Hallo Björn,
die Haftung und die Absicherungspflicht ergibt sich nach dem AMG § 84
§ 84
Gefährdungshaftung
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels,
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
den Verbraucher abgegeben wurde und der
Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen nicht uner-
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heblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer,
der das Arzneimittel im Geltungsbereich
dieses Gesetz in den Verkehr gebracht hat,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
besteht nur, wenn
- das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die
über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß
hinausgehen oder
- der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft
entsprechenden Kennzeichnung,
Fachinformation oder Gebrauchsinformation
eingetreten ist.
(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach
den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den
Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass
der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht
ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich
nach der Zusammensetzung und der Dosierung
des angewendeten Arzneimittels, nach der Art
und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung,
nach dem zeitlichen Zusammenhang
mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild
und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten
im Zeitpunkt der Anwendung sowie
allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall
für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer
Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls
geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Ein anderer Umstand liegt nicht in der
Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den
Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen
der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche
nach dieser Vorschrift aus anderen
Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für
den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen
Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist
ausgeschlossen, wenn nach den Umständen
davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen
des Arzneimittels ihre Ursache nicht im
Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
§ 84a
Auskunftsanspruch
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme
begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden
verursacht hat, so kann der Geschädigte von
dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft
verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung,
ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84
besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet
sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer
bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse,
die für die Bewertung der Vertretbarkeit
schädlicher Wirkungen von Bedeutung
sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit
nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher
Vorschriften geheim zu halten sind oder die
Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse
des pharmazeutischen Unternehmers oder eines
Dritten entspricht.
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber
den Behörden, die für die Zulassung
und Überwachung von Arzneimitteln zuständig
sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft
nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund
gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind
oder die Geheimhaltung einem überwiegenden
Interesse des pharmazeutischen Unternehmers
oder eines Dritten entspricht.
http://www.pei.de/downloads/10amg.pdf
Sowie die Bedingungen gemäß § 94 AMG
§ 94
Deckungsvorsorge
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat
dafür Vorsorge zu treffen, daß er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die durch die Anwendung
eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels
entstehen, das der Pflicht zur Zulassung
unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der
Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge).
Die Deckungsvorsorge muß in Höhe der in
§ 88 Satz 1 genannten Beträge erbracht werden.
Sie kann nur
- durch eine Haftpflichtversicherung bei einem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
- durch eine Freistellungs- oder Gewährle istungsverpflichtung
eines inländischen Kreditinstituts
oder eines Kreditinstituts eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
erbracht werden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine
Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.
S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S.
609), sinngemäß.
(3) Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung
eines Kreditinstituts kann
die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,
wenn gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut,
solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet
werden muß, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen
im Rahmen der Deckungsvorsorge
zu erfüllen. Für die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung
gelten die §§ 158c bis
158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
sinngemäß.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die für die Durchführung der Überwachung
nach § 64 zuständige Behörde.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland und die
Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz
1 nicht verpflichtet.
Ein Apotheker, der lediglich Arzneien verkauft bringt diese für mein Dafürhalten nicht in den Verkehr. Da es sich ja dann bereits im Verkehr befindet.
Andere sagen, die ist nötig, wenn auch Rezepturen nach Rezept
angemischt werden.
So würde ich es auch sehen.
Ich selbst bin jetzt der Ansicht, dass man sie nur braucht,
wenn man selbst Medikamente vertreiben will, die man sich
quasi selbst ausgedacht hat.
In den Verkehr bringt. Das ist ein Zusammenrühren nach Rezept auch, da der Apotheker hier das neue Mittel in den Verkehr bringt und ggf. Fehler in der Mischung hat.
Es kommt daher nach meinem Kenntnisstand drauf an, ob er zulassungspflichtige Medikamente in den Vekehr bringt oder zulassungsbefreite Mittel in den Verkehr bringt oder die Medikamente nix dergleichen sind.
Und wen würdet Ihr als Versicherer empfehlen (sowohl mit, wie
auch ohne AMG)?
Hier gibt es einen Pharma-Pool. Gerling, Allianz und HDI sind hier glaub die Häuptlinge.
Gruß
Marco
PS: Üblicherweise wird das Risiko an die BHV angehangen.