An die AO-Experten (Verböserung)

schlichte Änderung
Hi,

man sollte die Hoffnung auf das Gute im Menschen und etwas Verstand bei Finanzbeamten nicht gleich sinken lassen…

Zunächst mal ist festzustellen, dass der Antrag auf schlichte Änderung nicht als Einspruch zu behandeln ist. Entsprechend ist keine Verböserung und Gesamtfallaufrollung möglich.

Aber bei der Änderung nach § 172 AO können die §§ 177, 351 AO zu einer Gegenrechnung in der Höhe der Änderung führen.

Das Finanzamt hat sich sehr ungeschickt angestellt. Entweder hätte sie auf den § 177 AO verweisen müssen oder eleganter gleich dieses Zusatzthema ermitteln und entscheiden sollen.

Es sollte jetzt ein Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt werden, der sich gegen die Aufnahme des § 165 Vermerk wendet und zwar weil es eine unzulässige Verböserung ist. Kommen die nicht auf § 177 AO würde ich im zweiten Schreiben darauf hinweisen.

Ergebnis: In Höhe der Berichtigung nach § 172 AO kann gegengerechnet werden, wenn dies materiell-rechtlich begründet ist, so dass sich im schlechtesten Fall die ursprünglich festgesetzte Steuer ergibt.

Fundstellen dazu: AO Handbuch vor § 172 (S.277) sowie zu § 172 TZ Nr 2 = nur soweit änderbar, wie beantragt, jedoch Gegenrechnung § 172

Viel Erfolg
C.

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