Es besteht ein befristeter Vertrag dieser wurde nun drei Monate vor Ablauf 31.1.2013 gekündigt und der AN wurde von der Arbeit freigestellt.
Nun wird ihm verboten jeglichen Kontakt mit Kunden zu haben.
Der AN hat teilweise Kunden mit denen er schon seit über 20 Jahren zusammen ist und auch eine freundschaftliche Verbundenheit besteht.
Viele der Kunden hat der AN auch mitgebracht als er am 1. Februar dieses Jahres anfing.
Darf dem AN der Umgang mit den Kunden verboten werden?
Nun wird ihm verboten jeglichen Kontakt mit Kunden zu haben.
Der AN hat teilweise Kunden mit denen er schon seit über 20
Jahren zusammen ist und auch eine freundschaftliche
Verbundenheit besteht.
Viele der Kunden hat der AN auch mitgebracht als er am 1.
Februar dieses Jahres anfing.
Darf dem AN der Umgang mit den Kunden verboten werden?
warum will sich denn der AN mit den kunden treffen ?
will er mit ihnen ins freibad oder will er in einer konkurrenztätigkeit geschäftsbeziehungen aufnehmen ?
nein natürlich nicht ins Schwimmbad, wie schon erwähnd geht es dabei um persönlche Beziehungen Freundschaften welche im Laufe von 20 Jahren entstanden sind.
Die Frage ist darf man dem AN verbieten sich mit diesen Leuten zu treffen, Privat?
nein, nicht wenn es um rein privaten kontakt geht.
Nicht nur privat.
Auch geschäftliche Kontakte dürfen nicht verboten werden, sofern es kein schriftliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertag gibt - und dieses durch eine entsprechende Karenzzahlung kompensiert wird.
(WENN es denn überhaupt um Wettbewerb geht. Ansonsten geht es den Ex-AG sowieso einen feuchten Kehrricht an, was man nach Ende des Arbeitsvertrages macht.)
Gruß
Christian
Hallo,
die Frage bezieht sich auf Kontakte WÄHREND und nicht NACH dem Vertrag.
Insofern ist deine Antwort nicht richtig.
VG
EK