Amt will Sozialhilfe zurück! - Rechtens? Brief! Wa

Hallo,

jemand hat vom Sozialamt folgendes Schreiben erhalten:

"Mit Bescheid vom 20.09.2001 forderten wir von Ihnen … € überzahlte Hilfe zum Lebensunterhalt zurück. Da Sie bis heute noch keine Rückzahlung geleistet haben, bitten wir Sie, den Betrag lt. Mahnung der Kreiskasse vom 09.11.2006 unter dem genannten Aktenzeichen zu erstatten.

Die mit dem Rückforderungsbescheid vom 20.09.2001 geltend gemachte Forderung ist bisher noch nicht verjährt. Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt zwar der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Allerdings ist in § 50 Abs. 4 S. 3 auch geregelt, dass § 52 unberührt bleibt. Nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährt ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruches eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers verlassen (KEIN Tippfehler!) wird, in 30 Jahren.

Der Rückforderungsbescheid aus dem Jahr 2001 wurde zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches erlassen. Er enthält sowohl den zurückzuzahlenden Betrag als auch die Fälligkti. Der Bescheid ist darüber hinaus unanfechtbar geworden. Damit liegen die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 SGB X vor."

Ist dieser Bescheid rechtens oder liegt hier ein Verfahrensfehler seitens des Amtes vor?
Muss die Person die Sozialhilfe zurückzahlen?
Gibts evtl. andere Gesetzesgrundlagen, die etwas, zugunsten des Hilfeempfängers, aussagen?
…???

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

Hallo

gegen den Rückforderungsbescheid von 2001 eingelegt? Wahrscheinlich nicht und deshalb ist das Geld zurückzuzahlen. Kurz und schmerzlos :wink:

Hallo,

jemand hat vom Sozialamt folgendes Schreiben erhalten:

"Mit Bescheid vom 20.09.2001 forderten wir von Ihnen …
€ überzahlte Hilfe zum Lebensunterhalt zurück. Da Sie
bis heute noch keine Rückzahlung geleistet haben, bitten wir
Sie, den Betrag lt. Mahnung der Kreiskasse vom 09.11.2006
unter dem genannten Aktenzeichen zu erstatten.

Die mit dem Rückforderungsbescheid vom 20.09.2001 geltend
gemachte Forderung ist bisher noch nicht verjährt. Nach § 50
Abs. 4 SGB X verjährt zwar der Erstattungsanspruch in 4 Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Allerdings ist
in § 50 Abs. 4 S. 3 auch geregelt, dass § 52 unberührt bleibt.
Nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährt ein unanfechtbar gewordener
Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruches eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers verlassen (KEIN
Tippfehler!) wird, in 30 Jahren.

Der Rückforderungsbescheid aus dem Jahr 2001 wurde zur
Durchsetzung des Rückforderungsanspruches erlassen. Er enthält
sowohl den zurückzuzahlenden Betrag als auch die Fälligkti.
Der Bescheid ist darüber hinaus unanfechtbar geworden. Damit
liegen die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährungsfrist
nach § 53 Abs. 2 SGB X vor."

Ist dieser Bescheid rechtens oder liegt hier ein
Verfahrensfehler seitens des Amtes vor?
Muss die Person die Sozialhilfe zurückzahlen?
Gibts evtl. andere Gesetzesgrundlagen, die etwas, zugunsten
des Hilfeempfängers, aussagen?
…???

nee, da hätte man 2001 Widerspruch einlegen müssen, nu is nüscht mehr zu machen, nur noch zurückzuzahlen

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

LG
Der Kater Mikesch

Hi,
ich weiß nicht so recht… ich arbeite selbst bei einer Behörde und musste auch schon oft was zurückfordern, auch nach SGB - und von einer 30-jährigen Verjährungsfrist hab ich noch nie was gehört. Ich gebe zu, dieser § 52 ist schwer zu verstehen. Je nachdem, wie hoch die Rückforderung ist, könnte es sich vll lohnen, sich mal von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob das stimmt, was die Behörde schreibt. Es stimmt nicht immer alles, was Behörden so schreiben…

Gruß
Nelly