Es handelt sich um einen Einkommensteuerbescheid 2009
Auf der ersten Seite des Steuerbescheid erfolgt die Feststellung der Steuerermäßigung wg. berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 948,00 EUR (Ehemann 473,99 EUR, Ehefrau 474,01 EUR).
Auf der dritten Seite steht folgendes:
Altersvorsorgebeiträge 3522,08 EUR
dazu Altersvorsorgezulage 648,73 EUR
Summe 4171,00 EUR
davon abzugsfähig 3801,00 EUR
Die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres betrugen 98.100 EUR (Ehemann) und 155.933 EUR (Ehefrau). Bescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge von 1946 (2100 abzügl. 154 Zulage) und 1576 (2100 abzügl. 154 Zulage abzügl. 370 Kinderzulagen) liegen vor.
Daraus ergeben sich 2 Fragen:
Warum wird in diesem Fall vom Finanzamt die Altersvorsorgezulage auf 648,73 EUR berechnet? Müssten es nicht eigentlich 678 EUR sein, da beide Ehegatten zu 100% ihren Mindesteigenbeitrag geleistet haben?
Warum wird der abzugsfähige Betrag gegenüber der Summe um 370 EUR (die Kinderzulage?) gekürzt?
Sorry, kann ich nicht beantworten.
Ich sehe das genauso wie Sie.
Mir fällt nur ein, dass ein ein Kind „herausgewachsen“ ist - also nur noch anteilig im Jahr als Kind gezählt hätte (Es zählt das Kindergeld).
Ansonsten, alle Kinden waren das gesamte Jahr Kinder, hätten 4.200 Euro abzugsfähig sein müssen.
Versuchen Sie doch die Frage telefonisch mit dem Finanzamt zu klären. An der Lösung wäre ich interessiert.
aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von den Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Warum wird in diesem Fall vom Finanzamt die
Altersvorsorgezulage auf 648,73 EUR berechnet? Müssten es
nicht eigentlich 678 EUR sein, da beide Ehegatten zu 100%
ihren Mindesteigenbeitrag geleistet haben?
Normalerweise sollten der Eigenbeitrag, die Grundzulage und die Kinderzulage angerechnet werden.
Warum wird der abzugsfähige Betrag gegenüber der Summe um
370 EUR (die Kinderzulage?) gekürzt?
Fragen Sie am besten das Finanzamt, warum nicht der volle Betrag abzugsfähig ist. Laut Gesetz (§10 EStG) wird der Sonderausgabenabzug auch für die Zulagen nach Abschnitt XI. gewährt. Und die Kinderzulage (§85 EStG) steht in eben diesem Abschnitt.
leider ist es mir nicht möglich, ohne den Bescheid selbst zu sehen eine entsprechend, fundierte Antwort zu geben. Ich kann hier nur empfehlen fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gruß
Dieter
gratuliere erst mal zu dem hohen Einkommen Deiner Frau. Ich wäre auch froh, wenn meine mehr verdienen würde, als ich…
Die Zulagen müssten in der Tat 678 € betragen, wenn Ihr den Maximalbeitrag bezahlt habt, wovon ich ausgehe, da das Einkommen vermutlich auch in den Jahren davor schon so hoch war, oder? 4.200 € abzüglich der Zulagen, macht einen Eigenbeitrag in Höhe von 3.522 € jährlich. einfach mal bei der Zulagenstelle reklamieren.
Die 370 € werden abgezogen, weil Ihr dafür ja die Kinder-Zulage bekommt. Also wäre die Gesamtförderung 948 € + 370 € = 1.626 €.
Hallo Lars, es tut mir leid, aber nach allem Durchforsten der Fachliteratur komme ich stets zu dem gleichen Ergebnis wie Du. Ich kann die Entscheidung des Finanzamtes in keiner weise nachvollziehen. Der einzige Rat, den ich Dir geben kann: Entweder zum Finanzamt gehen und Dir den Sachverhalt erklären lassen oder - was ich selbst machen würde - einen schriftlichen „Antrag auf schlichte Änderung“ des Steuerbescheides beim Finanzamt stellen und dort den Sachverhalt genau so darlegen. Der Vorteil: dieser Antrag bzw. die anschliessende Entscheidung des Finanzamtes ist m.W. kostenfrei.
ersten fehlt ein wichtiges Hauptdetail, nämlich deine Einkünfte, ausserdem kann jeder um Fragen zu klären kurz bei der zuständigen SachbearbeiterIn anrufen. Die Tel. steht oben rechts unter der Adresse. Vorsorglich aber schon mal Einspruch einlegen, mit dem Text „Begründung wird nachgereicht“. Viel ERfolg Evelyn
Hallo,
Voraussetzung für die staatliche Förderung der Altersvor-
sorge ist, das die Beiträge aus dem individuell versteu-
erten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden, zum
Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge verwendet
werden und die Vorsorge eine lebenslange Rente garantiert.
Nicht gefördert werden Beiträge in Unterstützungskas-
sen und Direktzusagen.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage
und der Kinderzulage. Die volle Zulage erhält man jedoch nur, wenn ein jährlicher Mindesteigenbetrag ge-
leistet wird. Zahlt man weniger, wird auch die Zulage
entsprechend gekürzt. Die Grundzulage beträgt ab 2008 maximal 154 €. Die Zulage wird bei Ehepaaren beiden
Partnern gewährt. Sie kann aber nicht von einem auf den
anderen Partner übertragen werden. Beide müssen also
einen auf sich lautenden Altersvorsorgevertrag abge-
schlossen und den Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte Kindergeld erhält, wird eine Kinderzulage gewährt.
Diese beträgt ab 2008 maximal 185 €.
Der Gesetzgeber fördert die private Altersvorsorge nur,
wenn man sich mit Eigenbeträgen selbst daran beteiligt.
Der mindestbeitrag berechnet sich für 2008 wie folgt:
Mindestbeitrag (abzüglich möglicher Zulagen) in %
der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen im Vor-
jahr (2007) gleich 4 %, maximal 2100 €.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung überprüft das
Finanzamt von Amts wegen, ob die Zulage oder der zu-
sätzliche Sonderausgabenabzug für sie günstiger ist.
Deshalb kann die Frage nicht pauschal beantwortet
werden, hier müssen alle Voraussetzungen vorliegen,
dann kann eine entsprechende Antwort gegeben werden.
Es handelt sich um einen Einkommensteuerbescheid 2009
Auf der ersten Seite des Steuerbescheid erfolgt die
Feststellung der Steuerermäßigung wg. berücksichtigter
Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 948,00 EUR (Ehemann 473,99
EUR, Ehefrau 474,01 EUR).
Auf der dritten Seite steht folgendes:
Altersvorsorgebeiträge 3522,08 EUR
dazu Altersvorsorgezulage 648,73 EUR
Summe 4171,00 EUR
davon abzugsfähig 3801,00 EUR
Die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres betrugen
98.100 EUR (Ehemann) und 155.933 EUR (Ehefrau).
Bescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge von
1946 (2100 abzügl. 154 Zulage) und 1576 (2100 abzügl. 154
Zulage abzügl. 370 Kinderzulagen) liegen vor.
Daraus ergeben sich 2 Fragen:
Warum wird in diesem Fall vom Finanzamt die
Altersvorsorgezulage auf 648,73 EUR berechnet? Müssten es
nicht eigentlich 678 EUR sein, da beide Ehegatten zu 100%
ihren Mindesteigenbeitrag geleistet haben?
Warum wird der abzugsfähige Betrag gegenüber der Summe um
370 EUR (die Kinderzulage?) gekürzt?
Vielleicht weil der der Verordnungstext aussagt: "Günstigerprüfung … entweder Berücksichtigung als Kinderzulage … oder als Steuervorteil
…aber beides … dolle Idee …
den Rest wissen gut gebildete Steuerberater oder Wikipedia …