AN rückwirkend anmelden

Hallo, meine Frage wäre ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer rückwirkend anmelden kann obwohl dieser schon nicht mehr im Unternehmen ist?
jemand hat eine Woche vollzeit (10,11 Stunden täglich) in einem Unternehmen gearbeitet,jeden Tag gesagt bekommen das er einen Arbeitsvertag bekomme und nach einer Woche wurde ihm gesagt das er gehen kann. Jetzt wollte er natürlich sein Geld haben da sagte ihm die Dame von der Buchhaltung das sie ihn rückwirkend für zwei Monate (Mai/Juni 2010) als Ausilfe auf 400 Euro Basis anmeldet.
Meine Frage jetzt geht das überhaupt noch. Und falls nein und er sein Geld nicht bekomme welche Schritte kann er gegen diese Firma einleiten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Gruß

Hallo

Das sieht mir nach einer falschen Meldung bzgl der Sozialversicherung aus und könnte auch viele negative Auswirkungen auf den Arbeitnehmer haben (jenachdem, ob es eine sozialversicherungspflichtige Anschlussbeschäftigung und/oder ALG-Bezug gab/gibt).

Als AN wäre ich da sehr vorsichtig.

Wenn das Geld nicht kommt, bleibt der Rechtsweg. Entweder mit oder ohne Anwalt Klage einreichen, bzw einen Mahnbescheid beantragen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

ich nehme an, 2 Monate, weil das Entgelt pro Stunde über 8 Euro beträgt und damit bei 5 Tagen à 10-11 h die Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten ist.

Die Meldung zur SV ist falsch, da nie eine solche geringfügige Beschäftigung geplant war und zudem das Beschäftigungsverhältnis nicht 2 Monate gedauert hat.

Vorteil für den AN ist, dass er das Gehalt durch diese illegale Meldung netto bekommt.

Nur gibt es auch Haken:

Erstens ist diese Beschäftigung durch diese Meldung in der SV versicherungsfrei, so dass der AN für das Entgelt in der gemeldeten Zeit z.B. keine Ansprüche in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Rentenversicherung erwirbt

Zweitens wird im Falle von Leistungsbezug (Arbeitslosengeld) nach der einen Woche für dieselbe Zeit vom AG ein Beschäftigungsverhältnis und ein Verdienst gemeldet, so dass es ein Ermittlungsverfahren vom Zoll geben kann wegen Leistungsbetrugs (Nichtmelden einer Beschäftigung).

VG
EK

Hallo, danke für die Antwort.

Ja der Lohn wäre 9Euro die Stunde gewesen und hätte somit 400Euro überschritten. Aber nicht nur das war ein Problem sondern das er auch noch Harz4 Empfänger ist und im Monat nicht mehr als 165E. dazu verdienen darf. Das sagte er dem Arbeitgeber und dieser schlug ihm vor das man es auf zwei Monate verteilt.
Das größte Problem ist aber jetzt das er dies nie beim Amt gemeldet hat weil er ja dachte das er eine Vollzeitbeschäftigung bekommt und er wäre dann mit dem Vertrag zum Amt gegangen. Da er aber nie einen bekommen hat und das ganze ja nur eine woche ging hat er sich diesbezüglich nicht beim Amt gemeldet.

Er ist sich jetzt halt sehr unsicher was er machen soll. Auf das geld verzichten oder zum Amt gehen und denen alles sagen?
Vielen Dank

Hallo

Immer wieder schön, wenn die Katze erst am Schluss aus dem Sack gelassen wird! :o(

Der fiktive Ex-Arbeitnehmer, auf den ein ganzer Sack voller großer Probleme warten könnte, die den Gehaltsrückstand als lächerliche Kleinigkeit erscheinen lassen, sollte zu einem Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht und die Vorgehensweise dort besprechen. Und das besser gestern als heute.

Beratungskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen. Dann ist der fiktive Ex-AN mit 10 Euro dabei.

Gruß,
LeoLo

Hi, wie meinst du das mit Katze erst zum schluß aus dem sack gelassen wird.
Du meinst also das es für den ehemaligen AN zu großen Problemen kommen könnte?
Was könnte ihm im schlimmsten fall passieren?
Lg

Hallo

Hi, wie meinst du das mit Katze erst zum schluß aus dem sack
gelassen wird.

Der Hinweis darauf, daß der AN auch nicht sauber vorgegangen und im Leistungsbezug war/ist, ist nicht gerade unwichtig…

Du meinst also das es für den ehemaligen AN zu großen
Problemen kommen könnte?

Ja. Auch wenn er einfach nichts tut.

Was könnte ihm im schlimmsten fall passieren?

Leistungsmißbrauch kann gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html als Betrug zum Nachteil des Leistungsträgers gewertet werden. Das Strafmaß reicht von einer Geldbuße bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Gruß,
LeoLo