Hi Barul76,
Dann gehörst du für mein Dafürhalten zu denjenigen, die sich
von der Verwaltung alles aufzwingen lassen, auch wenn es durch
das Gesetz nicht gedeckt ist. 
Nicht wirklich, ich streite aber nur da wo ich glaube, dass es etwas bringt. Ich denke, dass es § 150 AO schon hergibt.
Möchte jetzt nicht mit Dir streiten, denn das bringt sicher nichts
.
Da ich mir aber den ersten Kommentar schon nicht verbeissen konnte, jetzt noch ein paar Anmerkungen.
Mag sein, dass wir da im Büro etwas streitlustiger sind. Wir
stellten uns daher u.a. folgenden Fragen:
- Ist eine Aufteilung in die einzelnen, zumeist ust-lich
relevanten Entnahmetatbestände auch ertragsteuerlich
notwendig? Wir kamen zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall
ist. Bei den Telefonkosten z.B. buchen wir nach den Vorgaben
des UStG den Privatanteil gar nicht erst als Aufwand.
Das kann ich aus dem UStG nicht unbedingt ableiten, ausserdem würde ich befürchten, dass jeder neue Bearbeiter im FA bei mir anruft und fragt was da mit dem Privatanteil Telefon ist.
Ausserdem wärs mir in der Buchhaltung viel zu aufwendig und fehleranfällig.
-Zeile 30: Bezogene Leistungen
Was tragt ihr denn da ein? Nur weil es nach dem SKR03 von der
Gliederung des Formulars dem #3100 entspricht, sehen wir hier
noch weit mehr Aufwendungen als eintragungspflichtig/-fähig
an. Wie sieht es also mit Fremdarbeiten (#4780), Telefon
(#4920) oder gar Porto (#4910) aus? Werden dort denn keine
Leistungen bezogen? Oder gehören diese Positionen alle in die
Zeile 60 (Sonstige Betriebsausgaben)?
Den SKR03 halt ich im allgemeinen und auch im speziellen Fall für wenig hilfreich, aberda hilft doch die Ausfüllanleitung weiter:
„Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Fertigungszusammenhang anfallen (Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen, Ausgaben für Leiharbeit, Lohnarbeit an Erzeugnissen, Aufwendungen für Fertigungslizenzen etc.)“
-Womit wir auch beim nächsten Punkt (Zeile 60) sind? Es wird
jetzt also in die „sonstigen Betriebsausgaben“ alles
reingeballert, was vorher in der EÜR einzeln aufgeführt wurde?
Bei uns haben einige Mandanten (meist Handelsvertreter) nahezu
ausschließlich sBA. Unser Aufwand besteht also nur noch darin,
nach getaner Buchhaltung die Einnahmen auf die Vorderseite und
die sBA auf die Rückseite einzutragen und damit dem Mandanten
jedwede Form der Überprüfung des Ergenisses (auch im Vergleich
zum Vorjahr) zu nehmen.
Na dann habt ihrs ja wirklich gut erwischt, bei uns ist es meist schon ein bischen mehr arbeit
.
Oder folgt jetzt hier der Vorschlag, wir können ja für den
Mandanten das eine und für das Finanzamt das andere
aufbereiten?
Wird wohl anders nicht funktionieren.
-Zeile 31:Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für
Arbeinehmer
Wo trag ich eigentlich die freiwilligen sozialen Leistungen
ein? Wo die Aufwendungen für den nicht angestellten
Betriebsarzt? Wo die sonstigen Personalkosten (in der
Regel:Anzeigen Personalsuche,…)? Und wo kommen eigentlich so
Positionen wie Fahrtkostenersatz der Mitarbeiter hin?
Fragen über Fragen: Antwort entweder Z31 oder Z60! Aber wo ist
es richtig?
Gut, jetzt muss ich die Anleitung schon etwas interpretieren, ich würde aber sagen alles in Zeile 31.
Ich muss doch die Richtigkeit bestätigen.
Der Steuerpflichte, Du darfst garnicht § 150 (3) AO.
Diesen Satz auf dem Mantelbogen halte ich ehrlich gesagt nur für einen dezenten Hinweis an den Steuerpflichtigen der seine Erklärung selber ausfüllt. Strafrechtliche Konsequenzen kann es auch ohne diesen Satz haben.
Hab mich wohl gerade in einen Rausch gegen das Formular
geschrieben, aber das kommt wohl von den bereits häufig
geführten Diskussionen, die auch immer sehr hitzig abgingen.
Na gut, sachlich weiter:
Muss die Position „AfA“ tatsächlich über 6 Positionen verteilt
werden? Sollte sich nicht aus einem guten Anlagenspiegel am
Schluss ein Wert ergeben, der dann in die EÜR übernommen wird.
Apropos Anlagenverezichnis Zeilen 79 und 82, welche zwingend
die Übersendung je ein Verzeichnis für die abnutzbaren und für
die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
suggerieren. Bei den nicht abnutzbaren WG wird sogar unter
hinweis auf § 4 III 5 EStG die Beifügung des Verzeichnisses
verlangt. Wer aber mal diese Gesetzespassage liest, stellt
fest, dass dort lediglich das Führen des Verzeichnisses, nicht
aber die Übersendung geregelt ist.
Und habt ihrs die letzten 50 Jahre mitgeschickt? Ich wette ja!
Und wieder einmal eine Frechheit, wie sich die Verwaltung über
das Gesetz hinwegsetzt und dem Steuerpflichtigen Mehraufwand
aufbrummt. Und alles natürlich unter dem Deckmantel der
Verwaltungsvereinfachung.
Oder hatte ich dieses Wort bisher immer falsch verstanden?
Soll für die Beamten in der Verwaltung alles einfacher und für
den Bürger alles immer schwieriger werden? !
Es gibt sicherlich noch einiges zu bemängeln, aber einen
solchen Vordruck als Vereinfachung hinzustellen, der die
notwendigen Hinweise für den einfachen Steuerpflichtigen
liefern soll, finde ich beim besten Willen nicht in Ordnung.
Damit mich hier keiner falsch versteht, ich finds auch nicht wirklich toll noch ein Formular ausfüllen zu müssen.
Aber so eine Tragödie ist dieses Formular nun auch wieder nicht. Mit einer ordentlichen Buchführung erledigt es in den meisten Fällen der Computer von ganz alleine.
Grüße
Chris