Amnestie für BtmG Täter

Hallo,

gesetzt dem Fall in Deutschland würde der Besitz, Handel etc. von Cannabis legalisiert werden, was wäre mit den derzeit inhaftierten Tätern, die ausschließlich wegen diesen Delikten verurteilt wurden ?
Gäbe es eine automatische Aufgebung der Strafe ?
Wenn nein, wer könnte diese beschließen ?
Oder könnte der Wegfall des Hanfgrundes stillschweigend zu einer Haftverkürzung und ähnlichen Maßnahmen führen ?

Wie lief das bei der Streichung von § 175 ? Sind früher verurteilte Homosexuelle noch immer vorbestraft ?

Vielen Dank für alle Antworten !

Gruß
Max

Gäbe es eine automatische Aufgebung der Strafe ?

Ohne es im einzelnen durchgeprüft zu haben: ich meine nein. Die Inhaftierten haben zu einem Zeitpunkt, als ein bestimmtes Handeln unter Strafe gestellt war, gegen ein Verbot gehandelt und damit ihre rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Dies entfällt nicht dadurch, daß später (nach einer rechtskräftigen Verurteilung) das Verbot abgeschafft wird.

Nur zur Ergänzung:
Umgekehrt gilt der Grundsatz des Art. 103 GG (keine Strafe ohne Gesetz), d.h. eine Tat, die zum Tatzeitpunkt nicht unter ein Strafgesetz fiel, aber nachträglich unter Strafe gestellt wird, darf keine Strafe für den Täter zur Folge haben.
Strafprozessual geregelt (§ 206 b StPO) ist ferner der Fall, daß vor einer rechtskräftigen Verurteilung das Strafgesetz geändert wird - dann ist das Verfahren einzustellen.
Zu diesem Themenkomplex gehört auch noch § 2 StGB.

Wenn nein, wer könnte diese beschließen ?

Der Bundestag.

Oder könnte der Wegfall des Hanfgrundes stillschweigend zu
einer Haftverkürzung und ähnlichen Maßnahmen führen ?

Ich glaube nicht (s.o.).
Der „Hanfgrund“ ist übrigens ein echter Kracher - oder ein sehr schöner Verschreiber :wink:

Wie lief das bei der Streichung von § 175 ? Sind früher
verurteilte Homosexuelle noch immer vorbestraft ?

Ich glaube schon (s.o.).

Ciao, Wotan

Danke ! (nt)
kein Text