An Vergleichsangebot gebunden?

Hallo,

eine Frage zu folgendem Fall:

Ein Beklagter bietet dem Kläger einen Vergleich an. Der Kläger nimmt diesen Vergleich zu geänderten Bedingungen an. Mit den geänderten Bedingungen ist jedoch der Beklagte nicht einverstanden. Der Kläger stimmt somit dem ursprünglichen Vergleichsvorschlag des Beklagten zu.

Frage: Kommt der Vergleich gemäß dem ursprünglichen Angebot des Beklagten zu Stande, d. h. ist dieser noch daran gebunden, nachdem der Kläger bereits ein Gegenangebot unterbreitet hat, welches der Beklagte jedoch abgelehnt hat? Oder hat der Beklagte das Recht, sein ursprüngliches Angebot zurückzunehmen, da der Kläger es nicht direkt, sondern erst nach Ablehnung des von ihm unterbreiteten Gegenangebotes angenommen hat?

Danke,

Martin

Hallo,

ein Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag. Und ein Vertrag kommt dann zustande wenn sich beide Parteien über den Inhalt einig sind. An ein Angebot ist man nur dann gebunden wenn man es angenommen hat.

Wenn man mit einem Angebot nicht einverstanden ist kann man

  • Änderungswünsche äußern
  • Ein Gegenangebot machen
  • Dem Vergleich nicht zustimmen (wodurch das Verfahren weiter läuft)

Solange der Vergleich nicht vom Richter aufgezeichnet, vorgelesen wird und die Parteien ein „genehmigt“ von sich geben ist es kein Vergleich und jeder kann einen Rückzieher machen.

Man sollte sich einen Vergleich auch gut überlegen und evtl. sogar eine Rücktrittsrecht von z.B. einer Woche in den Vergleich aufnehmen lassen wenn man sich nicht sicher ist, denn ein Vergleich ist ein Vertrag der die Rechtskraft eines Urteils hat.

Viele Grüße

Lumpi

Vielen Dank!

denn ein Vergleich ist ein Vertrag der die Rechtskraft eines
Urteils hat.

da das gericht keine sachentscheidung trifft, kann er auch keine rechtskraft entfalten.

Schauen wir doch mal ins Gesetz!
Hallo!

§ 150 Abs. 2 BGB sagt: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“ Und § 146: „Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt … wird.“

Wenn der Kläger also das Vertragsangebot des Beklagten ablehnt, dann ist es damit erst mal vorbei, und die „Annahme“ ist ein neuer Antrag, dem erst noch vom Beklagten zugestimmt werden muss.