Amtsniederlegung Betriebsratsmitglied

Hallo zusammen,

ich hatte vorher eine kleine Diskussion mit einem Kollgen.
Wir habe uns theoretisch darüber unterhalten, was passieren würde, wenn ein Betriebsratsmitglied sein Amt freiwillig niederlegt.

Gibt er damit auch jegliches Sonderkündigunsschutzrecht auf?
Oder beginnen an dem Tag dann die 12 monate zu laufen?

Gruß Ivo

Hallo

Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

Gruß

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Frage:
Hallo!

Wenn du schon KschG §15(1) zitierst, dann schreib das auch hin.

Die Frage ist ob eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch das BR Mitglied durch Amtsniederlegung hier auch drunter fällt.

Gruß Ivo

Hallo
Niederlegung des Betriebsratsamts

Gemeint ist die freiwillige Aufgabe des Amtes. Sie ist schon unmittelbar nach der Wahl möglich (BVerwG 9. 10. 1959 AP PersVG § 27 Nr. 2). Die Ablehnung der Wahl vor Amtsantritt gemäß § 18 II WO ist keine Amtsniederlegung, da noch kein Amt angetreten wurde (Fitting Rn. 9). Ebensowenig ist das Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds aus speziellen Funktionen wie zB aus dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden eine Amtsniederlegung. Seine Mitgliedschaft im BR bleibt hiervon unberührt. Die Erklärung, das Amt niederlegen zu wollen, ist formlos (Richardi/Thüsing Rn. 8; Fitting Rn. 10) gegenüber dem BR abzugeben und wird mit Zugang oder mit dem vom Betriebsratsmitglied angegebenen Zeitpunkt wirksam (GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 10). Eine Erklärung gegenüber dem AG ist rechtlich ohne Bedeutung (LAG Schleswig-Holstein 19. 8. 1966 AP BetrVG § 24 Nr. 4). Besteht der BR nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, kann jedoch die Niederlegung des Restmandats gegenüber dem AG erklärt werden (BAG 12. 1. 2000 AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5). Die Rücktrittserklärung kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden (BVerwG 9. 10. 1959 AP PersVG § 27 Nr. 2). Auch eine Anfechtung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Richardi/Thüsing Rn. 10; DKK/Buschmann Rn. 9; Fitting Rn. 11; einschränkend GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 12). Die Mitgliedschaft im BR darf nicht im Ungewissen bleiben.

Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige Betriebsratsmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 I 1 KSchG und § 103, behält aber mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 5 Verlust der Wählbarkeit
und 6 Amtsenthebung
den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 I 2 KSchG (BAG 5. 7. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6DKK/Buschmann Rn. 38; Richardi/Thüsing Rn. 35; Fitting Rn. 47; GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 55). Darüber hinaus bestehen die Rechte aus § 37 IV und V sowie § 38 III und IV (DKK/Buschmann Rn. 38; Fitting Rn. 47).

Gruß

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Danke!
Gruß Ivo