Alturlaub bei Umstellung 35 / 40 h Woche

Hallo zusammen,

angenommen ein AV würde bei entsprechendem Lohnausgleich (-Reduzierung) von 40 h Wochenarbeitszeit auf 35 h geändert. Der AN habe auf Basis der 40-h-Regelung in der Vergangenheit x Tage Urlaubsanrecht erworben.

Wenn er diesen Urlaub zukünftig nimmt bekommt er für diese x Tage aber lt. Vertrag anteilsmässig nur 35/40tel des Gehalts, das ihm lt. (rein subjektiver und rein mathemtischer) Gerechtigkeit zustünde.

Ist derlei allgemein geregelt (der alte und der neue AV schweigen über dieses Thema)?
Welche weiteren AV-lichen Details sind ggf. zur Beantwortung notwendig?

Danke für alle Hinweise & Erfahrungen,
Stefan

Gute Frage
Hi!

Das ist eine gute Frage, die sich vermutlich (ich hoffe, dass ich mich irre!) noch nicht beantworten lässt.

Bislang war es so, dass einfach die Tage als Tage gewährt werden und das laufende durch Urlaub „ausfallende“ Entgelt zu zahlen ist.

Da sich der EuGH aber immer mal ein paar Witzigkeiten einfällen lässt, gibt es dieses Urteil.

Erkennbar klar und einfach erkennbar ist imo nur, dass bei einer tarsächlichen Änderung der Arbeitstage diese nicht vermindert werden.

Allerdings halte ich hier auch für möglich (und wahrscheinlich), dass das letzte Wort bei reiner Zeit noch nicht gesprochen ist.

VG
Guido

Hallo & Danke,

und noch immer leicht errötet ob des Lobes :wink:

Mir ist nicht ganz klar wie juristisch fundiert die Zusatzangaben unter dem von Dir gepostete Link sind. Dort steht (für mich eindeutig):

Auch die Bezahlung während des Resturlaubs hat sich nach dem Arbeitsentgelts während des Entstehens des Urlaubs zu richten – also hier Vollzeitlohn - und darf nicht nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Teilzeitbeschäftigungslohn reduziert werden.

Dies würde bei meinem Beispiel (ggf. einen erheblichen finanztechnischen Overhead) bedeuten, dass der aufgelaufene Urlaub zum alten Gehalt zu bezahlen ist.

Mir ist nicht klar, wieso für Dich nur die Unrechtmäßigkeit einer Verringerung der Urlaubstage eindeutig ist. Ich finde das Zitat auch in Sachen zugehöriger Vergütung recht eindeutig - weiss aber wie gesagt nicht, ob das Zitat bereits „freie“ Interpretation des EuGH-Urteils von betriebsratsberater-berlin.de ist…

so long,

Stefan

Hmmm
Hi!

"Auch die Bezahlung während des Resturlaubs hat sich nach dem
Arbeitsentgelts während des Entstehens des Urlaubs zu richten
– also hier Vollzeitlohn - und darf nicht nach dem zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Teilzeitbeschäftigungslohn reduziert
werden.
"

Sorry, das war die erste Seite, die Tante Google mir bei meiner Suchanfrage rausgeworfen hat - ist halt eine Seite für die ArbeitNEHMERvertretung :smile:

Mir ist nicht klar, wieso für Dich nur die Unrechtmäßigkeit
einer Verringerung der Urlaubstage eindeutig ist.

Weil genau das die Problematik der verhandelten Sache war.

Ich finde
das Zitat auch in Sachen zugehöriger Vergütung recht eindeutig

Naja, nachdem ich jetzt mal ein bißchen intensiver recherchiert habe, sieht zumindest unser größter Arbeitgeberdas ebenso.

Aber aus genau dieser Publikation zitiere ich mal:
Der EuGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen - und damit seine Ausführungen in der Sache Schultz-Hoff bestätigt-, dass die neuen Vorgaben nur gelten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben.

VG
Guido

Nachtrag
Hi nochmal,

bevor ich mich hier schwindelig argumentiere…

http://www.rehmnetz.de/mediadb/2625/9679/ZTR_Lesepro…

VG
Guido

1 Like

Hallo Guido,

wow, ich bin geplättet. Die Vergabe von Sternchen hier finde ich eher lala; v.a. wenn ich mir angucke wer für was die Dinger bekommt, aber hier war’s wirklich angebracht.

Und: Welch abwechslungsreiche Geschichte unser BUrlG hat und dass es dabei theoriegeschichtlich so spannende Entwicklungen wie die von der Einheitstheorie zur Entgelttheorie und wieder zurück gibt, das hätte ich nicht erwartet, ein Krimi! Sowas nimmst Du sicher als spannende Urlaubslektüre mit an den Strand?!

Am Ende, unter „6. Zusammenfassung und Ergebnisse“, Punkt 2. scheint die Interpretation für mich vorteilhaft zu sein.

Hat ein Arbeitnehmer, […] in der Zeit der Vollbeschäftigung
einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erworben,
[…] darf dies nach der Tirol-Entscheidung
aber auch nicht zur Reduzierung des Urlaubsentgelts (entsprechend
der Teilzeit) führen.

Danke!!!

Stefan

Hi!

wow, ich bin geplättet.

Danke.
Manchmal tut es gut, zu erfahren, dass Fachwissen hier doch noch gefragt ist.
Zum Glück gibt es ja ein paar Leute hier im Brett (Wolfgang, LeoLo [leider viel zu selten], die Mods - um ein paar zu nennen), die mit echtem Wissen weiterhelfen.

Bei den mittlerweile gefühlten 70% Meinung ohne jegliches Wissen und zusätzlichen 20% gefährlichem Halbwissen entwickelt sich der Titel dieser Homepage „langsam“ zur Farce.

Die Vergabe von Sternchen hier finde
ich eher lala; v.a. wenn ich mir angucke wer für was die
Dinger bekommt, aber hier war’s wirklich angebracht.

Süß sind die User, die sich immer dann selbst besternen, wenn man ihnen ob ihres Blödsinns ans Bein pinkelt…

Und: Welch abwechslungsreiche Geschichte unser BUrlG hat und
dass es dabei theoriegeschichtlich so spannende Entwicklungen
wie die von der Einheitstheorie zur Entgelttheorie und wieder
zurück gibt, das hätte ich nicht erwartet, ein Krimi!

Ich fands auch recht unterhaltsam.

Sowas
nimmst Du sicher als spannende Urlaubslektüre mit an den
Strand?!

Nein, ehrlich gesagt stehe ich auf Fantasy und Horror - also eigentlich das, was einige User hier in den Rechtsbrettern oder auch bei Jobs & Karriere, Bildung & Ausbildung, etc. dauernd produzieren :smile:

Am Ende, unter „6. Zusammenfassung und Ergebnisse“, Punkt 2.
scheint die Interpretation für mich vorteilhaft zu sein.

Aber, wie schon erwähnt:
Nicht vergessen, dass es nicht möglich gewesen sein muss, den Anspruch vorher zu nehmen!

VG
Guido

1 Like

Fast 50% off topic…
Hallo nochmal,

erst seit neustem gucke ich wieder bei w-w-w öfters vorbei und es hat eine Weile gedauert die Zusammenhänge mit Aufkäufen der site etc. zu begreifen.
Deswegen bist Du auch seit neustem seit 2010 Nutzer? Wenn ich mich Recht erinnere warst Du doch schon mal „ein alter“ w-w-w-ler…

Aber, wie schon erwähnt:
Nicht vergessen, dass es nicht möglich gewesen sein muss, den :Anspruch vorher zu nehmen!

Danke dass Du es nochmal erwähnst, ich fragte mich nämlich schon bei der ersten Erwähnung, wieso es der Erwähnung bedarf :wink:
Alturlaub ansammeln geht doch formal sowieso nur, wenn ich diesen im dazu vorgegebenen Zeitraum nicht nehmen kann, sprich, wieder formal, müsste es zB als Belege nicht-genehmigte Urlaubsanträge geben.

Anders herum: wenn es diese nicht gibt, dann gibt es auch keinen Urlaub zum übertragen und damit das ganze Problem nicht.
Hast Du das gemeint?

LG
Stefan

Hi!

Deswegen bist Du auch seit neustem seit 2010 Nutzer? Wenn ich
mich Recht erinnere warst Du doch schon mal „ein alter“
w-w-w-ler…

Ich bin eigentlich ununterbrochen seit 2000 dabei.
Den ersten Account löschte ich, weil ich schlagartig alle MOD-Rollen abwerfen wollte, der zweite Account war noch an die E-Mail-Adresse gekoppelt - da diese eine war, aus der mein Name hervorging, habe ich auch dort eingegriffen, als gewisse Unternehmen hier eingestiegen sind.

Alturlaub ansammeln geht doch formal sowieso nur, wenn ich
diesen im dazu vorgegebenen Zeitraum nicht nehmen kann,
sprich, wieder formal, müsste es zB als Belege
nicht-genehmigte Urlaubsanträge geben.

Anders herum: wenn es diese nicht gibt, dann gibt es auch
keinen Urlaub zum übertragen und damit das ganze Problem
nicht.
Hast Du das gemeint?

Ich sage mal so: Das ist es, was mich die ganze praktische Anwendbarkeit außerhalb der klaren Fälle (Dauerkrankheit, Mutterschutz, Elternzeit) anzweifeln lässt.

Wenn jemand ohne Fehlzeit zum 01.07. seine Arbeitszeit ändert, muss er sich die Frage gefallen lassen, warum er den hälftigen Jahresurlaub nicht schon genommen hat?

Ich bin mir immer noch unschlüssig, wie damit zu verfahren ist - zum Glück hat hier noch niemand geklagt…

VG
Guido