AMG-Deckung Apotheken?

Hallo!

Wer kennt sich hier mit der AMG-Deckung bei Apotheken aus? Ich hab da jetzt einfach zuviele verschiedene Meinungen gehört.

Einige sind der Ansicht, dass es eine Pflichtversicherung ist, die alle Apotheker abschließen müssen.

Andere sagen, die ist nötig, wenn auch Rezepturen nach Rezept angemischt werden.

Ich selbst bin jetzt der Ansicht, dass man sie nur braucht, wenn man selbst Medikamente vertreiben will, die man sich quasi selbst ausgedacht hat.

Was ist denn hier nun Fakt?

Und wen würdet Ihr als Versicherer empfehlen (sowohl mit, wie auch ohne AMG)?

Gruß, Björn

Hallo Björn,

die Haftung und die Absicherungspflicht ergibt sich nach dem AMG § 84

§ 84
Gefährdungshaftung
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels,
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
den Verbraucher abgegeben wurde und der
Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen nicht uner-
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heblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer,
der das Arzneimittel im Geltungsbereich
dieses Gesetz in den Verkehr gebracht hat,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
    Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die
    über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
    Wissenschaft vertretbares Maß
    hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen
    der medizinischen Wissenschaft
    entsprechenden Kennzeichnung,
    Fachinformation oder Gebrauchsinformation
    eingetreten ist.
    (2) Ist das angewendete Arzneimittel nach
    den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den
    Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass
    der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht
    ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich
    nach der Zusammensetzung und der Dosierung
    des angewendeten Arzneimittels, nach der Art
    und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung,
    nach dem zeitlichen Zusammenhang
    mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild
    und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten
    im Zeitpunkt der Anwendung sowie
    allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall
    für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
    Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer
    Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls
    geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
    Ein anderer Umstand liegt nicht in der
    Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den
    Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den
    Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen
    der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche
    nach dieser Vorschrift aus anderen
    Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für
    den Schaden nicht gegeben sind.
    (3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen
    Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist
    ausgeschlossen, wenn nach den Umständen
    davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen
    des Arzneimittels ihre Ursache nicht im
    Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
    § 84a
    Auskunftsanspruch
    (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme
    begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden
    verursacht hat, so kann der Geschädigte von
    dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft
    verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung,
    ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84
    besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet
    sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer
    bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und
    Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene
    Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und
    Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse,
    die für die Bewertung der Vertretbarkeit
    schädlicher Wirkungen von Bedeutung
    sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
    Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit
    nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher
    Vorschriften geheim zu halten sind oder die
    Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse
    des pharmazeutischen Unternehmers oder eines
    Dritten entspricht.
    (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter
    den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber
    den Behörden, die für die Zulassung
    und Überwachung von Arzneimitteln zuständig
    sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft
    nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund
    gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind
    oder die Geheimhaltung einem überwiegenden
    Interesse des pharmazeutischen Unternehmers
    oder eines Dritten entspricht.

http://www.pei.de/downloads/10amg.pdf

Sowie die Bedingungen gemäß § 94 AMG

§ 94
Deckungsvorsorge
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat
dafür Vorsorge zu treffen, daß er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die durch die Anwendung
eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels
entstehen, das der Pflicht zur Zulassung
unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der
Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge).
Die Deckungsvorsorge muß in Höhe der in
§ 88 Satz 1 genannten Beträge erbracht werden.
Sie kann nur

  1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
    oder
  2. durch eine Freistellungs- oder Gewährle istungsverpflichtung
    eines inländischen Kreditinstituts
    oder eines Kreditinstituts eines
    anderen Mitgliedstaates der Europäischen
    Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
    des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum
    erbracht werden.
    (2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine
    Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die
    §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
    vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.
    S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz
    vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S.
    609), sinngemäß.
    (3) Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung
    eines Kreditinstituts kann
    die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,
    wenn gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut,
    solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet
    werden muß, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen
    im Rahmen der Deckungsvorsorge
    zu erfüllen. Für die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung
    gelten die §§ 158c bis
    158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
    sinngemäß.
    (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c
    Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
    ist die für die Durchführung der Überwachung
    nach § 64 zuständige Behörde.
    (5) Die Bundesrepublik Deutschland und die
    Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz
    1 nicht verpflichtet.

Ein Apotheker, der lediglich Arzneien verkauft bringt diese für mein Dafürhalten nicht in den Verkehr. Da es sich ja dann bereits im Verkehr befindet.

Andere sagen, die ist nötig, wenn auch Rezepturen nach Rezept
angemischt werden.

So würde ich es auch sehen.

Ich selbst bin jetzt der Ansicht, dass man sie nur braucht,
wenn man selbst Medikamente vertreiben will, die man sich
quasi selbst ausgedacht hat.

In den Verkehr bringt. Das ist ein Zusammenrühren nach Rezept auch, da der Apotheker hier das neue Mittel in den Verkehr bringt und ggf. Fehler in der Mischung hat.

Es kommt daher nach meinem Kenntnisstand drauf an, ob er zulassungspflichtige Medikamente in den Vekehr bringt oder zulassungsbefreite Mittel in den Verkehr bringt oder die Medikamente nix dergleichen sind.

Und wen würdet Ihr als Versicherer empfehlen (sowohl mit, wie
auch ohne AMG)?

Hier gibt es einen Pharma-Pool. Gerling, Allianz und HDI sind hier glaub die Häuptlinge.

Gruß
Marco

PS: Üblicherweise wird das Risiko an die BHV angehangen.