökonomisches argument ein (bei männern der geringere haarwuchs *schwerz), aber wie gesagt, es muss kein ökonomisches interesse zwingend vorhanden sein, es muss nur ein grund für die gleichbehandlung fehlen.
(rechtsprechung (des bgh) gibt es dazu, soweit ich weiß, keine. aber es ist in der literatur allgemeine meinung (z.b. münchner kommentar, § 20 AGG rn.43 mwN.))