Nö, ich bin nicht der Experte, den Du fragen wolltest.
Da steht deutlich. …
Ausübung eines öffentlichen Amtes
… es bezieht sich also ausdrücklich auf ein Amt, das es auch
gibt.
Guten Morgen!
Ich weiß zwar nicht, wer Dir das Sternchen gegeben hat, aber das kann auch kein Experte gewesen sein. Woher nimmst Du den „ausdrücklichen Bezug“ auf ein Amt, das es auch gibt? Wenn da stünde „Ausübung eines öffentlichen Amtes, das es auch gibt“ wäre Deine Aussage richtig, so aber ist sie a) Spekulation und b) falsch.
Tathandlung ist das Sich-aufführen als Amtsträger, unabhängig davon, ob dieses Amt besteht (Tröndle § 132 Rn.2). Warum sollte es auch anders sein? Schutzgut ist neben der staatlichen Autorität selbst das Vertrauen der Bürger in formale Legitimität, wir werden also durch § 132 StGB davor geschützt, dass uns jemand die Amtsträgerschaft vortäuscht. Wenn jetzt aber der Vortäuschende neben seiner Amtsträgerschaft auch noch die Existenz des Amtes vortäuscht, soll er straffrei ausgehen? Das dürfte kaum nachzuvollziehen sein.