Liebe Experten,
im Jahre 2000 ist meine Mutter verstorben. Sie hatte ein Konto, auf dem ich verfügungsberechtigt bei, weil ich bis zu ihrem Tod als Vormund bestellt war.
Dieses Konto habe ich nicht löschen lassen. Es sind noch ca 20 € drauf.
Nun erwarte ich eine größere Geldsumme, die nicht unbedingt über mein eigenes Konto laufen sollte.
die Fragen:
Kann ich diese Summe auf das Konto meiner verstorbenen Mutter überweisen lassen?
Wie lange kann ich dieses Konto benutzen?
Bin ich verpflichtet, dieses Konto anzugeben?
und ganz wichtig, kann ich denn jederzeit an diese größere Summe ran?
Vielen Dank schon mal für die Antworten
Hi
Kann ich diese Summe auf das Konto meiner verstorbenen Mutter
überweisen lassen?
Bist Du sicher, daß das Konto überhaupt noch besteht?
8 Jahre ohne Bewegung sind eine lange Zeit und die Bank könnte das Konto längst von sich aus gelöscht haben, weil die 20 EURonen längst durch die Spesen aufgefressen sein dürften. Oder sind die 20 EURonen der derzeitige Kontostand?
Wie lange kann ich dieses Konto benutzen?
Wahrscheinlich gar nicht mehr oder hast Du veranlaßt, daß das Konto auf Dich übertragen wurde? Du warst „nur“ verfügungsberechtigt, aber das Konto gehörte nicht Dir.
Bin ich verpflichtet, dieses Konto anzugeben?
Ich weiß ja nicht, warum Du den Eingang nicht über Dein Konto laufen lassen willst, aber ich glaube nicht, daß ein anderes Konto nötig wäre, wenn alles mit rechten Dingen zuginge - aber das ist eine andere Baustelle.
Auf jeden Fall dürfte „die Bank“ hellhörig werden, wenn auf ein Konto, das seit langer Zeit keine Bewegung hatte, plötzlich ein hoher Eingang kommt. Durch Deine anderen Angaben würde ich mal vermuten, daß da interne (automatische) Kontrollmechanismen wirksam werden und Du Schwierigkeiten haben könntest überhaupt an Dein Geld zu kommen.
Gruß
Edith
Was mich da viel mehr interessiert…
Edith,
der Kontoinhaber ist doch der Vertragspartner der Bank, ist somit für das Konto verantwortlich und im Falle des Falles auch haftbar zu machen. Den juristisch korrekten Terminus kenne ich nicht, was aber dem Sachverhalt nichts nimmt. Eine Verfügungsberechtigung dürfte am status quo des Vertragspartners eigentlich nichts ändern. Die Verantwortlichkeit verbleibt beim Kontoinhaber.
So, nun gibt es den Kontoinhaber aber nicht mehr; der ist verstorben. Damit müßte die Verfügungsberechtigung auf der Stelle erlöschen, weil es den Kontoinhaber nicht mehr gibt, über dessen Konto verfügt wurde. Das Konto wird mit dem Ableben des Kontoinhabers Teil des Nachlasses. Der Erbe sollte es also maximal räumen können.
Soweit mein laienhaftes Verständnis.
Nun frage ich mich, ob die Bank ein inhaberloses Konto noch über Jahre hinweg erhält. Wenn das so ist, brauche ich mich über die Frage von Wolfgang auch nicht zu wundern. Ohne ihm etwas unterstellen zu wollen… aber es riecht schon etwas komisch. Sind Banken tatsächlich so… unbedacht?
Gruß!
Tino
Hallo Wolfgang,
im Jahre 2000 ist meine Mutter verstorben. Sie hatte ein
Konto, auf dem ich verfügungsberechtigt bei, weil ich bis zu
ihrem Tod als Vormund bestellt war.
Vollmacht aus der Vormundchaft oder sonstige Vollmacht über den Tod hinaus?
Erstere wäre mit Sicherheit durch den Tod erloschen.
Dieses Konto habe ich nicht löschen lassen. Es sind noch ca 20
€ drauf.
Wurde hier jemals die Erbschaft geregelt?
Klingt für mich nicht so. Das ganze läuft also entweder schon lange auf den Namen der Erben oder ist als Nachlasskonto geführt.
Über letzteres komm tmöglicherweise Geld rein… runter bekommt man es aber nicht so ohne weiteres.
Nun erwarte ich eine größere Geldsumme, die nicht unbedingt
über mein eigenes Konto laufen sollte.
Warum?
die Fragen:
Kann ich diese Summe auf das Konto meiner verstorbenen Mutter
überweisen lassen?
Ja… nur wirst du kaum drüber verfügen können.
Wie lange kann ich dieses Konto benutzen?
Wahrscheinlich schon eute nicht mehr.
so es überhaupt noch exisitiert.
Bin ich verpflichtet, dieses Konto anzugeben?
Bei wem?
und ganz wichtig, kann ich denn jederzeit an diese größere
Summe ran?
Eher nein.
Vielen Dank schon mal für die Antworten
Gruss Ivo
Hi Tino
Nun frage ich mich, ob die Bank ein inhaberloses Konto noch
über Jahre hinweg erhält.
Eigentlich kann/sollte sowas nicht passieren. Daher meine Nachfrage, ob das Konto überhaupt noch existiert bzw. ob es auf den Fragesteller im Zuge der Erbschaftsabhandlung übertragen wurde.
Wenn das so ist, brauche ich mich
über die Frage von Wolfgang auch nicht zu wundern. Ohne ihm
etwas unterstellen zu wollen… aber es riecht schon etwas
komisch. Sind Banken tatsächlich so… unbedacht?
Fehler können auch bei Banken passieren.
Es könnte auch sein, daß der Todesfall der Bank nicht gemeldet wurde, sodaß sie nicht tätig werden konnte.
Aber wenn es in diesem Fall doch passiert sein sollte, daß es das Konto noch gibt und die Verstorbene noch Inhaberin ist, dann vermute ich ganz stark, daß ein hoher Eingang nach dieser Zeit „alle Pferde scheu macht“ und die Sache „auffliegt“.
Je nach dem warum das Konto nie umgestellt oder gelöscht wurde, könnten auf den Fragesteller noch mehr Probleme zukommen als der Verschleierungsversuch des Geldeinganges.
Bei uns gibt es Kontrollmechanismen, die anzeigen, wenn auf Konten längere Zeit keine Eingänge zu verzeichnen sind (selbst wenn diese ein Guthaben aufweisen). Es wird dann eruiert, warum das so ist und notfalls gehandelt.
Von einer weiteren Bank weiß ich, daß dort auch so was in der Art gemacht wird.
Obs allerdings bei allen Kreditinstituten gemacht wird, weiß ich nicht.
Gruß
Edith
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Ich habe das Sparbuch ca. 4 Jahre nach dem Tod meiner Mutter ganz versteckt in sehr vielen Unterlagen zufällig gefunden und habe dann auch den Rest bis auf 20 Euro abgeholt.
Es gab kein Testament und es gibt keine Einwände, dass ich das Geld bekommen konnte.
Also bin ich ja noch daran gekommen. Ich brauchte nur meine Bestellungsurkunde als Vormund vorzulegen.
Wenn das so gelaufen ist, dann könnte ich das doch weiter benutzen oder?
Die Bank kann ja nicht einfach ein Sparbuch auflösen. Auch 20 Euro tragen ja Zinsen.
es gibt keine Einwände, dass ich das
Geld bekommen konnte.
Wie auch, wenn du der Bank gegenüber wahrheitswidrig auftrittst:
Also bin ich ja noch daran gekommen. Ich brauchte nur meine
Bestellungsurkunde als Vormund vorzulegen.
Über deine Pflichten bezüglich der Betreuung und deren Beendigung bist du sicherlich hinreichend aufgeklärt worden.
Wenn das so gelaufen ist, dann könnte ich das doch weiter
benutzen oder?
Können ja, bis es auffliegen wird. Dürfen nein. Deine Bank erklärt dir sicherlich gerne die Bedeutung von AO und GWG. Und dein Anwalt oder je nach Intention deiner Frage auch eines Tages ein Richter wird dir die Unrechtmäßig- oder gar Strafbarkeit deiner Vermögensverschleierung begreiflich machen.
Die Bank kann ja nicht einfach ein Sparbuch auflösen. Auch 20
Euro tragen ja Zinsen.
Sie muß sogar, sobald bekannt ist, dass der Kontoinhaber nicht mehr lebt. Dies mitzuteilen, sollte am Montag deine Tagesaufgabe sein.
Also bin ich ja noch daran gekommen. Ich brauchte nur meine
Bestellungsurkunde als Vormund vorzulegen.
Wenn das so gelaufen ist, dann könnte ich das doch weiter
benutzen oder?
Dumm nur, dass du diese eigentlich bei jeder Verfügung vorlegen musst. In so fern dürfte hier ein Problem entstehen, da nach dem Tod keine gültige mehr haben dürftest…