Hallo, leider war der Thread geschlossen, aber die Frage nicht abeschließend behandelt. Insbesondere zu der von Frank Müller beantworteten Frage, es handele sich um keine Straftat nach 132 StGB möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich dies ebenso sehe und niemals bestritten habe. Unsere Diskussion ging in dieser Sache fehl. Meine weitere Argumentation hinsichtlich einer möglichen Straftat bezog sich allein auf den § 132a StGB. Insoweit dürfte auch das Tragen einer US Ausgehuniform unter Strafe gestellt sein. §132a StGB erstreckt indessen den Strafrechtsschutz gleichermaßen auf ausländische, dh nach dem Recht eines fremden Staates verliehene Bezeichnungen, Titel usw.
Daher zurück zu meiner Ausgangsfrage:
Sachverhalt:
Im öffentlichen Verkehrsraum in D wird ein amerikanisches Polizeifahrzeug älteres Modell der NYPD privat im Security Unternehmen geführt. Die Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) wird während der Fahrt abgedeckt und nicht genutzt.
Was ist aber mit 132a StGB oder bezieht sich der Wortlaut „Tragen“ allein auf das Tragen von Bekleidung?
In jedem Fall wird das Fzg nicht in seiner vormals bestimmungsgemäßen Verwendung als Polizeifahrzeug verwendet sondern allein aus optischen Aspekten für das Security Unternehmen heraus.