Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin Op-Pfleger und arbeite zur Zeit in einer endo-urologischen Abteilung und leiste mit 3 anderen Kolleginnen einen Rufdienst. Innerbetriebliche Umstrukturierungen werden dazu führen, dass ich demnächst am allgemeinen Bereitschaftsdienst der Op-Manschaft teilnehmen soll. nun zu meiner Frage:
ich habe irgendwann mal gehört, dass es einem Mitarbeiter, der das 50 Lebensjahr erreicht hat, selbst überlassen ist am Bereitschaftsdienst teil zu nehmen. die Frage also: gibt es tariflich eine Altersgrenze, ab welcher ein Arbeitnehmer die Ableistung des Bereitschftsdienstes ablehnen kann?
wenn ja, wäre es möglich den § bzw. die Textstelle des Tarif werkes zu nennen oder gar zu schicken?
vielen Dank für die Mühe
freundliche Grüße
Martin
Hallo Martin,
ich kann leider nur auf den Tarifvertrag des Öffentl. Dienstes § 7.1 verweisen.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1[nicht besetzt]15 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeitsleistung überwiegt.
(2) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende
Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar
wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal
16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum nicht.
(3) 1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
abgewichen werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in
dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung
nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3)
und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Abweichend von den
§§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 4Hierbei
darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
14 Entspricht § 45 BT-B.
15 Identisch mit § 7 Abs. 3.
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(5) 1Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
(6) 1Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung
nach den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher
Ebene zu informieren.
(7) 1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart haben,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den
Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten
zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. 2Mit Zustimmung
der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen
Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden
(§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(10) 1Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d16 gelten die Absätze 1 bis 9 mit
der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. 2Dazu
gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen
nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
(11) Für die Ärztinnen und die Ärzte in Einrichtungen nach Absatz 10 gelten die Absätze
1 bis 9 ohne Einschränkungen.
Etwas anderes zu diesem Thema ist mir nicht bekannt.
MfG M.
Guten Tag,
nach dem TVÖD kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft anordnen. Eine Begrenzung nach dem Alter ist nicht gegeben. Gestatten Sie, aber das wäre auch ziemlich ungewöhnlich.