Hallo Holger
… Tausche dann deine Dose aus…
Einspruch!
Wenn Deine TAE-Dose die sogenannte „1. TAE“ ist, (also die
Dose, an der die „Amtsleitung“ ankommt) dann darfst Du an der
nichts verändern. Die ist Eigentum der Telekom und als solche
der Telekom heilig.
Hallo Seemann,
meinst Du dass dies heute noch so genau gehandhabt wird?
Im Vergleich zu wann?
Wenn Du eine Störung auf der Leitung hast und diese von dir verursacht wurde vielleicht.
Bei Sanierung meiner jetzigen Wohnung habe ich auch keinen Telekomiker gerufen und ihm gesagt ich hätte gerne die (1.) Telefondose von der Wand (wo sie vor - geschätzt 40 Jahren) auf Putz angebracht wurde fünf Meter weiter an eine andere Wand UP gesetzt und dementsprechend verlängert. Das könnte der Telekom höchstens beim nachmessen der Leitungslänge auffallen.
Die 1. TAE-Dose ist der Übergabepunkt, an dem die Verantwortung der Telekom endet und an dem, mit dem TAE-Stecker, die technische Verantwortung des Betreibers beginnt. Änderst Du eigenmächtig etwas an der Installation zwischen Amt und der ersten TAE (inkl.), begehst Du eine Vertragsverletzung. Diese Regel ist genau so bindend wie die VDE0110 im Bereich der Hausinstallation, für deren Einhaltung Du Dich als Moderator im Brett „Elektronik/Elektro in Haus und Haushalt“ stark machst.
Natürlich, so lange alles gut geht – und in der Regel geht es gut – wird keiner eine eigenmächtige Veränderung der Amtsleitung beanstanden (weil es keiner merkt).
Wenn Jesch aber eine ordnungsgemäß installierte TAE-Dose durch ein heute nicht mehr übliches „Museumsstück“ ersetzt, in dem sich z.B. kein Prüfwiderstand befindet, kann das bei einer Leitungsstörung durchaus auffallen.
By the way: Wo hast Du denn eigentlich für Deine Leitungsverlängerung das Original Postkabel mit den roten Adern und der Ringkodierung aufgetrieben? Das ist ja nicht gerade handelsüblich.
Gruß
Holger
Gruß
Seemann (wenn Du nun mal darauf bestehst)