Amtliches Formular 'Überschussrechnung'

Liebe Buchhalternasen,

im Zusammenhang mit der Verwendung des amtlichen Formulares „Einnahmenüberschussrechnung“ bei durch den StPfl selbst besorgten Aufzeichnungen folgende Frage:

Spricht bei einem „echten“ 4/3er Fall, der nicht durch andere als steuerliche Vorschriften verpflichtet ist, seine Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, etwas dagegen, dass er seinen individuellen Sachkontenrahmen vereinfachend ausschließlich an der Struktur des amtlichen Formulares zur Überschussrechnung orientiert?

Dies würde dazu führen, dass etwa zwei Drittel der Ausgaben von Werbung über Porto und Beiträge bis zu irgendwelchem Verbrauchsmaterial in der großen Krabbelkiste Zeile 60, „Sonstige Betriebsausgaben“, landet und nicht weiter differenziert wird.

Bei externer Erledigung der Aufzeichnungen ist klar, dass sinnvoll mit den Sachkonten gebucht wird, die der Buchhalter ohnehin auswendig kennt, und diese durch ein geeignetes Auswertungsschema zu den Positionen des Formulars zusammengefasst werden.

Bei interner Erledigung würde ein Kontenrahmen „light“, der die Sachkonten nicht weiter differenziert als das amtliche Formular dieses tut, die Schlagkraft erheblich erhöhen. Wer weiss, was (welche Norm?) diesem Vorgehen entgegen stehen würde?

Schöne Grüße

MM

Hi !

Für einen Steuerberater/Selbstbucher, der ungern streitet und es dem FA immer recht macht, ist dieser „Kontenplan light“ sicherlich die einfachste Möglichkeit zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Bei uns wird allerdings sehr über die Verwendung des Formulars gestritten.
Es werden zum einen Punkte abgefragt, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zum anderen ist die Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu bestimmten Zeilen nicht immer eindeutig. Es ist daher nahezu unmöglich, diesen Vordruck „richtig“ auszufüllen.
Da aber durch die Unterschrift unter dem Mantelbogen die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt und wir unseren Mandanten dies aus Beratersicht (und wegen unserer eigenen Haftpflicht) nicht zumuten können, haben wir uns verständigt, dem leeren Vordruck EÜR wie bisher eine von uns gefertigte EÜR beizulegen und einen Brief für das Finanzamt beizulegen, in welchem wir erläutern, dass uns die richtige Zuordnung zu den Zeilen unmöglich ist.

BARUL76

Nun, Deine Frege war doch eher die, ob du deine Buchführung durch Anpassung an das Formular ´vereinfachen´ kannst.

Ich sage mal ja. Eigentlich wird besteuert der Gewinn und nix anderes. Somit reicht eine Zahl, die Du dem FA übergibst aus.
Jedoch muss Deine Buchhaltung so offen sein, dass ein fremder dritter in kurzer Zeit Deine Buchführung nachvollziehen kann. Hieran wirds dann wohl scheitern. Desweiteren können, wenn der Kontenrahmen eingeschränkt wird, Vergleichswerte wie Rohgewinn Umschlagshäufigkeit, Verhältnis Personalkosten zum Umsatz etc. nicht mehr kontroliert werden. NAchfragen, die dann beantwortet werden müssen, können somit erwartet werden. Dies wird dann bis zu einer Betriebsprüfung ausgeweitet werden. Nun jedoch mal der Sachverhalt von einer anderen Seite:
Für wen erstellt Du eine Überswchußrechnung ? ich hoffe nicht für das Finanzamt sondern für Dich. Das Finanzamt ist lediglich ein Übel welches in kauf genommen werden muss. Und für mich selber kann eine Überschußrechnung nicht übersichtlich genug sein um betriebswirtschaftliche Werte entnehmen zu können.
Also tue Dir einen Gefallen und lasse alles beim alten. Wie Baril schon sagte doppelt hält besser !

Gruß

Hallo Udo,

Nun, Deine Frege war doch eher die, ob du deine Buchführung
durch Anpassung an das Formular ´vereinfachen´ kannst.

(Meine? nein…) – Diese Frage ist beantwortet, im vorliegenden Fall wäre es tatsächlich eine erhebliche Vereinfachung. Die Frage ist, ob (a) andere als steuerrechtliche Normen dagegen sprechen und (b) unabhängig von der grundlegenden Vorschrift 4/3 EStG aus dem Steuerrecht anderes ableitbar ist, was dagegen sprechen würde.

Ich sage mal ja. Eigentlich wird besteuert der Gewinn und nix
anderes. Somit reicht eine Zahl, die Du dem FA übergibst aus.

Das tut sie nicht. Die bisher notwendige Einreichung der Überschussrechnung ist ab 2004 durch das amtliche Formular „Einnahmenüberschussrechnung“ ersetzt. Dieses enthält teilweise Angaben, die in der „klassischen“ Überschussrechnung nicht enthalten sind (vgl. Posting von barul76), andererseits eine Zusammenfassung ziemlich vieler Ausgaben in der zitierten Zeile 60.

Jedoch muss Deine Buchhaltung so offen sein, dass ein fremder
dritter in kurzer Zeit Deine Buchführung nachvollziehen kann.
Hieran wirds dann wohl scheitern.

Sicherlich nicht. Das kann man leicht ohne jede höhere Buchhalterey und sogar ohne irgendeine FiBu-Software (durch ein verexeltes „amerikanisches Journal“) gewährleisten. Der Schlüssel hierzu ist ein vernünftiges System von Belegnummern und eine geordnete Ablage der Belege, ferner ein ordentlicher Nachweis von Buchungen, zu denen kein Fremdbeleg gehört.

Desweiteren können, wenn der
Kontenrahmen eingeschränkt wird, Vergleichswerte wie Rohgewinn
Umschlagshäufigkeit, Verhältnis Personalkosten zum Umsatz etc.
nicht mehr kontroliert werden.

Dieses sind alles Werte, auf die die Ausgaben in Z 60 des Formulars keinen Einfluss haben. Ferner können die genannten Werte in einer 4/3er Rechnung ungefähr so gut kontrolliert werden, wie man mit den Wertpapiercharts von yahoo Prognosen treffen kann.

Nachfragen, die dann
beantwortet werden müssen, können somit erwartet werden. Dies
wird dann bis zu einer Betriebsprüfung ausgeweitet werden.

Auf der Ebene Veranlagung passiert mit dem neuen Formular nicht mehr und nicht weniger als mit der klassischen Überschussrechnung. In einigen Bereichen sogar weniger, u.a. was den dort ziemlich ausführlich darzustellenden Themenbereich Kfz, Reise- und Bewirtungskosten etc. betrifft.

Und für mich selber kann eine Überschußrechnung nicht
übersichtlich genug sein um betriebswirtschaftliche Werte
entnehmen zu können.

Ich habe bisher noch jedem 4/3er-Mandanten, der überhaupt seine Aufzeichnungen in diesem Sinn auswerten wollte, das Bilanzieren empfohlen. Das, was man aus einer 4/3er-Rechnung analytisch entnehmen kann, hat ein Unternehmer entweder eh im Kopf, oder er braucht ein Werkzeug, welches ihm die gewünschten Aussagen liefert. Dieses heißt Buchführung & Bilanz. Konkret: Der gewerblich tätige Überschussrechner hat üblicherweise zwei Probleme: (1) Er hat jede Menge Eigenkapital in unerfreulicher Form bei säumigen Kunden rumliegen und (2) im Lager, was zwar keine grundsätzlich unerfreuliche Form ist, aber immerhin wert, in die Hand genommen zu werden. Beides sieht man einer Überschussrechnung nicht an.

Wenn ich Deine Ausführungen richtig verstanden habe, gehst Du mit barul76 einig, dass es aus der Sicht geltender Rechtsnormen (um diesen Aspekt geht es mir, alles andere ist roger) keinen Grund gibt, für die in Z 60 des zitierten Formulares mehr als ein Sachkonto zu verwenden?

Andere als diesen einen Aspekt gibt es natürlich, aber die hängen gänzlich vom Einzelfall ab und sind daher am besten im Einzelfall zu betrachten.

Schöne Grüße

MM

Hi Barul76,

füllt Ihr denn dann überhaupt irgendein Formular aus? Ich halte das EÜR-Formular für eines der harmlosesten.

Grüße
Chris

Da aber durch die Unterschrift unter dem Mantelbogen die
Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt und wir unseren
Mandanten dies aus Beratersicht (und wegen unserer eigenen
Haftpflicht) nicht zumuten können, haben wir uns verständigt,
dem leeren Vordruck EÜR wie bisher eine von uns gefertigte EÜR
beizulegen und einen Brief für das Finanzamt beizulegen, in
welchem wir erläutern, dass uns die richtige Zuordnung zu den
Zeilen unmöglich ist.

BARUL76

Hallo!

Spricht bei einem „echten“ 4/3er Fall, der nicht durch andere
als steuerliche Vorschriften verpflichtet ist, seine
Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, etwas dagegen, dass er seinen
individuellen Sachkontenrahmen vereinfachend ausschließlich an
der Struktur des amtlichen Formulares zur Überschussrechnung
orientiert?

Rechtsgrundlage ist § 60 Abs.4 EStDV. Dessen Aussage beschränkt sich auf die Form, in welcher eine EÜR der Steuererklärung beizufügen ist. Wichtig ist letztlich nur, dass die Ermittlung dieser Formularwerte nachvollziehbar hinterlegt wird.

Dies würde dazu führen, dass etwa zwei Drittel der Ausgaben
von Werbung über Porto und Beiträge bis zu irgendwelchem
Verbrauchsmaterial in der großen Krabbelkiste Zeile 60,
„Sonstige Betriebsausgaben“, landet und nicht weiter
differenziert wird.

Ja. Aber wenn´s gewünscht wird…

Bei externer Erledigung der Aufzeichnungen ist klar, dass
sinnvoll mit den Sachkonten gebucht wird, die der Buchhalter
ohnehin auswendig kennt, und diese durch ein geeignetes
Auswertungsschema zu den Positionen des Formulars
zusammengefasst werden.

Ja. Ebenfalls richtig.

Bei interner Erledigung würde ein Kontenrahmen „light“, der
die Sachkonten nicht weiter differenziert als das amtliche
Formular dieses tut, die Schlagkraft erheblich erhöhen. Wer
weiss, was (welche Norm?) diesem Vorgehen entgegen stehen
würde?

M. E. gibt es keine generell entgegenstehende Norm. Es sind nur die unverändert bestehenden Aufzeichnungspflichten (Anlagevermögen, Trennung der Entgelte USt, Ansparabschreibungen, u.ä.) einzuhalten.

Ciao!
Nemo

Hi Barul76,

füllt Ihr denn dann überhaupt irgendein Formular aus? Ich
halte das EÜR-Formular für eines der harmlosesten.

Dann gehörst du für mein Dafürhalten zu denjenigen, die sich von der Verwaltung alles aufzwingen lassen, auch wenn es durch das Gesetz nicht gedeckt ist. :smile:

Mag sein, dass wir da im Büro etwas streitlustiger sind. Wir stellten uns daher u.a. folgenden Fragen:

  • Ist eine Aufteilung in die einzelnen, zumeist ust-lich relevanten Entnahmetatbestände auch ertragsteuerlich notwendig? Wir kamen zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Bei den Telefonkosten z.B. buchen wir nach den Vorgaben des UStG den Privatanteil gar nicht erst als Aufwand. Wenn der Gesetzgeber also in dem einen Gesetz vorschreibt (frag bitte nicht genau nach der Stelle, aber es steht da irgendwo), dass bestimmte Aufwendungen keine Berücksichtigung finden dürfen, kann mir doch die Verwaltung nicht im nächsten Formular die Rückrechnung dieser nicht erfassten Aufwendungen noch aufs Auge drücken. Und im schlimmsten Fall (also ohne steuerlichen Berater) berücksichtigt der arme Steuerpflichtige in seiner Buchhaltung die Privatanteile nicht als Ausgaben und wird dann durch das Formular auch noch dazu aufgefordert, fehlerhaft einnahmeerhöhende Umstände anzugeben.
    Eine Frechheit ist sowas. :smile:

-Zeile 30: Bezogene Leistungen
Was tragt ihr denn da ein? Nur weil es nach dem SKR03 von der Gliederung des Formulars dem #3100 entspricht, sehen wir hier noch weit mehr Aufwendungen als eintragungspflichtig/-fähig an. Wie sieht es also mit Fremdarbeiten (#4780), Telefon (#4920) oder gar Porto (#4910) aus? Werden dort denn keine Leistungen bezogen? Oder gehören diese Positionen alle in die Zeile 60 (Sonstige Betriebsausgaben)?

-Womit wir auch beim nächsten Punkt (Zeile 60) sind? Es wird jetzt also in die „sonstigen Betriebsausgaben“ alles reingeballert, was vorher in der EÜR einzeln aufgeführt wurde? Bei uns haben einige Mandanten (meist Handelsvertreter) nahezu ausschließlich sBA. Unser Aufwand besteht also nur noch darin, nach getaner Buchhaltung die Einnahmen auf die Vorderseite und die sBA auf die Rückseite einzutragen und damit dem Mandanten jedwede Form der Überprüfung des Ergenisses (auch im Vergleich zum Vorjahr) zu nehmen.
Oder folgt jetzt hier der Vorschlag, wir können ja für den Mandanten das eine und für das Finanzamt das andere aufbereiten?

-Zeile 31:Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Arbeinehmer
Wo trag ich eigentlich die freiwilligen sozialen Leistungen ein? Wo die Aufwendungen für den nicht angestellten Betriebsarzt? Wo die sonstigen Personalkosten (in der Regel:Anzeigen Personalsuche,…)? Und wo kommen eigentlich so Positionen wie Fahrtkostenersatz der Mitarbeiter hin?
Fragen über Fragen: Antwort entweder Z31 oder Z60! Aber wo ist es richtig? Ich muss doch die Richtigkeit bestätigen.

Hab mich wohl gerade in einen Rausch gegen das Formular geschrieben, aber das kommt wohl von den bereits häufig geführten Diskussionen, die auch immer sehr hitzig abgingen.

Na gut, sachlich weiter:
Muss die Position „AfA“ tatsächlich über 6 Positionen verteilt werden? Sollte sich nicht aus einem guten Anlagenspiegel am Schluss ein Wert ergeben, der dann in die EÜR übernommen wird.

Apropos Anlagenverezichnis Zeilen 79 und 82, welche zwingend die Übersendung je ein Verzeichnis für die abnutzbaren und für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens suggerieren. Bei den nicht abnutzbaren WG wird sogar unter hinweis auf § 4 III 5 EStG die Beifügung des Verzeichnisses verlangt. Wer aber mal diese Gesetzespassage liest, stellt fest, dass dort lediglich das Führen des Verzeichnisses, nicht aber die Übersendung geregelt ist.
Und wieder einmal eine Frechheit, wie sich die Verwaltung über das Gesetz hinwegsetzt und dem Steuerpflichtigen Mehraufwand aufbrummt. Und alles natürlich unter dem Deckmantel der Verwaltungsvereinfachung.

Oder hatte ich dieses Wort bisher immer falsch verstanden? Soll für die Beamten in der Verwaltung alles einfacher und für den Bürger alles immer schwieriger werden? !:frowning:

Es gibt sicherlich noch einiges zu bemängeln, aber einen solchen Vordruck als Vereinfachung hinzustellen, der die notwendigen Hinweise für den einfachen Steuerpflichtigen liefern soll, finde ich beim besten Willen nicht in Ordnung.

BARUL76

Hi Barul76,

Dann gehörst du für mein Dafürhalten zu denjenigen, die sich
von der Verwaltung alles aufzwingen lassen, auch wenn es durch
das Gesetz nicht gedeckt ist. :smile:

Nicht wirklich, ich streite aber nur da wo ich glaube, dass es etwas bringt. Ich denke, dass es § 150 AO schon hergibt.
Möchte jetzt nicht mit Dir streiten, denn das bringt sicher nichts :smile:.

Da ich mir aber den ersten Kommentar schon nicht verbeissen konnte, jetzt noch ein paar Anmerkungen.

Mag sein, dass wir da im Büro etwas streitlustiger sind. Wir
stellten uns daher u.a. folgenden Fragen:

  • Ist eine Aufteilung in die einzelnen, zumeist ust-lich
    relevanten Entnahmetatbestände auch ertragsteuerlich
    notwendig? Wir kamen zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall
    ist. Bei den Telefonkosten z.B. buchen wir nach den Vorgaben
    des UStG den Privatanteil gar nicht erst als Aufwand.

Das kann ich aus dem UStG nicht unbedingt ableiten, ausserdem würde ich befürchten, dass jeder neue Bearbeiter im FA bei mir anruft und fragt was da mit dem Privatanteil Telefon ist.
Ausserdem wärs mir in der Buchhaltung viel zu aufwendig und fehleranfällig.

-Zeile 30: Bezogene Leistungen
Was tragt ihr denn da ein? Nur weil es nach dem SKR03 von der
Gliederung des Formulars dem #3100 entspricht, sehen wir hier
noch weit mehr Aufwendungen als eintragungspflichtig/-fähig
an. Wie sieht es also mit Fremdarbeiten (#4780), Telefon
(#4920) oder gar Porto (#4910) aus? Werden dort denn keine
Leistungen bezogen? Oder gehören diese Positionen alle in die
Zeile 60 (Sonstige Betriebsausgaben)?

Den SKR03 halt ich im allgemeinen und auch im speziellen Fall für wenig hilfreich, aberda hilft doch die Ausfüllanleitung weiter:
„Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Fertigungszusammenhang anfallen (Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen, Ausgaben für Leiharbeit, Lohnarbeit an Erzeugnissen, Aufwendungen für Fertigungslizenzen etc.)“

-Womit wir auch beim nächsten Punkt (Zeile 60) sind? Es wird
jetzt also in die „sonstigen Betriebsausgaben“ alles
reingeballert, was vorher in der EÜR einzeln aufgeführt wurde?
Bei uns haben einige Mandanten (meist Handelsvertreter) nahezu
ausschließlich sBA. Unser Aufwand besteht also nur noch darin,
nach getaner Buchhaltung die Einnahmen auf die Vorderseite und
die sBA auf die Rückseite einzutragen und damit dem Mandanten
jedwede Form der Überprüfung des Ergenisses (auch im Vergleich
zum Vorjahr) zu nehmen.

Na dann habt ihrs ja wirklich gut erwischt, bei uns ist es meist schon ein bischen mehr arbeit :smile:.

Oder folgt jetzt hier der Vorschlag, wir können ja für den
Mandanten das eine und für das Finanzamt das andere
aufbereiten?

Wird wohl anders nicht funktionieren.

-Zeile 31:Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für
Arbeinehmer
Wo trag ich eigentlich die freiwilligen sozialen Leistungen
ein? Wo die Aufwendungen für den nicht angestellten
Betriebsarzt? Wo die sonstigen Personalkosten (in der
Regel:Anzeigen Personalsuche,…)? Und wo kommen eigentlich so
Positionen wie Fahrtkostenersatz der Mitarbeiter hin?
Fragen über Fragen: Antwort entweder Z31 oder Z60! Aber wo ist
es richtig?

Gut, jetzt muss ich die Anleitung schon etwas interpretieren, ich würde aber sagen alles in Zeile 31.

Ich muss doch die Richtigkeit bestätigen.

Der Steuerpflichte, Du darfst garnicht § 150 (3) AO.

Diesen Satz auf dem Mantelbogen halte ich ehrlich gesagt nur für einen dezenten Hinweis an den Steuerpflichtigen der seine Erklärung selber ausfüllt. Strafrechtliche Konsequenzen kann es auch ohne diesen Satz haben.

Hab mich wohl gerade in einen Rausch gegen das Formular
geschrieben, aber das kommt wohl von den bereits häufig
geführten Diskussionen, die auch immer sehr hitzig abgingen.

Na gut, sachlich weiter:
Muss die Position „AfA“ tatsächlich über 6 Positionen verteilt
werden? Sollte sich nicht aus einem guten Anlagenspiegel am
Schluss ein Wert ergeben, der dann in die EÜR übernommen wird.

Apropos Anlagenverezichnis Zeilen 79 und 82, welche zwingend
die Übersendung je ein Verzeichnis für die abnutzbaren und für
die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
suggerieren. Bei den nicht abnutzbaren WG wird sogar unter
hinweis auf § 4 III 5 EStG die Beifügung des Verzeichnisses
verlangt. Wer aber mal diese Gesetzespassage liest, stellt
fest, dass dort lediglich das Führen des Verzeichnisses, nicht
aber die Übersendung geregelt ist.

Und habt ihrs die letzten 50 Jahre mitgeschickt? Ich wette ja!

Und wieder einmal eine Frechheit, wie sich die Verwaltung über
das Gesetz hinwegsetzt und dem Steuerpflichtigen Mehraufwand
aufbrummt. Und alles natürlich unter dem Deckmantel der
Verwaltungsvereinfachung.

Oder hatte ich dieses Wort bisher immer falsch verstanden?
Soll für die Beamten in der Verwaltung alles einfacher und für
den Bürger alles immer schwieriger werden? !:frowning:

Es gibt sicherlich noch einiges zu bemängeln, aber einen
solchen Vordruck als Vereinfachung hinzustellen, der die
notwendigen Hinweise für den einfachen Steuerpflichtigen
liefern soll, finde ich beim besten Willen nicht in Ordnung.

Damit mich hier keiner falsch versteht, ich finds auch nicht wirklich toll noch ein Formular ausfüllen zu müssen.
Aber so eine Tragödie ist dieses Formular nun auch wieder nicht. Mit einer ordentlichen Buchführung erledigt es in den meisten Fällen der Computer von ganz alleine.

Grüße
Chris