AN-Pflichten nach finanzierter Weiterbildung

Hallo,

nehmen wir an, ein AN nimmt an einer Weiterbildung teil und qualifiziert sich damit, um bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Betriebes des AGs zu tun. Besteht allgemein arbeitsrechtlich gesehen eine Verpflichtung, dass dieser AN an dieser Arbeitsstätte zu bleiben hat, wenn er diese Weiterbildung NICHT selbst finanziert und kein expliziter Vertrag ausgehandelt wurde, DASS er an dieser Arbeitsstätte zu bleiben hat?

gruss, levi

Nein
Eine Vereinbarung über z.B. längere Kundigungsfrist (Verbleib für einen längeren Zeitraum ist nach Abschaffung der Leibeigenschaft nicht mehr - nur bei Künstlerverträgen) bzw. teilweiser Erstattung der Weiterbildungskosten in diesem Zusammenhang muss VORHER zwischen AN und AG geklärt werden.

Hatten wir doch mal selbst … im Jahr 2000. Ja, viele Vorgesetzte sind auch nur Amateure in ihrem Job.

Gruß

Stefan

Hallo!

Es besteht keine Pflicht. Selbst Rückzahlungsklauseln (Erstattung von Semaniargebühren bei vorzeitiger Kündigung des AN) können unwirksam sein. Google mal nach dem PDF-Dokument „leitfaden_arbeitsrecht_2006.pdf“ (von der IHK Bielefeld). Da steht auch etwas explizit zu drin.

mfG
Seth