Wer weiss was auf mich zukommt ( rein rechtlich und finanziell ) falls ich bei meinem Arbeitgeber fristlos kündige, um bei einem neuen Job anzufangen ? Ich binn Angestellter und seit 2 1/2 Jahren im Unternehmen beschäftigt.
Kannst Du wirklich nicht bis 15.9. warten?
Wer als Arbnehmer ohne wichtigen Grund fristlos kündigt, kann sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen. Ehe ich mich dazu auslasse: Als Angestellter kannst Du jederzeit mit vierwöchiger Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen, § 622 I BGB. Eine morgen, d.h. am 18.8.2000, dem Arbeitgeber zugehende Kü. (Schriftform erforderlich, § 623 BGB; „Hiermit kündige ich das zwischen der Fa. … und mir seit dem … bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 15.9.2000. ((Unterschrift))“) beendet das Arbvhss zum 15.9.2000. Reicht das wirklich nicht? Du wärest aller Probleme ledig.
Django
Hey, das ist eine super Idee, mit Resturlaub wäre ich dann sowieso so gut wie raus. Nur dann muß ich mich morgen beeilen.
Vielen Dank für den Tip
Klaus Komarek.
Hi Django,
Als Angestellter kannst Du jederzeit mit
vierwöchiger Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
kündigen, § 622 I BGB.
Ich komme mit der Deutung des Paragraphen nicht ganz zurecht. Gilt diese Regelung (mit den 4 Wochen) auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt wurde ?
Und wo ich Dich grade am Rohr habe: Ist eine Formulierung (befristeter Arbeitsvertrag) wie folgende rechtens :
Nach Ablauf der Probezeit ist bis zum Vertragsende am XX.XX.XXXX eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde möglich (ausserordentliche Kündigung).
Und was zum Geier sind wichtige Gründe lt. Gesetz ?
Arne
Romane pinseln
Längere Kü.fristen für Arbnehmer können durch Tarifvertrag (§ 622 III BGB) oder einzelvertraglich (§ 622 V 2 BGB) vereinbart werden und gelten dann auch - aber sie dürfen nicht länger sein als die Kü.frist für den Arbgeber (§ 622 VI BGB), und wie lang sie für den Arbgeber sind, richtet sich nach der Dauer des Arbvhss. und dem Lebensalter des Arbnehmers … und wenn ich das alles mit Quellenangabe hinpinsele, werde ich zum Romancier. Offenbar hatte der Frager im Vertrag nichts anderes geregelt.
Und wo ich Dich grade am Rohr habe: Ist eine Formulierung
(befristeter Arbeitsvertrag) wie folgende rechtens :
Nach Ablauf der Probezeit ist bis zum Vertragsende am
XX.XX.XXXX eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde möglich
(ausserordentliche Kündigung).
Ist wirksam, da sowieso gesetzliches Leitbild des befristeten Arbvertrages, § 620 I BGB.
Schnuppert aber ein wenig nach Umgehung des Kü.schutzgesetzes, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz … ((ich schreibe schon wieder einen Roman))
Und was zum Geier sind wichtige Gründe lt. Gesetz ?
„Wichtiger Grund“, § 626 I BGB, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Kann nichts sein, was in der Risikosphäre des Arbgebers liegt (z.B. plötzlicher „Umsatzeinbruch“ ist kein „wichtiger Grund“, nicht einmal ein Kü.grund i.S.d. KSchG). Aber z.B. Trinken auf Arbeit, Schlägerei, Diebstahl; oder auch: Lohn nicht gezahlt bekommen.
Django