Hallo Daniel,
die Geschichte klingt überaus seltsam, daher zur Präzisierung des Sachverhalts noch ein paar Fragen:
und ermittelt sein Ergebnis unter Abzug der
auch in den Vorjahren anerkannten Kosten und steuerfreien
Einnahmen.
Bedeutet das, dass der StPfl seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, sondern durch Schätzung ermittelt hat, und dass dieses aus den durch ihn mit der Steuererklärung vorgelegten Unterlagen offensichtlich hervorging?
Nach langem Warten erhält er im Jahr 2004 einen
Steuerbescheid mit Zahlungsaufforderung über das sechsfache
(!) der erklärten Werte - eine sechsstellige Summe - ohne, daß
ihm rechtliches Gehör verschafft wurde.
Bedeutet das, dass auf dem Steuerbescheid weder erläutert war, in welchen Punkten von den erklärten Werten abgewichen wurde, noch ein Hinweis darauf enthalten war, dass und warum eventuell die vorgelegte Überschussrechnung verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden (Hinweis auf § 162 AO)?
Ideal zur Beurteilung des Sachverhalts wäre ein vollständiges Zitat des „Textteiles“ aus dem fraglichen Bescheid, zumindest der inhaltlich bedeutenden Abschnitte.
Das Finanzamt hatte
auf Verdacht, ohne Nachprüfung oder Möglichkeit zur
Stellungnahme beschieden. Der Selbsständige tätigt Notverkäufe
aus dem Betriebsvermögen und beauftragt einen Steuerberater
mit dem Einspruch.
In dem Bescheid ist im Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“ nicht nur erläutert, dass das gegebene Rechtsmittel der Einspruch ist (> rechtliches Gehör insofern gewährleistet), sondern es wird auch darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Entrichtung der angeforderten Beträge bei Aussetzung der Vollziehung des Bescheides oder Stundung nicht notwendig ist. Es kann dem StPfl zugemutet werden, sich Informationen über die Bedeutung dieser Begriffe zu verschaffen - sie sind öffentlich zugänglich.
In der auf den Einspruch folgenden
Betriebsprüfung stellte sich heraus, daß das Finanzamt noch
nicht einmal für die veranlagten Einkünfte zuständig war
Diese Information ist für die Fragestellung interessant, aber viel zu knapp: Warum war das FA nicht zuständig, hatte das FA Kenntnis über den zugrunde liegenden Sachverhalt, kam in diesem Zusammenhang der StPfl seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach?
Ist es eventuell möglich, dass die Zuständigkeit sich wegen Wohnsitzwechsels geändert hat, und dass der StPfl diesen verschwiegen hat, so dass eine versuchte Kontaktaufnahme scheitern musste?
und
die festgestellte tatsächliche Steuerlast nur geringfügig von
den erklärten Angaben abwich.
Auch hier ist von Bedeutung (s.o.): War dieses Zufall oder waren die erklärten Angaben ordnungsgemäß gem. §4 Abs. 3 EStG ermittelt worden? Was genau hatte der StPfl bei der Abgabe seiner Steuererklärung vorgelegt?
Der entstandene Schaden sind einmal die Steuerberatungskosten
für den Einspruch (4300 Euro) sowie der Wertverlust des
Betriebsvermögens durch die Notverkäufe (> 10.000 Euro).
Die Notverkäufe kann der StPfl wohl knicken, da sie nur (eventuell) notwendig geworden wären, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ESt(?)-Bescheides für 2001 abgelehnt worden wäre, obwohl ein begründeter Einspruch mit Aussicht auf Erfolg vorgelegen hätte. Die Frist für die fälligen Zahlungen, die in einem ESt-Bescheid festgesetzt werden, reicht bei weitem dafür aus, vor Fälligkeit das Notwendige zu veranlassen. Insofern trifft die Behörde kein Verschulden an dem Verhalten des StPfl, der sich zugegebenermaßen durch seine Reaktion auf den Bescheid erheblich geschadet hat.
Bis zu welcher Höhe ist das FA für die erwiesene
Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig?
Soweit bisher aus der Schilderung zu erkennen ist, liegt keine solche vor. Insofern ist der einzige Ersatz, der erfolgt, der steuermindernde Ansatz der StB-Kosten als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden.
Für interessant halte ich die Frage, inwieweit der StB pflichtwidrig gehandelt haben könnte: Zu welchem Zeitpunkt genau wurde ihm das Mandat anvertraut?
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Steuererklärung entweder auf einen sehr ungeschickten Sachbearbeiter getroffen ist, aber - in meinen Augen wahrscheinlicher - dass eine Vorgeschichte da war. Die z.B. darin bestanden haben könnte, dass der StPfl zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kj 2001 wiederholt bis zur Festsetzung von Zwangsgeld aufgefordert worden war? Dass er darüber unterrichtet worden war, was genau er vorlegen sollte und dieses nicht getan hat? Die extrem späte Abgabe lässt einen derartigen Hintergrund möglich erscheinen.
Schöne Grüße
MM