Amtl.Zahlungsaufforde. ohne Rechtshilfebelehrung

Habe vom Jugentamt eine erstmalige Zahlungsaufforderung mit dem hinweis auf Pfändung meiner Rente ohne Wiederrufsrecht/Rechtshilfebelehrung erhalten.Wie ist das zu Werten???..,und wie sollte ich darauf Reagieren?

Hallo

Habe vom Jugentamt eine erstmalige Zahlungsaufforderung mit
dem hinweis auf Pfändung meiner Rente ohne
Wiederrufsrecht/Rechtshilfebelehrung erhalten.Wie ist das zu
Werten???..,und wie sollte ich darauf Reagieren?

Wenn die Belehrung da steht, dann kannst du nur innerhalb der genannten Frist widersprechen. Wenn keine da steht, dann kannst du (bei schulischen Verwaltungsakten und ich denke bei anderen auch) innerhalb eines Jahres widersprechen. Ob dieser Einspruch allerdings aufschiebenden Wirkung hat müsste noch geklärt werden. Vielleicht kann dir - wenn du nicht bezahlen möchtest - nur ein gerichtliches Eilverfahren helfen.

Mein Tipp: Geh zu einem Anwalt oder vereinbare eine Ratenzahlung, wenn die Zahlungsaufforderung gerechtfertigt ist.
Geh zum Anwalt wenn sie ungerechtfertigt ist.

hth
MklMs

Moin!

Wenn die Belehrung da steht, dann kannst du nur innerhalb der
genannten Frist widersprechen. Wenn keine da steht, dann
kannst du (bei schulischen Verwaltungsakten und ich denke bei
anderen auch) innerhalb eines Jahres widersprechen. Ob dieser
Einspruch allerdings aufschiebenden Wirkung hat müsste noch
geklärt werden. Vielleicht kann dir - wenn du nicht bezahlen
möchtest - nur ein gerichtliches Eilverfahren helfen.

Ist ja alles interessant, wenn es sich bei einer Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handeln würde.
Denn erst dann wäre eine Rechtsmittelbelehrung entweder zwingend vorgeschrieben oder die Frage nach der Widerspruchsfrist zu stellen.
Wirklich interessant wäre hier, ist vor der Zahlungsaufforderung ein Bescheid des JA eingegangen - und in welcher Form wurde darauf reagiert.

Außerdem die Frage stellt eigentlich eine Zahlungsaufforderung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar oder ist er nicht eher ein Anspruch des Kindes/ExFrau, der durch das Jugendamt geltend gemacht wird?

Da die Aufforderung ja selten ohne Anschreiben versandt wird, aus der hervorgeht, wer sich beim JA mit dem Fall beschäftigt, könnte man auch einfach mal dort nachhaken, falls die Forderung nicht gerechtfertigt sein sollte.
Ansonsten ist die Frage nach dem „wie soll ich mich verhalten“ mit „zahlen“ zu beantworten. Oder darf die Allgemeinheit für das Kind aufkommen?

Gruß!
T.

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Auche ein nettes Hallo,

wie bereits erkannt wird, gehen hier die Auskünfte und Antworten in mehrere Richtungen; dies liegt daran, dass eine relativ pauschale Frage gestellt wurde.

Um welche Jugendamtsforderung handelt es sich:
Unterhalt für Kind/er?
Ist der Unterhalt durch Anerkenntnis oder Urteil festgesetzt?

Wenn es eine Antwort auf die Frage gibt, gibt es dazu eine passende Antwort;
bis dahin einen schönen Tag noch.

Habe vom Jugentamt eine erstmalige Zahlungsaufforderung mit
dem hinweis auf Pfändung meiner Rente ohne
Wiederrufsrecht/Rechtshilfebelehrung erhalten.Wie ist das zu
Werten???..,und wie sollte ich darauf Reagieren?

Hallo,
ein Verwaltungsakt ist es immer wenn eine Behörde einem etwas mitteilt, wie hier die Zahlungsaufforderung, auch wenn dies in mündlicher Form geschehen wäre, es ist ein Verwaltungsakt. Die eigentliche Frage war doch, wie soll man darauf reagieren - entweder man erkennt die Aufforderung an und zahlt oder man legt Widerspruch ein, und da wurde schon ausgeführt, mit Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat Zeit, ohne 1 Jahr Zeit um den Widerspruch einzulegen.
Gruss
Czauderna

Hallo,

keine Behörde verschickt einfach so Zahlungsaufforderungen!

Es gibt immer zumindest einen Bescheid, mit dem ein Anspruch der Behörde festgestellt wurde. Dieser war sicherlich auch mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Wenn hiergegen kein Widerspruch eingelegt wurde, ist der Bescheid bestandskräftigt. Weshalb sollte die Zahlungsaufforderung noch einmal eine Belehrung enthalten? Wobei ich generell der Meinung bin, dass eine Zahlungsaufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt.

Grüße

Florian

Hallo,
die reine Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es allein schon am Regelungscharakter fehlt.
VA ist der Bescheid, der vor der Zahlungsaufforderung erfolgt.

Gruß
HaweThie

Hallo,
danke für die Info - ich habe mich da missverständlich, um nicht zu schreiben, „falsch“ ausgedrückt.
Gruss
Czauderna