Hallo,
Guten Morgen
diese Person sollte mal zuerst in ihren damaligen Bescheid
schauen. Ist dort keine Befristung ausdrücklich angegeben oder
aber der Begriff „in Heilungsbewährung“ gilt der Bescheid
grundsätzlich unbefristet.
Heilungsbewährungen sind nie länger als 5 Jahre anzusetzen, bei einigen Erkrankungen sogar nur 2 Jahre…
Liegt eben immer in der Art der Erkrankung…, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands in den Augen der „Entscheider“ möglich ist… während man bei einer Krebserkrankung oder einer Depression sicher auf eine Verbesserung hoffen kann, wäre es z. B. bei dem Verlust einer Gliedmaße oder einer Erblindung wohl eher nicht zu erwarten und somit dauerhaft anzusehen und zu bescheiden…
Der Ausweis dient lediglich dem Nachweis der Eigenschaft im
öffentlichen Verkehr.
Nicht ganz vollständig.
Der Ausweis dient zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
Der Hauptpunkt ist sicher der Nachteilsausgleich z. B. im ÖPNV, aber natürlich auch um andere Nachteilsausgleiche (Rabatte bei Automobilclubs, KFZ-Käufen, Telefontarifen, Eintrittsermäßigungen uswusw) zu erlangen.
Eine Befristung des Ausweises bedeutet
nicht automatisch eine Befristung des
Schwerbehindertenstatus’.
Ist aber meiner Erfahrung nach die gängige Praxis, dass der Ausweis entsprechend der Feststellung im Bescheid ausgestellt wird.
Wird der Ausweis dem Versorgungsamt zur Verlängerung
vorgelegt, kann dieses aber jederzeit von Amts wegen die
Vorraussetzungen erneut überprüfen. Dann bekommt die Person
einen sog. „Anhörungsbogen“.
Bei einem gut funktionierenden Amt bekommt man den Anhörungsbogen mitunter sogar automatisch rechtzeitig vor Ablauf des Bescheides/Ausweises…
Um auf das UP und die dortigen Fragestellungen zurückzukommen:
Ob ein Verschlechterngsantrag Aussicht auf Erfolg hat, kann niemand voraussehen (die Kristallkugeln sind alle defekt im Moment *gg)…
Man sollte sich mit den behandelnden Fachärzten über diese Thematik unterhalten und deren Einschätzung anhören, denn schliesslich sind sie es, die ggf eine Verschlechterung auch gegenüber dem Amt bescheinigen müssen…
Ob der Verschlechterungsantrag nun vor, während oder nach dem Erhalt einer EMi-Rente gestellt wird, ist in meinen Augen unerheblich und hat „erstmal“ nichts miteinander zu tun.
Sicherlich ist das vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft ein Anhaltspunkt für eine mögliche (!) Erwerbsminderung, umgekehrt genauso, aber es ist eben kein Automatismus… Ich habe z. B. mit meinem GdB 100 noch 4 Jahre arbeiten können, bevor ich erwerbsgemindert wurde…die jeweiligen Verschlechterungsanträge in den Vorjahren wurden trotz Vollzeitberufstätigkeit ohne Probleme beschieden…
&Tschüß
Wolfgang
und weg mit Gruß
MG