Altersgrenzen versus Altersdiskriminierungsverbot?

Hallo,

wie sind Altersgrenzen fuer spezielle Leistungen (z.B. Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, voller Rentenanspruch erst mit 67, hoehere Studiengebuehren ab einem bestimmten Alter…) eigentlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung (http://de.wikipedia.org/wiki/Altersdiskriminierung) vereinbar?

Gruss

Desperado

P.S.: Dies ist keine praktische Frage, natuerlich weiss ich dass es ohne Altersgrenzen nicht geht, deshalb sollte hier nur der juristische Aspekt diskutiert werden.

Hallo!

wie sind Altersgrenzen fuer spezielle Leistungen (z.B.
Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, voller
Rentenanspruch erst mit 67, hoehere Studiengebuehren ab einem
bestimmten Alter…) eigentlich mit dem Verbot der
Altersdiskriminierung
(http://de.wikipedia.org/wiki/Altersdiskriminierung)
vereinbar?

Weil für diese Altersgrenzen ein sachlicher Grund vorliegt - sie wurden ja nicht nur deshalb eingeführt, weil da jemand 26jährige nicht mag. Das wäre aber das Wesen der „verbotenen“ Diskriminierung, nänmlich daß es außer der Zugehörigkeit zu der diskriminierten Gruppe keinen sachlichen Grund gibt.

So ist das übrigens auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt:

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html

Gruß,
Max

Hallo,

So ist das übrigens auch im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz geregelt:

nein, ist es nicht. Das AGG setzt eine EU-Richtlinie um, wobei Sozialleistungen der Mitgliedstaaten aber nicht der Richtlinienkompetenz unterliegen.

Die von dir zitierten Normen gelten für das Zivilrecht, es gibt in § 8 und 10 noch entsprechende für das Arbeitsrecht - aber keine für das Sozialrecht.

VG
EK

Hallo Denker,

wenn es aber einen sachlichen Grund gibt das 26- und 27-jaehrige Personen in einer Berufsausbildung kein Kindergeld erhalten sollen - wieso wurde das dann immer so getan sondern erst vor einigen Jahren auf 25 herabgesetzt?

Damit es sinnvoll bleibt haette dieser Gesetzesaenderung eigentlich irgendein Gutachten vorliegen muessen welches bescheinigt dass es aus diversen Gruenden sinnvoll ist Personen mit 25 zu foerdern und Personen mit 26 nicht - so ein Gutachten (Studie…) gab es m.E. nicht und wird es m.E. auch nicht so geben.

Folglich konkludiere ich daraus dass es keinen sinnvollen Grund gibt Personen mit 25 anders als Personen mit 26 zu behandeln, d.h. es wuerde ein Fall von Altersdiskriminierung vorliegen.

(Anders wuerde es m.E. aussehen wenn die Foerderung an andere Faktoren gekoppelt waere wie z.B. die Art der Ausbildung)

Was denkst Du / denkt ihr davon?

Gruss

Desperado

Hallo EK,

sorry, ich habe mich undeutlich ausgedrückt. Ich wollte damit nicht sagen, daß die Paragraphen für das Sozialrecht gelten, sondern daß ganz allgemein in vielen Fällen keine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Sachbegründung vorhanden ist, und habe das als ein Beispiel (von vielen) genommen. Ich habe das ganze also etwas weiter gefasst. Ich habe die Frage allerdings auch nicht auschließlich auf das Sozialrecht bezogen verstanden, obwohl in der Tat alle Beispiele daraus waren.

Gruß,
Max

P.S.: Dies ist keine praktische Frage, natuerlich weiss ich
dass es ohne Altersgrenzen nicht geht, deshalb sollte hier nur
der juristische Aspekt diskutiert werden.

Rechtsdogmatisch ist das unproblematisch: Die Auslegung des AGG ergibt, dass es z.B. für Regeln des SGB nicht gelten soll. Beide Gesetze sind gleichranig (einfache Bundesgesetze), der Gesetzgeber verbietet sich ja nicht selbst, Ausnahmen zu dulden, so eben im AGG.

Hallo,

schon okay, nur ist halt nicht jedem klar, dass keines der genannten Beispiele gegen das AGG verstoßen kann, sondern hier über dem Gesetz stehendes Recht - Art. 3 GG oder Europarecht - herangezogen werden muss.

Hier noch ein paar Hinweise (zwar Österreich, aber da EU-Recht ja auch für D aktuell), wie das mit dem Antidiskriminierungsverbot auf europäischer Ebene derzeit aussieht.

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=9378

VG
EK

Hallo,

das ist nicht der Fall, da der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, was er bis wann für sinnvoll erachtet und was nicht.

Da es weder eine feste europarechtliche noch eine verfassungsrechtliche Altersgrenze für solche Leistungen gibt und sich auch gegen die Entscheidung „25“ kein Grund anführen lässt, warum das nicht genug sein soll (Regelstudiendauer max. 10 Semester), ist das eben noch vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt.

VG
EK