An Experten: Befristung bei Wiederbesetzer ATZ

Hallo Gemeinde,

mal eine Frage an die Mitexperten:

Angenommen, ein Mitarbeiter wird als Wiederbesetzer für einen Mitarbeiter in Altersteilzeit für dessen Freistellungsphase (1,5 Jahre) befristet eingestellt. Weiter angenommen, dieser kann nicht ohne Sachgrund befristet werden, weil er schon einmal bei dem Unternehmen als Arbeitnehmer tätig war.

Wie seht Ihr die Rechtfertigung der Befristung? Entscheidungen konnte ich bislang nicht finden. Da gibt es nur welche zu anderen Arbeitsmarktförderinstrumenten (ABM). Da wird die Befristung als in der Person des Arbeitnehmers liegend gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber einen „zusätzlichen“ ABM-Arbeitsplatz geschaffen hat, den er sonst nicht geschaffen hätte, selbst wenn ein Dauerbedarf vorliegt, sofern anzunehmen ist, dass er ohne die Fördermittel dann die Arbeiten auf die anderen Arbeitnehmer verteilt oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Umgekehrt ist die Befrsitung bei Einarbeitungs- und Eingliederungszuschüssen nicht gerechtfertigt, da es dort nur um Minderleistungen in der Einarbeitungszeit geht, weder aber neue Arbeitsplätze geschaffen noch finanziert werden. Dass man nur zeitlich begrenzt Fördermittel bekommt, ist kein Befristungsgrund.

Die ATZ-Wiederbesetzung steht zwischen diesen Stühlen. Es wird zwar ein Arbeitsplatz finanziert, dieser besteht aber noch, es ist kein „neuer“ oder zusätzlicher wie bei ABM.

Die Begründung als vorübergehender Bedarf ist oft fraglich. Bei der ATZ kann es sein, dass kein Dauerbedarf besteht (ATZ als Personalabbau-Instrument), doch selbst dann muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Prognose für 3 Jahre abgeben, warum denn der Bedarf dann ausgerechnet wegfällt. Es kann aber auch sein, dass ein Dauerbedarf besteht, dann geht die Befristung als vorübergehender Bedarf gar nicht.

Meine Kommentare zu § 14 TzBfG schweigen sich zur ATZ als Sachgrund aus.

Kennt jemand einschlägige Entscheidungen / Quellen?

Danke

EK

Hallo E. Krull

Ich hoffe, ich habe die Frage richtig verstanden :smile:

Also es kommt m.E. nur vorübergehender betrieblicher Bedarf als Sachgrund in Frage, wenn die Stelle am Ende wegfallen soll. Wird später beschlossen, die Stelle doch weiter zu besetzen, bleibt es doch trotzdem prinzipiell möglich, da es bekanntlich immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. Ggf muß der AG aber dann im Rahmen der möglicherweise von dem ausgeschiedenen AN angestrengten Entfristungsklage den Sachverhalt, der zur sachbegründeten Befristung geführt hat, auch glaubhaft machen können.

Gruß,
LeoLo