Amt für Versorgung Verschlechterungsantrag

Hallo, ich habe mal ein paar Fragen …

a n g e n o m m e n jemand hat in 2007 einen festgestellten GdB 50 bekommen für folgende Krankheiten bekommen:

Funktionsstörungen der Wirbelsäule und Gliedmaßen
Schilddrüsenfunktionsstörungen mit Kompl. im Augenbereich und
Depressive Störungen

Dieser Ausweis wurde auf 15 Jahre ausgestellt.

Immer noch angenommen

Der Person (45 Jahre) geht es nicht besser … im Gegenteil die Depressionen haben zugenommen und weitere Beeinträchtigungen bezüglich der Funktionsstörungen wären auch noch vorhanden. Sie bekommt eine Erwerbsminderungsrente

Wäre es sinnvoll einen Verschlechterungsantrag zu stellen?
oder sollte sie abwarten, weil der Ausweis ja noch mindestens 10 jahre gültig ist?

Wäre es auch sinnvoll diesen Antrag zu stellen wenn die Person die Erwerbsminderungsrente noch nicht durch hätte?

Wäre schön, wenn ihr uns bei unseren Diskussionen unterstützen würdet :smile: Solche Sachen fallen uns immer wieder beim Kartenspielen ein und am Sonntag wollte ich es mal wieder in die Runde werfen :smile:

LG und Danke sagt Rosa

GdB: Bescheid und Ausweis…
Hallo,

diese Person sollte mal zuerst in ihren damaligen Bescheid schauen. Ist dort keine Befristung ausdrücklich angegeben oder aber der Begriff „in Heilungsbewährung“ gilt der Bescheid grundsätzlich unbefristet.

Der Ausweis dient lediglich dem Nachweis der Eigenschaft im öffentlichen Verkehr. Eine Befristung des Ausweises bedeutet nicht automatisch eine Befristung des Schwerbehindertenstatus’.
Wird der Ausweis dem Versorgungsamt zur Verlängerung vorgelegt, kann dieses aber jederzeit von Amts wegen die Vorraussetzungen erneut überprüfen. Dann bekommt die Person einen sog. „Anhörungsbogen“.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Guten Morgen

diese Person sollte mal zuerst in ihren damaligen Bescheid
schauen. Ist dort keine Befristung ausdrücklich angegeben oder
aber der Begriff „in Heilungsbewährung“ gilt der Bescheid
grundsätzlich unbefristet.

Heilungsbewährungen sind nie länger als 5 Jahre anzusetzen, bei einigen Erkrankungen sogar nur 2 Jahre…

Liegt eben immer in der Art der Erkrankung…, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands in den Augen der „Entscheider“ möglich ist… während man bei einer Krebserkrankung oder einer Depression sicher auf eine Verbesserung hoffen kann, wäre es z. B. bei dem Verlust einer Gliedmaße oder einer Erblindung wohl eher nicht zu erwarten und somit dauerhaft anzusehen und zu bescheiden…

Der Ausweis dient lediglich dem Nachweis der Eigenschaft im
öffentlichen Verkehr.

Nicht ganz vollständig.
Der Ausweis dient zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
Der Hauptpunkt ist sicher der Nachteilsausgleich z. B. im ÖPNV, aber natürlich auch um andere Nachteilsausgleiche (Rabatte bei Automobilclubs, KFZ-Käufen, Telefontarifen, Eintrittsermäßigungen uswusw) zu erlangen.

Eine Befristung des Ausweises bedeutet
nicht automatisch eine Befristung des
Schwerbehindertenstatus’.

Ist aber meiner Erfahrung nach die gängige Praxis, dass der Ausweis entsprechend der Feststellung im Bescheid ausgestellt wird.

Wird der Ausweis dem Versorgungsamt zur Verlängerung
vorgelegt, kann dieses aber jederzeit von Amts wegen die
Vorraussetzungen erneut überprüfen. Dann bekommt die Person
einen sog. „Anhörungsbogen“.

Bei einem gut funktionierenden Amt bekommt man den Anhörungsbogen mitunter sogar automatisch rechtzeitig vor Ablauf des Bescheides/Ausweises…

Um auf das UP und die dortigen Fragestellungen zurückzukommen:
Ob ein Verschlechterngsantrag Aussicht auf Erfolg hat, kann niemand voraussehen (die Kristallkugeln sind alle defekt im Moment *gg)…
Man sollte sich mit den behandelnden Fachärzten über diese Thematik unterhalten und deren Einschätzung anhören, denn schliesslich sind sie es, die ggf eine Verschlechterung auch gegenüber dem Amt bescheinigen müssen…

Ob der Verschlechterungsantrag nun vor, während oder nach dem Erhalt einer EMi-Rente gestellt wird, ist in meinen Augen unerheblich und hat „erstmal“ nichts miteinander zu tun.
Sicherlich ist das vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft ein Anhaltspunkt für eine mögliche (!) Erwerbsminderung, umgekehrt genauso, aber es ist eben kein Automatismus… Ich habe z. B. mit meinem GdB 100 noch 4 Jahre arbeiten können, bevor ich erwerbsgemindert wurde…die jeweiligen Verschlechterungsanträge in den Vorjahren wurden trotz Vollzeitberufstätigkeit ohne Probleme beschieden…

&Tschüß
Wolfgang

und weg mit Gruß
MG

Hallo,

Guten Morgen

Hallo,

diese Person sollte mal zuerst in ihren damaligen Bescheid
schauen. Ist dort keine Befristung ausdrücklich angegeben oder
aber der Begriff „in Heilungsbewährung“ gilt der Bescheid
grundsätzlich unbefristet.

Heilungsbewährungen sind nie länger als 5 Jahre anzusetzen,
bei einigen Erkrankungen sogar nur 2 Jahre…

Grundsätzlich richtig, aber einige Versorgungsämter - zumindest in meiner Region - haben in der Vergangenheit Heilungsbewährung „vergessen“. In einem Fall kam das VA nach 13 Jahren mit der Neuüberprüfung an.

Liegt eben immer in der Art der Erkrankung…, ob eine
Verbesserung des Gesundheitszustands in den Augen der
„Entscheider“ möglich ist… während man bei einer
Krebserkrankung oder einer Depression sicher auf eine
Verbesserung hoffen kann, wäre es z. B. bei dem Verlust einer
Gliedmaße oder einer Erblindung wohl eher nicht zu erwarten
und somit dauerhaft anzusehen und zu bescheiden…

In meiner Region wird alles außer Krebs unbefristet beschieden.

Der Ausweis dient lediglich dem Nachweis der Eigenschaft im
öffentlichen Verkehr.

Nicht ganz vollständig.
Der Ausweis dient zum Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen.
Der Hauptpunkt ist sicher der Nachteilsausgleich z. B. im
ÖPNV, aber natürlich auch um andere Nachteilsausgleiche
(Rabatte bei Automobilclubs, KFZ-Käufen, Telefontarifen,
Eintrittsermäßigungen uswusw) zu erlangen.

Eine Befristung des Ausweises bedeutet
nicht automatisch eine Befristung des
Schwerbehindertenstatus’.

Ist aber meiner Erfahrung nach die gängige Praxis, dass der
Ausweis entsprechend der Feststellung im Bescheid ausgestellt
wird.

Nein.
Der Ausweis ist gem. § 69 Abs. 5 SGB IX idR zumindest in den ersten Jahren befristet auszustellen. Die mir vorliegende Kommentierung (u.a. Neumann/Pahlen oder Düwell) sagt klar, daß diese Vorschrift auch für unbefristete Bescheide anzuwenden ist.

Wird der Ausweis dem Versorgungsamt zur Verlängerung
vorgelegt, kann dieses aber jederzeit von Amts wegen die
Vorraussetzungen erneut überprüfen. Dann bekommt die Person
einen sog. „Anhörungsbogen“.

Bei einem gut funktionierenden Amt bekommt man den
Anhörungsbogen mitunter sogar automatisch rechtzeitig vor
Ablauf des Bescheides/Ausweises…

In einem süddeutschen Bundesland gibt es nach einer sog. „Verwaltungsreform“ kaum noch gut funktionierende VA’s…
&Tschüß
Wolfgang

und weg mit Gruß
MG