Amazon in Luxemburg und Umsatzsteuer

Wenn Herr X bei Amazon seine eigenen Bücher verkauft, kann er so für seinen Regalbestand noch Geld bekommen. :smile:)
Amazon bekommt dafür eine Gebühr mit 15% Mehrwertsteuer.

15% deshalb, weil es Luxemburger Mehrwertsteuer ist.
Amazon sitzt nämlich dort.

Wenn Herr X nun Bücher für andere verkauft, wird’s gewerblich.
Nehmen wir an, Herr X betreibt sein Gewerbe (obwohl sehr klein) mit Umsatzssteuer und hat auch eine Umsatzssteuer-ID,
dann braucht ihm Amazon für seine gewerblichen Verkäufe keine Mehrwertsteuer mehr zu berechnen.
Er bekommt diese Leistung also mehrwertsteuerfrei.

Muss Herr X zu diesem Vorgang jetzt irgendetwas spezielles in der Umsatzsteuererklärung und/oder der Anlage UR angeben?
Wenn ja: Was muss wohin?

Gruß
JoKu

Hallo JoKu,

für die Leistung schuldet der Empfänger die USt (§ 13b UstG). Gleichzeitig kann er sie als Vorsteuer abziehen. Unterm Strich gibt das Null, aber erklären muss X die Beträge trotzdem:

Bemessungsgrundlage kommt in Z 23 Anlage UR, Steuer wird dort berechnet und übertragen in Z 65 und Z 95 USt 1A, wodurch dann die Rechnung 1 - 1 = 0 stattfindet.

Schöne Grüße

MM

Hi,

Martin hat das schon beantwortet.

Aber muss es überhaupt Amazon sein?
Amazon hat insgesamt zu hohe Gebühren, bei ebay ist man nie sicher, welchen Preis man erzielt. Aufgrund von guten Erfahrungen empfehle ich für Bücherverkäufe grundsätzlich http://www.booklooker.de
Dort sind die Gebühren angenehm günstig und die Käufer finden das Angebot mittlerweile.

o.k. ist offtop, musste aber gesagt werden.

Viele Grüße
C.

Aber muss es überhaupt Amazon sein?
Amazon hat insgesamt zu hohe Gebühren,

stimmt

bei ebay ist man nie
sicher, welchen Preis man erzielt.

deswegen verkaufe ich vieles lieber bei amazon

Aufgrund von guten
Erfahrungen empfehle ich für Bücherverkäufe grundsätzlich
http://www.booklooker.de
Dort sind die Gebühren angenehm günstig und die Käufer finden
das Angebot mittlerweile.

danke für den Tipp! Ich werde mal interessiert dort reingucken

o.k. ist offtop, musste aber gesagt werden.

Ach wäre doch langweilig, wenn es hier nicht auch gelegentlich offtop zuginge. :smile:

Viele Grüße
JoKu

Das gilt also nicht nur für Waren sondern auch für Leistungen (hier die Vermittlungsdienstleistung vonamazon)?

Hmm, und das wegen 13 EUR Luxemburger Umsatzsteuer.

Ob ich es richtig verstanden habe?
Ich versuche es mal vereinfacht zu formulieren:
------------ Versuch Anfang ------------

  • Ich habe - weil Ausland - die luxemburger MwSt erlassen bekommen,
  • muss aber, weil ich etwas eingeführt habe, die deutsche MwSt zahlen.
  • Die kann ich aber dann als Vorsteuer abziehen.

Fazit:
Deutsche Steuer Null
letztlich habe ich so auf legelem Weg die luxemburger MwSt eingespart
und ohne den Verwaltungsakt wäre es nichtlegal.
------------ Versuch Ende ------------

Gruß JoKu

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Joku,

------------ Versuch Anfang ------------

  • Ich habe - weil Ausland - die luxemburger MwSt erlassen
    bekommen,
  • muss aber, weil ich etwas eingeführt habe, die deutsche MwSt
    zahlen.
  • Die kann ich aber dann als Vorsteuer abziehen.

Fazit:
Deutsche Steuer Null
letztlich habe ich so auf legelem Weg die luxemburger MwSt
eingespart
und ohne den Verwaltungsakt wäre es nichtlegal.
------------ Versuch Ende ------------

Diese Beschreibung ist im Ergebnis und für diesen Fall richtig, aber ich halte es für extrem wichtig, bei jedem USt-Fall zu allererst zu unterscheiden: Geht es um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung?

Das weitere Schicksal von Lieferungen unterscheidet sich danach, ob der Vorgang Einfuhr/Ausfuhr zwischen EU-Ländern innergemeinschaftlich stattfindet, oder ob Drittländer im Spiel sind. Innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbsvorgänge (natürlich gibts Ausnahmen, bei Autos und Booten, auch wenn es sich um insgesamt nicht sehr bedeutende Beträge handelt) funktionieren beim Erwerber so ähnlich wie sonstige Leistungen: er führt die USt ab und zieht den abgeführten Betrag als Vorsteuer ab. Einfuhr aus Drittländern funktioniert anders: Da zahlt er die Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll und zieht sie nachher als Vorsteuer ab.

Bei sonstigen Leistungen hängt der Ort der Leistung nicht nur davon ab, ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, sondern auch davon, welche Leistung im einzelnen erbracht wird: Es gibt auch Leistungen, die in Luxemburg bleiben würden und für die der deutsche Leistungsempfänger USt weder abführen müsste noch als Vorsteuer abziehen könnte. Zu diesem Thema steht ein ganzes Kapitelchen in § 3a UStG.

Außerdem wird bei der sonstigen Leistung nicht zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittland unterschieden. Die USt-ID-Nummer, von der beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren einiges abhängt, kommt hier nur bei Vermittlungsleistungen (wie im Fall Amazon) ins Spiel.

Dieses nicht, um Verwirrung zu stiften, sondern als Hinweis darauf, dass die im Prinzip fast einfachste aller Steuerarten im Detail genauso verzwatzelt daherkommt wie die ESt: So dass man sich auch hier nie ohne weiteres darauf verlassen kann, dass man etwas davon verstanden hat - um die nächste Ecke lauert gleich wieder ein Sonderfall, und wenns bloß in Büsingen ist…

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hallo Martin,

danke für diese interessante Antwort!

Mein Respekt vor Leuten, die sich mit so was auskennen und da durchblicken (also auch vor Dir) ist sprunghaft gestiegen!

Wie kommt es, dass ein Agraringenieur so konsequent zu den Buchhaltern wechselt? Familiäre Vorbelastung?

Na ja, ich bewege mich auch in dieser Richtung - nur langsamer.
Wenn ich es heute nochmal zu entscheiden hätte, würde ich vielleicht eher Steuerberater als Ingnieur werden.
Grüß JoKu

Hallo Joku,

Wie kommt es, dass ein Agraringenieur so konsequent zu den
Buchhaltern wechselt? Familiäre Vorbelastung?

Ja: Mein Vater war Psychiater…

Der Rest ist eine Frage des Marktes: Wir waren 1983 in GÖ etwa 250 eingeschriebene Erstsemester. Fünfzehn Jahre später habe ich gehört von siebzehn (!) Erstsemestern, die nach Abschluss natürlich gesuchte Leute waren - abgesehen davon, dass schon das Vordiplom viel schmackhafter ist, wenn es nicht ausschließlich aus Massenvorlesungen besteht, sondern von Anfang an konzentriert, in Seminaren, Kursen & Übungen organisiert und fast „familiär“ angegangen werden kann. Meine Kommilitonen verkaufen heute Lebensversicherungen, betreuen Kaffeeautomaten und IT-Projekte, machen Entrümpelungen & Restaurierung von Weichholzmöbeln usw. usw.

Die Nische, die ich glaubte gefunden zu haben, war die mögliche Zulassung zur StB-Prüfung auch für Agraringenieure (eine Art Verbeugung vor Heinrich von Thünen, ohne dessen Kartoffelacker sich fast kein mikroökonomisches Modell rechnen ließe). Tschä, und dafür hab ich bis heute nicht die notwendige Disziplin klargekriegt.

Et nous voilà ce soir.

(die ggf. Löschung dieses Plauderbeitrages überlasse ich Cirwalda & barul76).

MM

Danke für die Info! Hat die Richtung gut gewiesen.

Ich habe jetzt mal in der UR und USt 1A geguckt und im UStG geblättert
( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/in… )

Bemessungsgrundlage kommt in Z23 Anlage UR,

In der UR von 2004 ist es dann wohl die Z22 „Werklieferungen eines im Ausland ansässigen U.“

Steuer wird dort berechnet und übertragen in Z 65 USt 1A

Die ist in Version 2004 zur Z66 geworden. (?)

und Z 95 USt 1A

Jau, passt.

Es ist doch immer wieder nett, wie der Staat dafür sorgt,
dass es uns nicht langweilig wird.

Gruß JoKu

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal,

stimmt ja, wir schreiben 2005! Nach vollendetem Download also:

In der UR von 2004 ist es dann wohl die Z22 „Werklieferungen
eines im Ausland ansässigen U.“

Das stimmt. Wobei es sich im Amazon-Fall um die „sonstigen Leistungen“ handelt, die zwischen „W.“ und „eines“ stehen.

Steuer wird dort berechnet und übertragen in Z 65 USt 1A

Die ist in Version 2004 zur Z66 geworden. (?)

Auch das stimmt. USt-Läger hats in 2003 noch nicht gegeben, jetzt hammer da eine neue Zeile dazwischen.

Es ist doch immer wieder nett, wie der Staat dafür sorgt,
dass es uns nicht langweilig wird.

Erst bei Deiner Frage ist mir aufgefallen, wie ähnlich die empfangenen sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sich in ihrer technischen Behandlung sind. Dass sie formal unterschiedlich erklärt werden, hat wahrscheinlich damit zu tun, dass die USt-Voranmeldungen und -Erklärungen eine wichtige Quelle für die europäische Statistik nicht nur betreffend Steuern sind. Und dass das USt-Aufkommen als Maßstab für die Wertschöpfung einer Volkswirtschaft für Füllung und Leerung einiger europäischen Töpfe von Bedeutung sind. Weil über Warenverkehr (im Sinn der klassischen Kameralisten) viel und über gegenseitiges Erbringen von Leistungen sehr wenig außerhalb der USt erhoben wird, mag es von Bedeutung sein, dass die innerhalb Europas im Ergebnis gleich behandelten Vorgänge trotzdem an zwei verschiedenen Stellen in den großen Datentopf reinfließen.

Dass die Rechnung 1 - 1 = 0 überhaupt erklärt wird, hat damit zu tun, dass im schlechteren Fall bloß „1“ stehen bleibt und „- 1“ in den Orkus gekickt wird: Wenn nämlich die bezogene Leistung oder der erworbene Gegenstand nicht dem Unternehmen dient. In diesem Fall wird kaum der Vorgang bis zur jeweiligen ausländischen Behörde rückabgewickelt werden, sondern der jeweilige nationale Fiskus ebent die Steuer auf den Erwerb oder die Leistung behalten und den Vorsteuerabzug versagen.

In der Vorgängernorm „Nullregelung“ waren bei einem solchen Patzer sowohl der Erbringer der Leistung als auch die ausländische Behörde involviert, so dass der fragliche Steuerbetrag durch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand oft genug grade wieder verbraucht wurde, wenn so ein Fall mal aufgegriffen wurde. Die formale Verlegung der Steuerpflicht hin zu einem einzigen Steuerpflichtigen in einem Land macht es einfacher und für den Fiskus ergiebiger, wenn so ein Vorgang bei einer BP auf den Tisch kommt.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Dass die Rechnung 1 - 1 = 0 überhaupt erklärt wird, hat damit
zu tun, dass im schlechteren Fall bloß „1“ stehen bleibt und
„- 1“ in den Orkus gekickt wird: Wenn nämlich die bezogene
Leistung oder der erworbene Gegenstand nicht dem Unternehmen
dient. In diesem Fall wird kaum der Vorgang bis zur jeweiligen
ausländischen Behörde rückabgewickelt werden, sondern der
jeweilige nationale Fiskus ebent die Steuer auf den Erwerb
oder die Leistung behalten und den Vorsteuerabzug versagen.

Ist ja verständlich:
Wenn nämlich „die bezogene Leistung … nicht dem Unternehmen dient“,
ist es ja nicht gerade fair, die Vorsteuer abzuziehen.

Die formale Verlegung der Steuerpflicht hin zu einem
einzigen Steuerpflichtigen in einem Land macht es
einfacher

  • :smile:

und für den Fiskus ergiebiger,

*ggg*

wenn so ein Vorgang
bei einer BP auf den Tisch kommt.

An dieser ganzen komplizierten Abwicklung einer eigentlich einfachen Steuer sieht man m.E. deutlich, dass Europa eben doch noch nicht zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebilde zusammengewachsen ist.
Sonst könnte man sich den ganzen Aufwand zumindest innerhalb der EU sparen.
Gruß JoKu