Amtspflichtverletzung des Finanzamts

Hallo,

ein Selbstständiger gibt seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 ab und ermittelt sein Ergebnis unter Abzug der auch in den Vorjahren anerkannten Kosten und steuerfreien Einnahmen. Nach langem Warten erhält er im Jahr 2004 einen Steuerbescheid mit Zahlungsaufforderung über das sechsfache (!) der erklärten Werte - eine sechsstellige Summe - ohne, daß ihm rechtliches Gehör verschafft wurde. Das Finanzamt hatte auf Verdacht, ohne Nachprüfung oder Möglichkeit zur Stellungnahme beschieden. Der Selbsständige tätigt Notverkäufe aus dem Betriebsvermögen und beauftragt einen Steuerberater mit dem Einspruch. In der auf den Einspruch folgenden Betriebsprüfung stellte sich heraus, daß das Finanzamt noch nicht einmal für die veranlagten Einkünfte zuständig war und die festgestellte tatsächliche Steuerlast nur geringfügig von den erklärten Angaben abwich.
Der entstandene Schaden sind einmal die Steuerberatungskosten für den Einspruch (4300 Euro) sowie der Wertverlust des Betriebsvermögens durch die Notverkäufe (> 10.000 Euro).
Bis zu welcher Höhe ist das FA für die erwiesene Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig?

Danke fürs Lesen & Grüße
Daniel

Hallo Daniel,

die Geschichte klingt überaus seltsam, daher zur Präzisierung des Sachverhalts noch ein paar Fragen:

und ermittelt sein Ergebnis unter Abzug der
auch in den Vorjahren anerkannten Kosten und steuerfreien
Einnahmen.

Bedeutet das, dass der StPfl seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, sondern durch Schätzung ermittelt hat, und dass dieses aus den durch ihn mit der Steuererklärung vorgelegten Unterlagen offensichtlich hervorging?

Nach langem Warten erhält er im Jahr 2004 einen
Steuerbescheid mit Zahlungsaufforderung über das sechsfache
(!) der erklärten Werte - eine sechsstellige Summe - ohne, daß
ihm rechtliches Gehör verschafft wurde.

Bedeutet das, dass auf dem Steuerbescheid weder erläutert war, in welchen Punkten von den erklärten Werten abgewichen wurde, noch ein Hinweis darauf enthalten war, dass und warum eventuell die vorgelegte Überschussrechnung verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden (Hinweis auf § 162 AO)?

Ideal zur Beurteilung des Sachverhalts wäre ein vollständiges Zitat des „Textteiles“ aus dem fraglichen Bescheid, zumindest der inhaltlich bedeutenden Abschnitte.

Das Finanzamt hatte
auf Verdacht, ohne Nachprüfung oder Möglichkeit zur
Stellungnahme beschieden. Der Selbsständige tätigt Notverkäufe
aus dem Betriebsvermögen und beauftragt einen Steuerberater
mit dem Einspruch.

In dem Bescheid ist im Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“ nicht nur erläutert, dass das gegebene Rechtsmittel der Einspruch ist (> rechtliches Gehör insofern gewährleistet), sondern es wird auch darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Entrichtung der angeforderten Beträge bei Aussetzung der Vollziehung des Bescheides oder Stundung nicht notwendig ist. Es kann dem StPfl zugemutet werden, sich Informationen über die Bedeutung dieser Begriffe zu verschaffen - sie sind öffentlich zugänglich.

In der auf den Einspruch folgenden
Betriebsprüfung stellte sich heraus, daß das Finanzamt noch
nicht einmal für die veranlagten Einkünfte zuständig war

Diese Information ist für die Fragestellung interessant, aber viel zu knapp: Warum war das FA nicht zuständig, hatte das FA Kenntnis über den zugrunde liegenden Sachverhalt, kam in diesem Zusammenhang der StPfl seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach?

Ist es eventuell möglich, dass die Zuständigkeit sich wegen Wohnsitzwechsels geändert hat, und dass der StPfl diesen verschwiegen hat, so dass eine versuchte Kontaktaufnahme scheitern musste?

und
die festgestellte tatsächliche Steuerlast nur geringfügig von
den erklärten Angaben abwich.

Auch hier ist von Bedeutung (s.o.): War dieses Zufall oder waren die erklärten Angaben ordnungsgemäß gem. §4 Abs. 3 EStG ermittelt worden? Was genau hatte der StPfl bei der Abgabe seiner Steuererklärung vorgelegt?

Der entstandene Schaden sind einmal die Steuerberatungskosten
für den Einspruch (4300 Euro) sowie der Wertverlust des
Betriebsvermögens durch die Notverkäufe (> 10.000 Euro).

Die Notverkäufe kann der StPfl wohl knicken, da sie nur (eventuell) notwendig geworden wären, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ESt(?)-Bescheides für 2001 abgelehnt worden wäre, obwohl ein begründeter Einspruch mit Aussicht auf Erfolg vorgelegen hätte. Die Frist für die fälligen Zahlungen, die in einem ESt-Bescheid festgesetzt werden, reicht bei weitem dafür aus, vor Fälligkeit das Notwendige zu veranlassen. Insofern trifft die Behörde kein Verschulden an dem Verhalten des StPfl, der sich zugegebenermaßen durch seine Reaktion auf den Bescheid erheblich geschadet hat.

Bis zu welcher Höhe ist das FA für die erwiesene
Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig?

Soweit bisher aus der Schilderung zu erkennen ist, liegt keine solche vor. Insofern ist der einzige Ersatz, der erfolgt, der steuermindernde Ansatz der StB-Kosten als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden.

Für interessant halte ich die Frage, inwieweit der StB pflichtwidrig gehandelt haben könnte: Zu welchem Zeitpunkt genau wurde ihm das Mandat anvertraut?

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Steuererklärung entweder auf einen sehr ungeschickten Sachbearbeiter getroffen ist, aber - in meinen Augen wahrscheinlicher - dass eine Vorgeschichte da war. Die z.B. darin bestanden haben könnte, dass der StPfl zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kj 2001 wiederholt bis zur Festsetzung von Zwangsgeld aufgefordert worden war? Dass er darüber unterrichtet worden war, was genau er vorlegen sollte und dieses nicht getan hat? Die extrem späte Abgabe lässt einen derartigen Hintergrund möglich erscheinen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

erst einmal herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort. Um den Fall zu verstehen will ich hier noch einmal detailliert schildern wie es zu der Situation gekommen ist (Der Textteil des Bescheides wird nachgeliefert):

Der Steuerpflichtige ist IT-Berater und arbeitet in den Jahren 1999, 2000 und 2001 für einen internationalen Automobilhersteller an zwei Standorten: Im deutschen Stammwerk und in einem ausländischen Werk. In beiden Werken wird ihm jeweils ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt, sowie die Verfügungsmacht darüber zugesichert. Die Büros wurden über die ganze Zeit regelmäßig genutzt, damit begründet er sowohl im inländischen wie im ausländischen Werk steuerrechtlich eine Betriebsstätte/Geschäftseinrichtung. Die in diesem Zeitraum bekannte Rechtssprechung stuft den Steuerpflichtigen als Gewerbetreibenden ein. Wohnhaft ist er an einem dritten Ort und gibt an seinem Wohnsitzfinanzamt auch die Est-Erklärungen ab. Da er aus Unkenntnis der Rechtslage (Betriebsstätte, gesonderte Feststellung § 180 AO, Zuständigkeit § 18 AO) nicht weiß, daß seine Einkünfte am Betriebsfinanzamt in der Stadt des Automobilwerks festzustellen sind, erklärt er die Einkünfte als gewerblich an seinem Wohnsitzfinanzamt. Dabei werden die ausländischen Einkünfte den ausländischen Betriebsstätten zugeordnet und nicht versteuert (DBA ohne Rückfallklausel). In den Jahren 1999 und 2000 werden die Erklärungen unter §164 AO so beschieden wie erklärt.

Im Jahr 2001 jedoch verdreifachte sich der Umsatz des Steuerpflichtigen, jetzt lohnte es sich also für das FA zuzuschlagen. Es beschied auf Verdacht, daß die im Ausland verdienten Einkünfte der deutschen Besteuerung zuzurechnen sind. Im fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Steuerpflichtige (mit Steuerberater) durch Belege die Verfügungsmacht und regelmäßige Dauer der Betriebsstätte nach und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde gewährt, die Bescheide blieben bestehen und eine Betriebsprüfung wurde beanraumt. Der Steuerpflichtige wechselte daraufhin die Steuerberatung. Diese erkannte sofort, daß das Wohnsitzfinanzamt von Anfang an nicht für die erzielten Einkünfte zuständig war, sondern daß Betriebsfinanzamt (§§ 180, 18 AO). Außerdem stellte sich heraus, daß aufgrund des aktuellen BFH-Urteils (vom 4.5.2004, XI R 9/03)die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht gewerblich sondern freiberuflich war - mithin waren die Erklärungen gewerblicher Einkünfte unwirksam. Der Betriebsprüfer wurde auf seine fehlende Zuständigkeit aufmerksam gemacht und aufgefordert die Unterlagen zur Veranlagung zum Betriebsfinanzamt zu geben. Sein Einwand, es hätte nach $26 AO ein Zuständigkeitswechsel gegeben wurde durch die Tatsache widerlegt, daß von Anfang an keine Zuständigkeit vorlag und einer Besteuerungsübernhame nach $27 AO widersprochen. Das zuständige Betriebsfinanzamt sieht nach mündlichem Vortrag die Besteuerungssituation der ausländische Einkünfte auch so wie vom Steuerpflichtigen belegt und wartet seitdem auf Überstellung der Akten. Die relativ kleine Abweichung zu den erklärten Kosten beruht auf teilweise nicht anerkannten Fahrtkosten, darüber wurde Einigkeit erzielt. Seitdem wartet der Steurpflichtige auf den Schlußbericht der BP.

Ich hoffe diese ausführliche Darstellung konnte den Fall etwas erhellen. Herzliche Grüße
Daniel

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Hallo Daniel,

Ich hoffe diese ausführliche Darstellung konnte den Fall etwas
erhellen.

In der Tat. Wenn es ihn nicht als konkreten Fall gäbe, würde ich ihn als einen nicht harmlosen Klausurfall ansehen.

In Deiner Schilderung habe ich jetzt noch nicht verstanden, zu welchem Zeitpunkt und wodurch (Beitreibungsmaßnahmen? Irrtum des StPfl betreffend Fälligkeit der Zahlungen?) der Schaden aus den Notverkäufen entstanden ist. Wenn AdV beantragt und gewährt war, kann eigentlich kein Anlass mehr für Beitreibungsmaßnahmen bestanden haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank erstmal für Deine Einschätzung - ich glaube jetzt ist auch bei mir der Groschen gefallen. Das FA ist für die Notverkäufe wohl nicht ersatzpflichtig, da AdV gewährt worden ist. Der Steuerpflichtige hat zwar auf den ersten Schreck verkauft, was zu Geld zu machen war - hätte aber unter AdV erst die Klärung des Falles abwarten müssen. Insoferns stellt sich nur noch die Frage, wer letztlich für die Kosten des Einspruchs aufkommt (von Steuerberater erstellt). Wahrscheinlich gibt es dafür je nach Steuerlast gestaffelte Sätze, die man maximal dafür ansetzen kann.
Ich hoffe, daß ich das Forum mit diesem ‚komplizierten‘ Fall nicht überansprucht habe…
Schöne Grüße, Daniel

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Hallo Daniel,

ich denke auch, dass an dieser Stelle die Frage der Haftung des Fiskus nicht weiter verfolgt werden muss, weil der StPfl die Möglichkeit gehabt hätte, erstmal nicht zu zahlen.

Betreffend Ansatz von StB-Kosten als Sonderausgaben / betriebliche Aufwendungen:

Wahrscheinlich gibt es dafür je nach Steuerlast gestaffelte
Sätze, die man maximal dafür ansetzen kann.

Nein, eine Obergrenze gibts dafür nicht. Außer natürlich den nicht durch den Fiskus, sondern durch die Gebührenverordnung festgesetzten Werten… Und, im Extremfall, die klassischen Hämmer aus der Abgabenordnung: „Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ (StB schreibt eine pro forma - Honorarnote in einer Höhe, die wirtschaftlich gänzlich unangemessen ist, um die Steuerlast seines Mandanten zu senken - setzt sozusagen seinen gebrauchten Audi gleich mit auf die Rechnung) und „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ (dürfte in der Praxis in diesem Zusammenhang nicht vorkommen, weil dem StB wohl kaum nachgewiesen werden kann, wenn er willkürlich sinnlos hohe Werte abrechnet).

Ich hoffe, daß ich das Forum mit diesem ‚komplizierten‘ Fall
nicht überansprucht habe…

Im Gegenteil: Bitte mehr davon! Es darf auch mal ein bissel anstrengen - und es darf auch einmal das Risiko von nicht auf Anhieb richtigen Antworten ein bissel ausgereizt werden.

Schöne Grüße

MM