Amalgan

Hallo,

ich habe gute Erfahrungen mit diesem Füllstoff gemacht und würde es auch gerne, zumindest im hinteren Bereich, wieder einbringen lassen. Wenn denn mein Zahnarzt mitmachen würde. In der Praxis wird es nicht mehr angeboten…

Ist der Wunsch so ungewöhnlich? Gibt es noch Praxen, die Amalgan verarbeiten? Ich denke, ich muss mich an das halten, was mein Zahnarzt anbieten mag oder, wenns mir gar nicht passt, wechseln?

Danke und viele Grüße
Monroe

Hi

Aus Erfahrung kann ich dir sagen, dass der Wunsch nach Amalgam tatsächlich heutzutage recht ungewöhnlich ist. Nicht nur, weil viele glauben, dass es gesundheitsschädlich ist, auch, weil eine zahnfarbene Füllung einfach besser aussieht.
Daher bieten viele Praxen kein Amalgam mehr an.
Wenn du es also trotzdem haben willst, musst du wohl woanders hingehen =/

Hallo,

ich habe gute Erfahrungen mit diesem Füllstoff gemacht und
würde es auch gerne, zumindest im hinteren Bereich, wieder
einbringen lassen. Wenn denn mein Zahnarzt mitmachen würde. In
der Praxis wird es nicht mehr angeboten…

Ist der Wunsch so ungewöhnlich? Gibt es noch Praxen, die
Amalgan verarbeiten? Ich denke, ich muss mich an das halten,
was mein Zahnarzt anbieten mag oder, wenns mir gar nicht
passt, wechseln?

Servus Monroe,

wenn Du gesetzlich versichert bist, frag’ doch Deinen Zahnarzt, wie er gedenkt seinen Pflichten als Vertragszahnarzt nachzukommen. Hier ein Auszug aus den gültigen und für ihn bindenden Richtlinien:

"Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f und g nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.

und weiter . . .

  1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig.

und weiter . . .

Amalgamfüllungen sind absolut kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontakt-allergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen."

Soweit die Vorschriften, denen ein Zahnarzt sich automatisch unterwirft, wenn er Kassenpatienten behandeln will. Daraus geht hervor, dass er die Behandlung mit Amalgamfüllungen anbieten MUSS, wenn er seine Praxis nicht als reine Privatpraxis betreiben will. Einem Privatpatienten könnte er kurioserweise die Amalgamfüllung verweigern.

Die Frage für Dich ist nur, ob Du Dir eine Behandlungsart erzwingen willst, die der Zahnarzt selbst nicht durchführen will. Große Übung in einem feinmotorisch kitzligen Handlungsfeld wird er ja dann wohl nicht haben.

In diesem Dilemma zu raten ist nicht einfach: junge Zahnärzte, die möglicherweise in ihrer Ausbildung nur einen lächerlichen Pflichtteil von Amalgamfüllungen absolviert haben, sind oft ehrlich davon überzeugt, dass Amalgam so etwas wie Körperverletzung ist. Wenn es um wissenschaftliche Evidenz geht, bleibt nichts von dieser Auffassung übrig.

Ältere Zahnärzte haben natürlich Routine mit Amalgam, zeigen auch keine Vergiftungserscheinungen vom Einatmen der Quecksilberdämpfe, wissen aber sehr wohl, dass eine Amalgamfüllung wesentlich schlechter bezahlt wird (und Budgetzwängen ist sie auch noch unterworfen), als eine schöne Composite-Füllung. Da kann die Bereitschaft zu einer ehrlichen Indikationsstellung schon mal verbogen werden.

Welche Entscheidung Du fällen sollst, kann ich Dir nicht raten, hoffe aber, Dir dafür ein paar Fakten mehr an die Hand gegeben zu haben.

Gruß

Kai Müller

Einspruch!!
Hallo Kai,

Deinen Ausführungen muss ich leider widersprechen, denn Du bringst damit Patienten auf die falsche Fährte.

"Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f und g nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.

Du zitierst Auszüge aus dem BEMA zu den Ziffern 13e, f und g. Bei diesen Abrechnungspositionen handelt es sich um Füllungen, die der Vertragszahnarzt bei Patienten mit nachgewiesener Amalgamunverträglichkeit erbringt.

  1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig.

Hier zitierst Du selbst völlig richtig welche Materialien bei einer Versorgung im Sinne der Richtlinien verwendet werden dürfen (keineswegs nur Amalgamfüllungen!).

…Daraus geht hervor, dass er die Behandlung mit Amalgamfüllungen anbieten MUSS, wenn er seine Praxis nicht als reine Privatpraxis betreiben will. Einem Privatpatienten könnte er kurioserweise die Amalgamfüllung verweigern.

Diese Schlußfolgerung ist leider falsch denn die Einschränkung, daß eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert sein muss, wenn eine Kompositfüllung abgerechnet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Abrechnung der BEMA-Positionen 13 e, f und g.

Zu Zuzahlungsfähigkeit von Kompositfüllung darf ich Dir noch den §28 (2) Satz 2 SGBV zitieren: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinaus gehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.“

Leider sind diese Ausführungen sehr schwer für zahnmedizinische Laien nachvollziehbar, deshalb noch einmal in Kurzform für alle Nicht-Zahnmediziner:

Ein Kassenzahnarzt ist nicht verpflichtet, Amalgamfüllungen zu legen!!!

Wenn ich als Patient eine Amalgamfüllung haben möchte, mein Zahnarzt dies aber nicht anbietet, muss ich mir eine Praxis suchen, die Amalgamfüllungen noch im Repertoire hat.

Bestimmte, aber nicht alle Amalgamalternativen sind zuzahlungspflichtig!

Gruß
Gero

Ein Kassenzahnarzt ist nicht verpflichtet, Amalgamfüllungen zu
legen!!!

OK Gero - Butter bei die Fische! Welches sind dann die Seitenzahnüllungen, die den Richtlinien entsprechen, die zuzahlungsfrei sind und trotzdem nicht aus Amalgam?

Wenn ich als Patient eine Amalgamfüllung haben möchte, mein
Zahnarzt dies aber nicht anbietet, muss ich mir eine Praxis
suchen, die Amalgamfüllungen noch im Repertoire hat.

Das stimmt nur, wenn eine richtliniengerechte plastische Füllung angeboten wird. Kann/will ein ZA das nicht tun, riskiert er seine Kassenzulssung.

Bestimmte, aber nicht alle Amalgamalternativen sind
zuzahlungspflichtig!

Welche wären dann die 'anerkannten und erprobten 'alternativen Füllungsmaterialien, die ‚gemäß ihrer Indikation‘ eingesetzt werden sollen?

Mit gespanntem Gruß

Kai

Gruß
Gero

Klarstellung
Hallo Kai,

ich benutze seit vielen Jahren Dyract posterior mit Prime&Bond NT als zuzahlungsfreies „erprobtes und anerkanntes“ Füllungsmaterial. Wenn Du unter Google mal Dyract posterior eingibst, findest Du eine Promotionsschrift einer Anna Selinka der Uni Ulm, die die Anforderungen an eine „Anerkennung und Erprobung“ sicherlich erfüllt.

Darüber hinaus trägt jeder Zahnarzt selbst die Verantwortung für seine therapeutischen Maßnahmen, von denen die allerwenigsten formal anerkannt sind.

Ich habe mich lediglich gegen Deine Behauptung gewandt, ein Kassenzahnarzt verstosse gegen irgendwelche Richtlinien, wenn er kein Amalgam mehr verwendet.

Ich bin, wie ich schon in mehreren Postings geschrieben habe, absolut kein Gegner von Amalgam, habe jedoch persönlich seit 13 Jahren sehr gute Erfahrungen mit dem Kompomer Dyract gemacht.

Gruß
Gero

Servus Gero,

willst Du mal da reinschauen?

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17545265

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17545266

http://gripsdb.dimdi.de/de/hta/hta_berichte/hta224_b…

Das sind Auszüge aus einer Leserbriefdidkussion in der DZW.

Die ‚Anerkanntheit‘ des Compomers aus der Promotionsarbeit schau’ ich mir noch an. ‚Anerkannt und bewährt‘ heißt jedenfalls nicht, daß einzelne Personen (Zahnärzte oder Patienten) nach den verschiedensten Beurteilungskriterien sich über ihre Zufriedenheit äußern (so etwas wird unter Aspekten der 'evidence based dentistry als ‚anekdotisch‘ bezeichnet), sondern wenn randomisierte, prospektive, statistisch saubere Studien vorliegen. ‚Anerkannt und bewährt‘ sind Verfahren oder Materialien auch in der Regel, wenn sie in Gerichtsverfahren standgehalten haben. Für Compomere, oder gar Glasionomerkunststoffe-, ja, unter Umständen sogar für manche hingeschmierten Composite im Seitenzahbereich treffen diese Kriterien nicht zu. Die Eigenverantwortung des Zahn/Arztes findet im übrigen einmal im Anspruch des Patienten auf körperliche Unversehrtheit-, und - beim Kassenzahnarzt - in den Regelungen ihre Grenzen, denen er sich mit seinem Beitritt zum System der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen hat. Das solltest Du nicht vergessen.

Gruß

Kai Müller

Nachtrag:
Servus Gero,

jetzt habe ich mir die von Dir zitierte Arbeit engesehen. Es handelt sich dabei noch nicht einmal um eine klinische . Die experimentellen Füllungen waren nie in einem richtigen Mund - also wahrhaftig ein schlagendes Argument für ‚anerkannt und bewährt‘. Du hast schon Mut . .

Vielleicht hast Du etwas Zeit für diese Arbeit?

http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=965038483&…

Gruß

Kai Müller

Hallo,

ich danke Euch schon mal für Eure Antworten. Ist schon interessant die Diskussionen zu verfolgen.

Nun muss ich überlegen, ob mir der Zahnarzt oder die Füllung wichtiger ist :smile: Ggf. müsste ich ja auch bereit sein, meine Konsequenzen zu ziehen…

VG
Monroe

Hallo Kai,

Du hälst also eine 13 Jahre alte klinische Studie mit noch wesentlich älteren Kunststoffüllungen für aussagekräftiger als eine aktuelle in vitro Studie?!?

Schade, dass Du so unsachlich wirst.

Ich habe nie mit einen Wort behauptet, Kompomer-Füllungen wären besser als Amalgam-Füllungen. Sie sind aber sehr wohl eine interessante und wirtschaftliche Alternative, die allen Anforderungen an eine Kassenfüllung entsprechen.

Gruß
Gero

Hallo Kai,

Du hälst also eine 13 Jahre alte klinische Studie mit noch
wesentlich älteren Kunststoffüllungen für aussagekräftiger als
eine aktuelle in vitro Studie?!?

Schade, dass Du so unsachlich wirst.

Servus Gero,

lass uns mal etwas das Tempo rausnehmen, sonst landen wir wieder da, wo wir schon einmal waren.

Die Studie, die ich eingestellt habe, war eine der ersten, die ich gefunden habe. Sie erfüllt die Kriterien, die wir seit mehr als vier Jahrzehnten für wichtig erachten, wenn es um die Bewertung von Füllungsmaterialien geht. Dafür sollte sie ein Beispiel sein.
Nachdem heute jeder von ‚evidence based‘-irgendetwas redet, muss ich da ja wohl nicht ausführlicher werden. Wenn die Füllungen in dieser Untersuchung „noch wesentlich älter“ waren, liegt das vermutlich daran, daß ihre klinische Bewährung nicht schon nach 6 Monaten konstatiert worden ist. Das halte ich für einen Vorteil.

Ich habe nie mit einen Wort behauptet, Kompomer-Füllungen
wären besser als Amalgam-Füllungen. Sie sind aber sehr wohl
eine interessante und wirtschaftliche Alternative, die allen
Anforderungen an eine Kassenfüllung entsprechen.

Eine der unstreitigen Anforderungen an die Füllungstherapie ist die klinische Bewährung der verwendeten Materialien. Wenn man in PubMed nach Arbeiten über Kompomere sucht, findet man einiges. Das meiste davon beschäftigt sich mit Milchzahnfüllungen. Nachdem eine Füllung generell nicht länger halten muss als der versorgte Zahn, ist das ein verständlicher Ansatz. Ich halte es allerdings auch für einen Hinweis darauf, dass man Kompomere für bleibende Zähne lieber nicht untersucht hat. Warum wohl?

Die zur Zeit gültigen Richtlinien für die Füllungstherapie sagen:
„Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien (z.B. Amalgam, Komposite) gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden …“ Ergänzend wurde folgende Protokollnotiz verabschiedet: „Alle hiernach indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich zu erbringen.“
Ich füge erläuternd hinzu: Komposite sind keine Kompomere. An Füllungen für Erwachsene sind andere Überlebens-Ansprüche zu stellen, als für Milchzahnversorgungen.

Ich hoffe, daß ich diesmal Deinen Ansprüchen an Sachlichkeit gerecht geworden bin.

Gruß

Kai Müller