Amtsanmaßung oder Bürgerpflicht?

Angenommen ein Pkw-Fahrer begeht die Ordnungswidrigkeit in einen für den Individualverkehr gesperrten Straßenabschnitt einzufahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit, da als „Spielstraße“ ausgewiesen, erkennbar zu überschreiten. Ein Bürger beobachtet dies und gibt dem herannahenden Pkw-Lenker Handzeichen (bspw. zwei mal die flache Hand nach unten bewegend) die Geschwindigkeit zu drosseln. Der Pkw-Fahrer hält auf Höhe des Bürgers an und öffnet das Pkw-Fenster. Der Bürger fordert, er solle seine Geschwindigkeit (gefälligst) anpassen und klärt ihn darüber auf, dass er hier überhaupt nicht fahren dürfe.

Frage: Handelt es sich dabei bereits um eine Amtsanmaßung und/oder ist es nicht viel mehr Bürgerplicht potentielle Gefahren rechtzeitig anzuzeigen und nach Möglichkeit Einhalt zu gebieten?

Moin,

Angenommen ein Pkw-Fahrer begeht die Ordnungswidrigkeit in(…)
und klärt ihn darüber auf, dass er hier überhaupt nicht fahren
dürfe.

Frage: Handelt es sich dabei bereits um eine Amtsanmaßung
und/oder ist es nicht viel mehr Bürgerplicht potentielle
Gefahren rechtzeitig anzuzeigen und nach Möglichkeit Einhalt
zu gebieten?

Notwendigerweise weder noch. Je nach Ton ist es aber entweder freundlich, rechthaberisch oder ggf. tatsächlich „Bürgerpflicht“, wenn das Verhalten des Autofahrers als gemeingefährlich angesehen werden kann - aber in jedem Fall sein gutes Recht, sofern er dabei selbst keine Nötigung begeht.

Gruß,
Ingo

Blockwartartiges Verhalten
Hallo,

auf Höhe des Bürgers an und öffnet das Pkw-Fenster. Der Bürger
fordert, er solle seine Geschwindigkeit ( gefälligst ) anpassen
und klärt ihn darüber auf, dass er hier überhaupt nicht fahren
dürfe.

Frage: Handelt es sich dabei bereits um eine Amtsanmaßung

es handelt sich um peinliches blockwartartiges Verhalten. Woher will der Bürger denn wissen, dass „er hier überhaupt nicht fahren dürfe“. Das „gefälligst“ zeigt hier ja schon, dass das ganze wenig sachlich verläuft. Wenn der „Bürger“ meint, dass Gesetze übertreten werden, kann er das den zuständigen Behörden melden, sollte sich aber oberlehrerhaftes Verhalten verkneifen. Hier scheint der „Bürger“ wohl zu meinen, dass er als Anwohner Herrscher über das Territorium sei.

Gruß

S.J.

Hallo,

Woher will der Bürger denn wissen, dass „er hier überhaupt
nicht fahren dürfe“.

Vielleicht, weil die Straße nur für Anlieger freigegeben ist?

Wenn der „Bürger“
meint, dass Gesetze übertreten werden, kann er das den
zuständigen Behörden melden, sollte sich aber oberlehrerhaftes
Verhalten verkneifen.

Wenn durch die überhöhte Geschwindigkeit bereits eine Gefährdung besteht, warum sollte man dann erst den Rechtsweg beschreiten, statt den Fahrer auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und die Gefahr somit sofort zu beseitigen? Zeigst Du auch gleich jeden an, der einen defekten Scheinwerfer hat oder gibst Du ihm vielleicht doch ein Zeichen? Und wer hat dann die Blockwartmentalität?
Gruß
loderunner

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es handelt sich um peinliches blockwartartiges Verhalten.

Würdest Du das genauso sehen, wenn in dieser Spielstraße Deine Kinder spielen ?

Gruß

Nordlicht, das zweimal in Spielstraßen gewohnt hat, durch die anwohnende Familienväter mit ihren 5er BMWs durchgebrettert sind, als gäbe es kein Morgen

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Aloha.

Wenn der „Bürger“
meint, dass Gesetze übertreten werden, kann er das den
zuständigen Behörden melden, sollte sich aber oberlehrerhaftes
Verhalten verkneifen.

Wodurch genau wird der Bürger zum Oberlehrer? Dadurch, dass er sich an einem in einer Spielstraße zu schnell fahrenden Auto stört? Durch das Handzeichengeben? Dadurch, dass er dem Autofahrer auf dessen Nachfrage erklärt, was er ihm mit seinem Handzeichen bedeuten wollte? Dadurch, dass er dabei einen motzigen Ton anschlägt?

Und warum sollte sich der Bürger das Belehren verkneifen? Weil er es nicht darf? Weil es sich nicht gehört? Dürfen tut er wohl; Retardation anregendes Gestikulieren und Verbalisieren wird wohl kaum als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder anderweitig ahndbar zu missdeuten sein. Ungehörig ist’s dann und nur dann, wenn der Lehrer dabei tatsächlich einen unangemessenen Ton anschlägt.

Anstatt dem Autofahrer ein angemessenes, einigermaßen unmissverständliches Handzeichen zu geben, das nicht schaden, aber wenigstens potentiell und vor allem in der gegenwärtigen Situation nützlich sein kann, soll er zunächst unbeteiligt tun, später aber die „zuständigen Behörden“ unterrichten?

Abschleppen lassen, statt auf Falschparken hinzuweisen? Kennzeichen notieren und bei der Polizei anrufen, anstatt auf ein kaputtes Bremslicht aufmerksam zu machen?

Alles möglich. Wiewohl aus meiner Sicht seine natürlichen Kompetenzen nicht überschreitet, wer zu einem Mitbürger und/oder Mitverkehrsteilnehmer unmittelbaren Kontakt aufnimmt, anstatt höhere Mächte anzurufen.

Ich verstehe aber, woran Du möglicherweise denkst: es ging dem erwähnten besorgten Bürger eventuell gar nicht so sehr darum, den unerlaubterweise oder zumindest zu schnell in einer Spielstraße fahrenden Autofahrer auf seinen Irrtum bezüglich seines Aufenthaltsortes bzw. bezüglich der zulässigen Reisegeschwindigkeit hilfsfertig hinzuweisen, sondern darum, ihn, motiviert durch anzunehmenderweise erklärliche Verärgerung, ob seiner Rücksicht vermissen lassenden Fahrweise vielleicht gar unter Außerachtlassung der Regeln feinster Umgangsformen anzupflaumen. Das wäre verständlich, nicht wirklich schön, jedenfalls nicht Bürgerpflicht, nicht Amtsanmaßung.

hier scheint der „Bürger“ wohl zu
meinen, dass er als Anwohner Herrscher über das Territorium
sei.

Wenn Du mal wieder jemandem freundlich erklärst, er sei entweder zu dusselig oder zu querköpfig, den Vorschalttext mit dem Hinweis auf FAQ 1129 zu lesen oder zu befolgen, hälst Du Dich dann für den Herrscher über das wer-weiss-was-Territorium? Ich hätte eher gedacht, Du verliehest einfach Deinem Ordnungssinn Audruck, indem Du, ohne Amt und Mandat, den Falschposter auf sein Fehlverhalten hinweist. Ungefähr dasselbe hat der Handzeichen gebende Bürger getan, meinste nicht?

Zwinka, zwinka,
Zeh_14

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Hallo,

… Ungehörig ist’s
dann und nur dann, wenn der Lehrer dabei tatsächlich einen
unangemessenen Ton anschlägt.

wenn mir, wie in diesem Fall, jemand zu verstehen gibt, ich hätte „gefälligst“ dies oder jenes zu tun oder zu lassen, dürfte o.g. Umstand eintreten.

Nichts gegen sachliche Auseinandersetzungen, aber erhobener Zeigefinger ist nun völlig daneben.

Gruß

S.J.

Es muss tatsächlich der Blockwart sein
Hallo,

Woher will der Bürger denn wissen, dass „er hier überhaupt
nicht fahren dürfe“.

Vielleicht, weil die Straße nur für Anlieger freigegeben ist?

na wenn er über das Allwissen verfügt, wer hier Anlieger ist oder nicht, kann es ja nur der Blockwart selbst sein.

Neben dem Ton, der hier vom „Bürger“ angeschlagen wird, scheint er sich auch noch zum Entscheider aufspielen zu wollen, wer „seine“ Strasse benutzen darf.

Gruß

S.J.

Ja, sicher. (kwT)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke Ingo,

war vielleicht nicht klar formuliert. Die Hauptfrage liegt auf Amtsanmaßung oder nicht. (Dass es rechtlich keine Pflicht ist, hätte mir klar sein sollen. Moralisch, denke ich, schon; egal in welchem Ton :wink:

Volker

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jetzt kommt mal wieder runter in diesem Blockwart-Thread. Das ist ja äußerst lächerlich: „na wenn er über das Allwissen verfügt, wer hier Anlieger ist oder nicht, …“. Aber bitte!

Ich habe angenommen, dass besagter Bürger lesen kann, Piktogramme versteht, auch als Fußgänger oder Anwohner Verkehrszeichen deuten kann, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und deshalb weiß, dass der Pkw-Lenker hier nicht fahren darf, weil der Straßenabschnitt eindeutig nur für den öffentlichen Verkehr (Bus) freigegeben ist und so (auch für ihn einfach erkennbar!) beschildert ist.

Der Punkt ist aber: Ist sein Verhalten Amtsanmaßung oder nicht?

(Die heftige Reaktion derer in diesem Thread, die sich mit Inbrunst auf das „gefälligst“ stützen und stürzen, zeigt nur, dass sie eher auf der Seite des Pkw-Fahrers sind und ihr Rechtempfinden (mind. im Sinne der StVO) zu Fehlentwicklung neigt. – Aber das gehört, wie der „Blockwart“, nicht in dieses Forum. – S.J., Thema verfehlt. Setzen. Vier. :wink:

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Hallo,

um eine Amtsanmaßung i.S.d. § 132 StGB handelt es sich sicherlich nicht, da der Tatbestand noch nicht einmal erfüllt wird.

Aber…

es gibt genügend Menschen, die sich zum Hilfssheriff berufen fühlen und meinen, andere auf ihre Pflichten hinweisen zu müssen. Ich meine, es kommt immer darauf an, wie das gemacht, wie es „rübergebracht“ wird, ob es vielleicht auch eine Vorgeschichte gibt, die den Warner zu seinem Verhalten bewegt und da ist schlecht als Dritter zu urteilen, ohne beide Seiten zu kennen. Deswegen würde ich die Bezeichnung „Blockwart“, die eindeutig abwertenden Charakter hat, nicht benutzen.
Ich würde die Ansprache nicht überbewerten und einfach weiterfahren (aber innerhalb der Vorschriften).
Anders ist es natürlich, wenn aktiv Fahrzeuge angehalten werden bzw. zum Halten gezwungen werden um den Zugang zu einer Anliegerstraße zu verwehren. Da könnte man schon in den strafrechtlichen Bereich kommen. Aber das lag in diesem fiktiven Fall ja nicht vor.

Gruss

Iru

Hallo,

Der Punkt ist aber: Ist sein Verhalten Amtsanmaßung oder
nicht?

Welches Amt soll er sich denn angemaßt haben?

Gruß
Elke

Auch wieder wahr. Der „Bürger“ war als solcher unterwegs. Er hat weder eine Amt-vermutende Uniform getragen noch mit einem Ausweis „gedroht“.

Anderseits: was, wenn der Pkw-Fahrer angehalten hat, weil er *dachte* dieser sei eine Amtsperson, (was sich z.B. darin offenbart, dass er sich berufen fühlt, den Bürger über die Straftat „Amtsanmaßung“ aufzuklären)?

Auch wenn der „Bürger“ nicht die Intention hatte als Amtsperson zu erscheinen, kann er dann nicht trotzdem belangt werden, wenn man ihn dafür hält (oder evtl. sogar halten muss: Stichwort Zivilfahnder, Polizist außer Dienst, …)?

Volker

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
http://dejure.org/gesetze/StGB/132.html
Trifft das Deiner Meinung nach zu? Ist die Handbewegung eine Handlung gewesen, „welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Auch wenn der „Bürger“ nicht die Intention hatte als
Amtsperson zu erscheinen, kann er dann nicht trotzdem belangt
werden, wenn man ihn dafür hält (oder evtl. sogar halten muss:
Stichwort Zivilfahnder, Polizist außer Dienst, …)?

Kann ich denn etwas dafür, wenn jemand meine Bewegung (langsamer!) so interpretiert, als sei ich Polizist?
Irgendwie scheint mir das sehr absurd, dass jemand für die (falsche) Warhnehumg eines anderen verantwortlich sein soll.

Gruß
Elke