AN Rechte Urlaub

Hallo,

drei kurze Fragen rund um den Urlaub:

  1. Wenn ein bereits genehmigter Urlaub kurzfristig seitens des Arbeitgebers widerrufen wird, der Arbeitnehmer aber bereits eine Reise geplant hat. Welche Rechte hat dann der Arbeitnehmer?
  2. Werden Arbeitnehmer mit schulpflichtigten Kindern bei Urlaubsplanungen besonders berücksichtigt oder haben alle Arbeitnehmer das gleiche Recht auf Urlaub während der Schulferien?
  3. Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf seinen Urlaub oder kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Urlaubsanspruch auszahlen?

Danke für eure Antworten!

Holger

Hallo,

Auch hallo

drei kurze Fragen rund um den Urlaub:

  1. Wenn ein bereits genehmigter Urlaub kurzfristig seitens des
    Arbeitgebers widerrufen wird, der Arbeitnehmer aber bereits
    eine Reise geplant hat. Welche Rechte hat dann der
    Arbeitnehmer?

Klage auf Erfüllung des Urlaubsanspruches, wenn die Genehmigung beweisbar ist. Ein Widerruf eines genehmigten Urlaubs ist idR nur unter sehr eng begrenzten Vorraussetzungen möglich. Der AN darf sich aber nicht selbst „beurlauben“.

  1. Werden Arbeitnehmer mit schulpflichtigten Kindern bei
    Urlaubsplanungen besonders berücksichtigt oder haben alle
    Arbeitnehmer das gleiche Recht auf Urlaub während der
    Schulferien?

Der AG hat soziale Belange bei der Urlaubsgewährung zu berücksichtigen. Dazu gehören durchaus Schulferien, wenn ein AN schulpflichtige Kinder hat.

  1. Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf seinen Urlaub oder kann
    der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Urlaubsanspruch
    auszahlen?

Der gesetzliche Mindesterholungsurlaub darf idR nicht durch Geld abgegolten werden. Der AG hat dem AN zumindest Angebote zu machen, wann der Urlaub genommen werden kann. Den erholungsurlaub hat der AG zwingend bei der Personalplanung und -einteilung im Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Danke für eure Antworten!

Holger

&Tschüß

Wolfgang

Ahoi, Holger
zu 3. nein!
Der Urlaub ist grundsätzlich tatsächlich zu nehmen und kann nicht abgegolten werden. EuGH, Urteil vom 06.04.06
Ausnahme… wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) gewährt werden kann. (§ 7 IV BUrlG)

hier was zu den Regularien…
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#abgelten

LG JSP

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