Altersgrenze 14 in Onlinechats

Hallo Forum,
nehmen wir an, Peter, 24, chattet auf einer Online-Plattform (rein textbasiert).
Ihm fällt eine nette junge Dame auf, die im Profilbild wie 16-18 aussieht.
Er sieht jedoch im Profil, dass sie erst 14 ist.
Da 14 zwar sehr grenzwertig, aber doch gerade noch im Rahmen des Legalen ist - sofern es denn überhaupt zu einem Treffen kommen sollte - schreibt er sie trotzdem an.
Man redet über alles mögliche, über Filme, Fussball, irgendwann auch über etwas „schmutzigere“ Themen. Man tauscht Vorlieben aus, überlegt, ob der/die andere wohl auch mal mitmachen würden - wenn es sich ggf. irgendwann mal ergeben sollte, wenn man sich mal länger kennt und ggf. irgendwann mal in real treffen sollte.
Peter hofft, dass die 15 nicht mehr weit entfernt ist und man so wenigstens nochmal einen deutlichen Schritt weiter von der 14 weg ist, da er normalerweise sein „Beuteschema“ zwischen 18 und 23 eingegerenzt hat, im Extremfall noch +/- 2 Jahre.
Nach ca. 2-3 Stunden Gespräch erzählt sie ihm plötzlich, dass sie gar nicht 14 sei. Peter denkt sich noch, während er liest „Ich wusste doch, dass sie mindestens 16 ist“, bis er im nächsten Satz liest, dass sie erst 12 sei.
Peter ist schockiert, schreibt ihr, dass sie viel zu jung für solcherlei Gesprächsthemen sei und das dann auf jeden Fall noch einige Jahre warten muss. Er lenkt das Thema wieder auf Alltagsthemen und beendet das Gespräch dann nach einigen Minuten.
In diesem rein hypothetischen Fall geht es angenommenerweise lediglich um ein Gespräch, in dem grenzwertigerweise über sexuelle Vorlieben sowie die Möglichkeit, diese ggf. irgendwann gemeinsam auszuführen, geschrieben wird. Es wurden keine Bilder/Videos etc. gesendet/getauscht, keine Aufforderungen, irgendwelche Handlungen vorzunehmen, Bilder zu senden etc. verschickt.

Da mich dieses Thema schon länger interessiert (Schuld bei Täuschung mit darauffolgender „Fehlhandlung“ des Anderen) stelle ich nun einmal diese rein hypothetische Handlung vor. Es gibt natürlich noch andere denkbare Konstellationen, z.B. mit einem „gefälschten“ Verkäufer an einer Tankstelle, der gar kein Verkäufer ist und einem Ware „schenkt“ oder verkauft, die ihm gar nicht gehört, wobei das eher wieder in Richtung „Hehlerware“ geht. Hier soll es jetzt aber erstmal um das Beispiel oben mit dem Chat gehen, im Bereich Täuschung bei Handelsbeziehungen habe ich momentan einige Literatur da und stelle ggf. später in eigenen Threads noch Fragen dazu. Im Bereich des Chats finde ich aber praktisch nichts, deshalb soll es hier eben darum gehen.

Meine Frage ist nun, wie in diesem hypothetischen Fall der 14- bzw. 12-Jährigen die Rechtslage eurer Meinung nach aussieht.

  • Ist der 24-Jährige verpflichtet, die Identität bzw. das Alter der Chatpartnerin zu überprüfen? Ist das in der Realität überhaupt möglich? Ich würde jedenfalls, würde mich jemand im Chat nach einem Scan meines Ausweises fragen, das Gespräch sofort abbrechen… Außerdem würde ich, wenn ich mich mit einem falschen Alter irgendwo anmelden würde, zumindest anfänglich natürlich auch auf Nachfrage behaupten, dass dieses Alter korrekt ist, sonst könnte ich mich ja gleich mit meinem richtigen Alter anmelden…?
  • Gibt es hier Anzeichen, die man deuten kann bzw. die irgendeinen Einfluss haben? Angenommen es handelt sich um eine frühreife Person, die auf ihrem Profilbild deutlich sichtbare Merkmale der Geschlechtsreife aufweist?
  • Da es in diesem Beispiel nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, sondern nur zur Erzählung bestimmter Vorlieben, die eher „harmlos“ und neutral dargestellt waren (keine überspitzt pornographischen oder auffordernden Texte), dürfte selbst, wenn Peter gewusst hätte, dass sie erst 12 ist, dies ja keine strafbare Handlung darstellen? Angenommener Beispielsatz von Peter (um mal etwas lustiges, harmloses, aber doch mögliches (gibt es tatsächlich :wink:) darzustellen): „Ich mag es, wenn Frauen barfuß Luftballons zertreten und mich dabei anspucken“.
  • Ein Vorgehen gegen die 12-Jährige wegen Täuschung ist wohl nicht sehr aussichtsreich, da unter 14 = nicht strafmündig? Dass sie damit Andere ziemlich in die Bredouille bringen kann, die sich vielleicht wirklich fürs echte Leben mit ihr verabreden, wäre ihr vermutlich nicht bewusst…
  • Könnte man Peter hier - moralisch und rechtlich - einen Vorwurf machen? Klar ist es nicht ganz koscher, als 24-Jähriger mit 14-Jährigen zu schreiben, aber es liegt ja noch im erlaubten Rahmen, zumal nur ein Chat und keine sexuelle Handlung durchgeführt wurde. Dass sie erst 12 wäre, könnte Peter nicht erahnen.
  • Welche Möglichkeiten hätte Peter gehabt, die Situation rechtssicher zu machen? Hätte eine Nachfrage, s.o., wirklich irgendetwas verbessert?

Insgesamt gefragt: Wäre Peter hier allgemein haftbar zu machen bzw. würde er sich in dieser beispielhaften Situation strafbar machen, wenn er wirklich davon ausgeht und aufgrund der Angaben innerhalb des Profils (Fotos, Altersangabe) sowie dem Verhalten der Chatpartnerin auch davon ausgehen kann/muss, dass es sich um eine (mindestens) 14-Jährige handelt? Ändert es etwas, wenn er das Thema beendet, sobald sie ihm mitteilt, dass sie eigentlich erst 12 ist? Und ist das Beschreiben sexueller Vorlieben gegenüber Minderjährigen allgemein strafbar, sprich: Selbst wenn er gewusst hätte, dass sie noch unter 14 ist, wäre das Schildern dieser Vorlieben an sich schon eine Straftat?

Auf eure Einschätzungen bin ich sehr gespannt.

Franz.

Falsches Forum, da juristische Frage.

„In diesem rein hypothetischen Fall geht es angenommenerweise lediglich um ein Gespräch, in dem grenzwertigerweise über sexuelle Vorlieben sowie die Möglichkeit, diese ggf. irgendwann gemeinsam auszuführen, geschrieben wird.“

Mit anderen Worten, Peter wollte sich im Kinderchat was zum vögeln aufreissen. Und klar - frühreif sind Sie doch alle, Sie hatte es faustdick hinter den Ohren, Sie sah mindestens wie 18 aus…

Guten Tag,

Mit anderen Worten, Peter wollte sich im Kinderchat was zum
vögeln aufreissen. Und klar - frühreif sind Sie doch alle, Sie
hatte es faustdick hinter den Ohren, Sie sah mindestens wie 18
aus…

Eigentlich habe ich versucht, diese hypothetische Situation so darzustellen, dass sie eindeutig rüberkommt :wink:
Um es konkreter auszudrücken: In diesem Beispiel geht es um ein hypothetisches Forum bzw. einen Chat, wo Mitglieder unter 14 Jahren nicht erlaubt sind. Es handelt sich also nicht um einen „Kinderchat“.

Um zu verdeutlichen, wie ich mein Beispiel meine, hier eine bespielhafte Darstellung des theoretischen Profilbildes: Minirock, High-Heels, deutlich sichtbare Rundungen (Brüste etc.).

Mir geht es um eine Einschätzung zu einem hypothetischen Fall, der sich wie im Ursprungsposting geschrieben abgespielt haben könnte.
Deshalb wäre es sehr nett, wenn die Diskussion sachlich bleiben würde.
Danke :smile:

2 „Gefällt mir“

Ich werfe einfach mal noch in den Raum, dass ich in dieser hypothetischen Situation § 16 Abs. 1 StGB für anwendbar halte:

„§ 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“

Da es für die infragekommenden Paragraphen, sofern sie denn überhaupt infrage kommen, da es sich ja nur um einen Versuch und vermutlich nicht um pornographische Schriften handeln würde (m.E. v.a. § 176 StGB) und es keinen visuellen oder persönlichen Kontakt gab und bei Kenntnis des wirklichen Alters der Person das Gespräch sofort von dieser Richtung weggelenkt wurde, keine Folgen für Fahrlässigkeit gibt, sollte so etwas also m.E. straflos bleiben.

Was meint ihr?

ein seltsames interessengebiet…

die sexualstraftaten in §§ 174ff stgb setzen die vornahme sexueller handlungen voraus. dazu bedarf es körperkontakt. dieser fehlt beim chatten.

in betracht kommt -wenn überhaupt- § 176 IV Nr.4 stgb. da der genaue inhalt des gesprächs unbekannt ist, kann man letztlich keine entscheidung über das vorliegen der vorschrift treffen. allerdings reicht das bloße reden vor dem kind nicht, um ein „einwirken“ bejahen zu können.

da das alter bei einem kind bzw. jugendlichen tatbestandsmerkmal ist, führt ein irrtum hierüber zum entfallen der vorsatztat.
wenn der täter jedoch annahm, dass es sich zwar nicht um ein kind, aber um einen jugendlichen handelt und ist diese handlung unter strafe gestellt, dann führt der irrtum nicht zur straflosigkeit.

dass das kind älter aussah, wird regelmäßig nicht ausreichen, um einen irrtum bejahen zu können.

p.s. das bloße täuschen steht nicht unter strafe…

Hallo und vielen Dank für deine Antwort.

dass das kind älter aussah, wird regelmäßig nicht ausreichen,
um einen irrtum bejahen zu können.

Aber wenn so ein Gespräch in einem Chatportal stattfindet, in dem man mindestens 14 sein muss, um sich anzumelden und im Profil auch das Alter 14 steht, dürfte dies doch ausreichen, um einen Irrtum zu begründen?

Schmutzige Phantasie?
Hallo,

Mit anderen Worten, Peter wollte sich im Kinderchat was zum
vögeln aufreissen. Und klar - frühreif sind Sie doch alle, Sie
hatte es faustdick hinter den Ohren, Sie sah mindestens wie 18
aus…

glücklicherweise haben nicht alle Menschen so eine schmutzige Phantasie wie Du…

Ungeachtet dessen weiß ich nicht so recht, was man in einem Forum, welches sich mit Rechtsfragen befasst, die in vielen Fällen weniger schöne Themen wie Missbrauch, Körperverletzung, Raub etc. berühren, mit einer fragwürdigen moralischen Kommentierung des Sachverhalts bezwecken will.

S.J.

1 „Gefällt mir“

kann ich nicht abstrakt beantworten. kommt auf die gesamtumstände, insebsondere den inhalt des gesprächs an. wurde bei anmeldung eine kopie des ausweises verlangt, dann kann man wohl einen irrtum bejahen…
gerade im internet darf man aber nicht auf das angegebene alter vertrauen, wenn keine kontrollen stattfinden.

Okay, hier wird es dann aber interessant.
Nehmen wir einfach mal an, dass dem nicht so ist, dann wird das Ganze auch noch interessanter.
Was wäre, wenn jemand sich als 18 ausgibt und in Wahrheit 12 ist - innerhalb einer anderen Plattform, wo es z.B. keine Profilbilder gibt?
Oder ein falsches Foto einstellt?
Wenn sich die hypothetische 12-Jährige einen Scherz erlauben würde, Fotos einer 20-Jährigen super aussehenden Mega-Frau einstellen würde und dann Männer anschreibt, die dann schmutzige Phantasien äußern oder - um einen zweifelsfreien Straftatbestand in dieses rein hypothetische Geschehen einzubringen - sog. „Cybersex“ vor der Kamera vollziehen - mit Einverständnis der 12-Jährigen (die er nie gesehen hat) das ja dann aber irrelevant ist?
Die Kernfrage ist also - neben der Frage ob das Schildern sexueller Vorlieben gegenüber Minderjährigen an sich eine Straftat darstellt: Muss man sich immer 100% vergewissern, wie alt das Gegenüber wirklich ist, um einen Tatbestandsirrtum zu belegen?
Dann dürfte man in keinem Chat jemals sexuelle Themen besprechen, außer man hat den Ausweis des Chatpartners neben seinem Live-Webcambild gesehen?

Hi,

Dann dürfte man in keinem Chat jemals sexuelle Themen
besprechen, außer man hat den Ausweis des Chatpartners neben
seinem Live-Webcambild gesehen?

Ich schließe mich da Hendriks Meinung an: Wenn der Chat eine Registrierung mit Altersnachweis(!) verlangt, dann sollte man sich darauf verlassen können (nichts anderes tun kommerzielle Anbieter ja auch).

In „ungesicherten“ Chats kann man sich evt. über die Personalausweis-Nummer behelfen. Wie die aussehen muss gehört typischerweise nicht zum Wissen eines 12-jährigen Kindes.

Gruß

Anwar

Hallo,

Ich schließe mich da Hendriks Meinung an: Wenn der Chat eine
Registrierung mit Altersnachweis(!) verlangt, dann sollte man
sich darauf verlassen können (nichts anderes tun kommerzielle
Anbieter ja auch).

In „ungesicherten“ Chats kann man sich evt. über die
Personalausweis-Nummer behelfen. Wie die aussehen muss gehört
typischerweise nicht zum Wissen eines 12-jährigen Kindes.

Okay, dass man sich bei einem gesicherten Chat auf jeden Fall darauf verlassen kann, sehe ich auch so.
Im theoretischen Beispiel fällt es aber schwer, eine 12-Jährige von einer 14-Jährigen zu unterscheiden.
Die haben vermutlich beide keine Ahnung von Personalausweisnummern.
Andererseits könnte jedoch eine von beiden fiktiven Personen schlau genug sein, den Ausweis von Daddy zu stibitzen oder einfach danach googeln. Perso-Nummern findet man sogar bei Wikipedia - ohne viel zu suchen.
Ich würde also die Möglichkeit der Identifikation über eine Personalausweisnummer - zumal sie mir sehr realitätsfremd erscheint - absolut nicht als sicher erachten.

Hallo,

Im theoretischen Beispiel fällt es aber schwer, eine
12-Jährige von einer 14-Jährigen zu unterscheiden.

Stimmt. Aber was will man(n) auch mit einer 14-jährigen? Da sollte man besser auf Nummer sicher gehen als im Trüben zu fischen.

Andererseits könnte jedoch eine von beiden fiktiven Personen
schlau genug sein, den Ausweis von Daddy zu stibitzen oder

Was nicht so schlau wäre, denn das Geburtsdatum 5.3.1976 würde dir bei einer angeblich 17-jährigen wohl komisch vorkommen, hoffe ich.

einfach danach googeln. Perso-Nummern findet man sogar bei
Wikipedia - ohne viel zu suchen.

Klar - auch da wieder: Seltsame Geburtsdaten, Ablaufdaten die in der Vergangenheit liegen usw. sollten einen misstrauisch machen.

Ich würde also die Möglichkeit der Identifikation über eine
Personalausweisnummer - zumal sie mir sehr realitätsfremd
erscheint - absolut nicht als sicher erachten.

Es geht hier nicht darum 100%ige Sicherheit zu erreichen, sondern einen ausreichenden Versuch zu unternehmen das Alter zu verifizieren.

Gruß

Anwar

Hallo,

Im theoretischen Beispiel fällt es aber schwer, eine
12-Jährige von einer 14-Jährigen zu unterscheiden.

Stimmt. Aber was will man(n) auch mit einer 14-jährigen? Da
sollte man besser auf Nummer sicher gehen als im Trüben zu
fischen.

Naja, im hypothetischen Beispiel hat „Peter“ die 14-Jährige halt gefallen, was zwar unüblich ist, aber noch im erlaubten Rahmen, solange keine Zwangslage usw. vorliegt etc., wovon wir für diesen theoretischen Fall mal ausgehen. Dass sie erst 12 war hat er ja erst später gemerkt.

Andererseits könnte jedoch eine von beiden fiktiven Personen
schlau genug sein, den Ausweis von Daddy zu stibitzen oder

Was nicht so schlau wäre, denn das Geburtsdatum 5.3.1976 würde
dir bei einer angeblich 17-jährigen wohl komisch vorkommen,
hoffe ich.

Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Peter dann nur die Personalausweisnummer bekommt, nach dem Motto „Wer schon nicht weiß, was eine Perso-Nummer ist, kann noch nicht volljährig sein“. Ich glaube nicht, dass jemand im Chat wirklich einen Scan seinen Ausweises verschickt…

Es geht hier nicht darum 100%ige Sicherheit zu erreichen,
sondern einen ausreichenden Versuch zu unternehmen das Alter
zu verifizieren.

Aber ist der Wille des Gesetzgebers bei §16 StGB denn nicht, dass im Fall, dass der hypothetische, mögliche „Täter“ wirklich davon ausgegangen ist, dass es sich, in diesem Fall, wirklich um eine 14-Jährige handelt, er geschützt wird?

Fahrlässig wäre es ggf., weil man sich natürlich nie sicher sein kann.

Ich erinnere mich an einen Fall aus meinen Recherchen, den ich jetzt leider nicht mehr finde, wo ein 60-Jähriger Sex mit einem 13-Jährigen im Schwimmbad hatte, der sich als 15 ausgegeben hat. Da er keine Chance hatte, dies zu erkennen, da der Junge körperlich eben auch schon 16 hätte sein können, wurde er nach §16 StGB freigesprochen.

In der „realen“ Welt gibt es, im Beispiel mit dem Schwimmbad, auch nicht mehr oder weniger Möglichkeiten, sicher zu gehen.

Zusammenfassung:

Als bisheriges Fazit kann man also davon ausgehen, dass ein Richter im Einzelfall entscheiden müsste, ob das „Blinde Vertrauen“ in die Altersangabe „schuldhaft“, „fahrlässig“ oder „in Ordnung“ war. Präzedenzfälle gibt es so, zumindest für den Chat nicht.
Würde es als „fahrlässig“ angesehen, würde trotzdem ein Freispruch erfolgen, da die §§, die es betrifft („Einwirken“ etc.) nicht fahrlässig erfolgen können.
Bei „in Ordnung“ dann sowieso ebenso.
Nur bei einer Einschätzung als „schuldhaft“ könnte es zu genauer Überprüfung gem. §176 Abs. 4 (3) und (4) kommen.

(3) kommt hierbei dann ja nicht infrage, da es zu keinen Handlungen gekommen ist und gem. Abs. 6, zweiter Teilsatz der Versuch nicht strafbar ist.
Bei (4) ist die Frage, wie „Reden“ definiert wird. Gilt ein Chat hier als „Rede“? Und wie wird „einwirken“ hier definiert? Durch das bloße Erzählen einer Vorliebe wird ja noch nicht „eingewirkt“. „Einwirken“ mit welcher Konsequenz? Dass die Entwicklung des Kindes gestört wird?

Weitere §§ kommen m.E. ja nicht infrage.

Ist das soweit korrekt zusammengefasst?

Hallo,

Was nicht so schlau wäre, denn das Geburtsdatum 5.3.1976 würde
dir bei einer angeblich 17-jährigen wohl komisch vorkommen,
hoffe ich.

Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Peter dann nur die
Personalausweisnummer bekommt

Richtig. Und in der ist das Geburtsdatum enthalten.

Es geht hier nicht darum 100%ige Sicherheit zu erreichen,
sondern einen ausreichenden Versuch zu unternehmen das Alter
zu verifizieren.

Aber ist der Wille des Gesetzgebers bei §16 StGB denn nicht,
dass im Fall, dass der hypothetische, mögliche „Täter“
wirklich davon ausgegangen ist, dass es sich, in diesem Fall,
wirklich um eine 14-Jährige handelt, er geschützt wird?

Im Prinzip ja - allerdings steht dem das Schutzbedürfnis junger Jugendlicher entgegen, zumindest würde ich das so sehen. Hier muss also eine Güterabwägung getroffen werden und die könnte so aussehen, wie ich es beschrieben habe.

Bei (4) ist die Frage, wie „Reden“ definiert wird. Gilt ein
Chat hier als „Rede“? Und wie wird „einwirken“ hier definiert?
Durch das bloße Erzählen einer Vorliebe wird ja noch nicht
„eingewirkt“. „Einwirken“ mit welcher Konsequenz? Dass die
Entwicklung des Kindes gestört wird?

Tja, gute Frage. Bei genauerer Betrachtung denke ich, dass hier gar keine Straftat vorliegen könnte.

Gruß

Anwar

Hallo Peter :wink:,
da kräuseln sich einem ja die Fußnägel…

Der Reihe nach:

Da 14 zwar sehr grenzwertig, aber doch gerade noch im Rahmen
des Legalen ist - sofern es denn überhaupt zu einem Treffen
kommen sollte - schreibt er sie trotzdem an.

Auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen steht unter Strafe, vgl. § 182 StGB. Dieser setzt dann eine Zwangslage oder das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung voraus.

Peter ist schockiert, […] und beendet das Gespräch dann nach einigen Minuten.

Braver Peter…

In diesem rein hypothetischen Fall […] Es wurden
keine Bilder/Videos etc. gesendet/getauscht, keine
Aufforderungen, irgendwelche Handlungen vorzunehmen, Bilder zu
senden etc. verschickt.

Braver Peter, dort wären wir dann nämlich im Bereich der Verbreitung pornografischer Schriften, vgl. § 184 StGB (insb. Satz 1 Nr. 1).

  • Ist der 24-Jährige verpflichtet, die Identität bzw. das
    Alter der Chatpartnerin zu überprüfen?

Ja. Spätestens, wenn er sich mit dem Mädchen trifft und es in Richtung Couch oder Bett geht.

Ist das in der Realität überhaupt möglich? […] im
Chat […]

Wohl kaum.

  • Gibt es hier Anzeichen, die man deuten kann bzw. die
    irgendeinen Einfluss haben? Angenommen es handelt sich um eine
    frühreife Person, die auf ihrem Profilbild deutlich sichtbare
    Merkmale der Geschlechtsreife aufweist?

Das soll zu was führen? Zu der Strafbarkeit „im Chat“, siehe unten.

  • Da es in diesem Beispiel nicht zu sexuellen Handlungen
    gekommen ist, sondern nur zur Erzählung bestimmter Vorlieben,
    die eher „harmlos“ und neutral dargestellt waren (keine
    überspitzt pornographischen oder auffordernden Texte), dürfte
    selbst, wenn Peter gewusst hätte, dass sie erst 12 ist, dies
    ja keine strafbare Handlung darstellen?

potentiell einschlägige Straftatbestände (im Bereich der Sexualdelikte) für die Konstellation sind:
1.) § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB: Hauptaugenmerk liegt hier zunächst auf dem Merkmal „Reden“. Das meint mündliche oder fernmündliche Äußerungen. Das Schreiben ist kein Reden, mithin nicht einschlägig.

2.) § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB: Wenn das Äußern der Vorlieben die klare Intention hat, dass das Kind selbiges an sich ausprobiert. Erst Recht, wenn dies vor einer Webcam geschieht. Insbesondere das Veranlassen des Mädchens, den Oberkörper zu entblößen oder das Veranlassen zu obszönen Stellungen…

3.) § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB: Ein Einwirken durch Schriften liegt auch dann vor, wenn jemand etwas in einem Internet-Chatroom schreibt, vgl. Fischer, StGB, § 176, Randnummer 13 und BT-Drs. 15/350, Seite 17.
Inbesondere gilt dies auch, wenn durch Äußerungen ohne sexuellen Bezug, ein Treffen vorbereitet werden soll.
Allerdings reicht es in dieser Tatbestandsalternative nicht aus, dass das Kind zu Handlungen an sich selbst animiert werden soll.

Diese sehr unbefriedigende Lösung, wird möglicherweise aber i.wann einmal verbessert.

Angenommener Beispielsatz von Peter (um mal etwas lustiges, harmloses, aber doch mögliches (gibt es tatsächlich :wink:) darzustellen): „Ich mag es, wenn Frauen barfuß Luftballons zertreten und mich dabei anspucken“.

Fällt jedenfalls nicht unter die Sexualdelikte. Es sei denn, es soll ein Treffen vorbereiten, bei dem es zu sexuellen Aktivitäten kommen soll.

  • Ein Vorgehen gegen die 12-Jährige wegen Täuschung ist wohl
    nicht sehr aussichtsreich, da unter 14 = nicht strafmündig?

Erstens ist sie nicht strafmündig, zweitens ist die bloße Täuschung nicht strafbar. Und auch ein - wie auch immer gearteter - Betrug, ist mehr als abwegig. Wo sollte der Vermögensschaden liegen? Unnötige Fahrtkosten? Dieses Risiko trägt der Anreisende…

Dass sie damit Andere ziemlich in die Bredouille bringen kann,
die sich vielleicht wirklich fürs echte Leben mit ihr
verabreden, wäre ihr vermutlich nicht bewusst…

Sie ist ja auch erst 12…

  • Könnte man Peter hier - moralisch und rechtlich - einen
    Vorwurf machen?

Moralisch: Natürlich
Rechtlich: siehe oben

  • Welche Möglichkeiten hätte Peter gehabt, die Situation
    rechtssicher zu machen? Hätte eine Nachfrage, s.o., wirklich
    irgendetwas verbessert?

Peter sollte sich nicht in der virtuellen Welt nach Kindern, sondern auf der Straße oder im SB-Laden nach erwachsenen Partnern umsehen…

Insgesamt gefragt: Wäre Peter hier allgemein haftbar zu machen
bzw. würde er sich in dieser beispielhaften Situation strafbar
machen, wenn er wirklich davon ausgeht und aufgrund der
Angaben innerhalb des Profils (Fotos, Altersangabe) sowie dem
Verhalten der Chatpartnerin auch davon ausgehen kann/muss,
dass es sich um eine (mindestens) 14-Jährige handelt?

Zur Strafbarkeit der div. Konstellationen: siehe oben

Ändert
es etwas, wenn er das Thema beendet, sobald sie ihm mitteilt,
dass sie eigentlich erst 12 ist?

Wenn nicht zuvor schon ein strafbares Verhalten erfüllt wurde, ja. Dann hat er seinen Kopf nochmal aus der Schlinge gezogen und sollte sich das als Lehre nehmen…

Und ist das Beschreiben
sexueller Vorlieben gegenüber Minderjährigen allgemein
strafbar, sprich: Selbst wenn er gewusst hätte, dass sie noch
unter 14 ist, wäre das Schildern dieser Vorlieben an sich
schon eine Straftat?

Wenn die oben genannten Absichten (Vorbereiten eines Treffens, Ansporn zu sexuellen Handlungen über Webcams, …) vorlagen, ja. Sonst: nein

Und die Moral von der Geschicht. Mit Kindern chatten, tut man nicht :wink:

LG Pia

und nochmal hallo,

Was wäre, wenn jemand sich als 18 ausgibt und in Wahrheit 12
ist - innerhalb einer anderen Plattform, wo es z.B. keine
Profilbilder gibt?

Dann bleibt das Kind 12…

Oder ein falsches Foto einstellt?

Damit kann und muss man rechnen.

Muss man sich immer 100% vergewissern, wie
alt das Gegenüber wirklich ist, um einen Tatbestandsirrtum zu
belegen?

Sofern es der Person möglich und zumutbar ist, ja.
Ansonsten: Nein.

Dann dürfte man in keinem Chat jemals sexuelle Themen
besprechen, außer man hat den Ausweis des Chatpartners neben
seinem Live-Webcambild gesehen?

Der Vorsatz muss sich - zumindest bedingt - auch auf das Alter des Opfers beziehen. Ist das Alter unbekannt und kann auch nicht zumutbar herausgefunden werden, dürfte der Vorsatzirrtum einschlägig sein.

Trotzdem sollte sich der gute Peter (Ü18 und Ü21) und all die anderen, denen es danach gelüstet, überlegen, ob er es wirklich nötig hat, sexuelle Kontakte mit Jugendlichen/Kindern über das Internet anzuleiern.

LG Pia