Altrechtliche Grunddienstbarkeiten und Reallasten

Hallo,

meine Frage Bezieht sich auf das Erlöschen altrechtlcher Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

Im konkreten Beispiel geht es um alte Forstnutzungsrechte (bestimmte Hölzer, die unentgeltlich auf den belasteten Flächen geschlagen werden dürfen), die nach Art. 13 der Übergangsvorschrift zum BGB erlöschen. Soweit ist die rechtliche Situation seit 100 Jahren klar, dass nach 10-jähriger Nichtausübung die alten Rechte erlsöchen. „Die Grunddienstbarkeit erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung […]“ (ebenda, Satz 1).

Jetzt ist es so, dass manche Rechte anstatt einer Grunddienstbarkeit eher den Charakter von Reallasten nach § 1105 BGB haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Bürger die Möglichkeit haben, jahrlich eine bestimmte Holzmenge aus dem Staatswald zu forden - sich also nicht wie im ersten Fall - selbst am Wald bedienen dürfen. Deshalb lautet meine Frage, ob auch die Reallast nach dem gleichen Artikel erlöschen kann? Immerhin steht dort „Grunddienstbarkeit“ und nicht „und Reallasten“. Oder sind die beiden Belastungsarten sich so ähnlich, dass mit dem Begriff der Grunddienstbarkeit auch die Reallast erfasst wird?

Beste Grüße
Christian

Nein. Es handelt sich um Rechte deutlich verschiedenen Charakters. Grunddienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an Grundstücken zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. D.h. das dienende (belastete) Grundstück ist zugunsten eines herrschenden Grundstücks belastet. Es handelt sich damit um ein sowohl objektiv als auch subjektiv dingliches Recht.

Eine Reallast ist hingegen die Belastung eines Grundstücks mit dem Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück. Das ist ein doppeltes objektiv dingliches Recht: zum einen auf Geldzahlungen oder Naturalleistungen aus dem Grundstück, für die ggf. der Eigentümer persönlich, also auch mit seinem sonstigen Vermögen, haftet. Zum andern ein Recht auf Befriedigung des Rechtsinhabers aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. Zwangsversteigerung). Dieses Recht steht entweder einer bestimmten Person zu, damit ist es subjektiv persönlich; es kann aber auch - wie bei der Grunddienstbarkeit - zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks eingetragen werden, also als subjektiv dingliches Recht.

Vor allem unterscheidet sich - wie Du ja selbst schon geschrieben hast - die Reallast von Dienstbarkeiten (einschließlich Grunddienstbarkeiten) dadurch, dass sie auf eine positive Handlung des Eigentümers des belasteten Grundstücks gerichtet ist und der Berechtigte keine unmittelbare Nutzung des belasteten Grundstücks hat. Im letzteren Fall richtet sich das Recht nicht auf eine Handlung des Eigentümers, sondern auf eine Duldung des Eigentümers von Handlungen des Berechtigten.

Freundliche Grüße,
Ralf

Ergänzung:

Neben den allgemeinen Unterschieden von Grunddienstbarkeit und Reallast, ist bei der GD - im Gegensatz zur RL - der Eigentümer des dienen Grundstücks ja zu einem Dulden verpflichtet. Ein positives Tun ist deshalb kein Rechtsinhalt, kann aber eine Nebenpflicht sein. Als Beispiel kann der Forst, um die ordnungsgemäße Forstwirtschaft sicherzustellen, die eigene Fällung verbieten (vor 200 Jahren geschehen), es selbst aufarbeiten und gegen Kostenerstattung bereitstellen. Dadurch ergäbe sich keine direkte Verbindlichkeit des Forstes, da er ja jederzeit die eigene Fällung wieder erlauben könnte. Es läge also eine Grunddienstbarkeit vor. Wenn diese Erlaubnis aber nicht erteilt wird, und man das jährliche Holz immer wieder neu anmelden muss, läge doch eine Reallast vor?