ich erinnere mich an Ausschreibungen des öffentlichen Dienstes, in der von Altersgrenzen gesprochen wurde, also z.B. daß der Bewerber/die Bewerberin darf nicht älter als 45 Jahre sein dürfe.
Ist das im Rahmen der Antidiskriminierungsbewegung mittlerweile nicht mehr statthaft, oder nicht?!
§ 10 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Alters ausdrücklich zu.
Insbesondere auf § 10 Nr. 3 AGG wird sich die öffentliche
Hand sicherlich berufen und (so vermute ich) in vielen Fällen
auch durchkommen.
Damit die Leute endlich mal das Gesetz lesen bevor sie
sich dazu äußern, sage ich nicht was drinsteht