Hallo,
meine Frage Bezieht sich auf das Erlöschen altrechtlcher Grunddienstbarkeiten und Reallasten.
Im konkreten Beispiel geht es um alte Forstnutzungsrechte (bestimmte Hölzer, die unentgeltlich auf den belasteten Flächen geschlagen werden dürfen), die nach Art. 13 der Übergangsvorschrift zum BGB erlöschen. Soweit ist die rechtliche Situation seit 100 Jahren klar, dass nach 10-jähriger Nichtausübung die alten Rechte erlsöchen. „Die Grunddienstbarkeit erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung […]“ (ebenda, Satz 1).
Jetzt ist es so, dass manche Rechte anstatt einer Grunddienstbarkeit eher den Charakter von Reallasten nach § 1105 BGB haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Bürger die Möglichkeit haben, jahrlich eine bestimmte Holzmenge aus dem Staatswald zu forden - sich also nicht wie im ersten Fall - selbst am Wald bedienen dürfen. Deshalb lautet meine Frage, ob auch die Reallast nach dem gleichen Artikel erlöschen kann? Immerhin steht dort „Grunddienstbarkeit“ und nicht „und Reallasten“. Oder sind die beiden Belastungsarten sich so ähnlich, dass mit dem Begriff der Grunddienstbarkeit auch die Reallast erfasst wird?
Beste Grüße
Christian