Moin,
Angenommen: Dass eine vom Sozialamt bezahlte Kaution in der Regel auch dorthin zurückgeht ist eigentlich klar. Doch wenn keinerlei Darlehensvereinbarung getroffen wurde und auch in dem Bescheid nichts von Zurückzahlung steht und dort auch noch „einmalige Beihilfe“ steht - was dann? Bedeutet diese einmalige Beihilfe, dass gezahlt wurde und dann gut?
Dank und Gruß
Malte
Moin,
Angenommen: Dass eine vom Sozialamt bezahlte Kaution in der
Regel auch dorthin zurückgeht ist eigentlich klar.
Warum dann die Frage. Wollen Sie das Geld jetzt einstecken??
Malte?
Warum rufen Sie nicht als ehrlicher Bürger bei der Behörde an 
Moin,
Angenommen: Dass eine vom Sozialamt bezahlte Kaution in der
Regel auch dorthin zurückgeht ist eigentlich klar.
Warum dann die Frage. Wollen Sie das Geld jetzt einstecken??
Warum rufen Sie nicht als ehrlicher Bürger bei der Behörde an
-)
Na, danke fü den Tipp und den belehrenden Ton. Meine Frage richtet sich nur darauf, wie eine „einmalige Beihilfe“ zu verstehen ist. Einen Fernesher, der ebenfalls unter diesen Begriff geführt wird, gibt man ja nicht zurück.
malte, du bist schon auf dem richtigen weg.
beihilfe ist eine für das amt „verlorene“ leistung, die muss also nicht zurück. ansonsten gäbe es eine rückzahlungsvereinbarung bzw. die kaution wäre als darlehen gewährt worden.
aber, wenn das geld vom vermieter zurückkommt und immernoch sozialhilfe in anspruch genommen wird, muss das geld als einkommen angegeben werden und wird dann bei der laufenden leistung berücksichtigt, diese wird also entsprechend gekürzt
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Hallo,
Angenommen: Dass eine vom Sozialamt bezahlte Kaution in der
Regel auch dorthin zurückgeht ist eigentlich klar.
Warum dann die Frage. Wollen Sie das Geld jetzt einstecken??
Malte?
warum glaubst du, dass Malte sowas machen will? In diesem Forum werden nur hypothetische Fälle durchgenommen. In diesem Zusammenhang ist es tatsächlich interessant, ob das nun eine Einmalzahlung der Behörde wäre oder nur ein auf die Dauer des Mietverhältnisses befristetes Darlehen.
Gruß, Niels
Hi,
musste der Mieter damals keine Abtretungserklärung unterschreiben, in der er den Rückzahlungsanspruch an das Sozialamt abgetreten hat? Das ist eigentlich üblich, wenn schon nicht darlehensweise gewährt wird. Ich würde an Stelle des Mieters beim Sozialamt nachfragen. Falls er nämlich die Abtr.Erkl. unterschrieben hat, und sich das Geld jetzt einsteckt, dann wird er es irgendwann sowieso zurückzahlen müssen. Falls aber keine Abtr.Erkl. und kein Darlehen - dann hat er (unverdientes) Glück gehabt. Das Sozialamt wird in diesem Fall wohl nicht mehr an die Kaution herankommen.
Gruß
Nelly
Hi,
musste der Mieter damals keine Abtretungserklärung
unterschreiben, in der er den Rückzahlungsanspruch an das
Sozialamt abgetreten hat? Das ist eigentlich üblich, wenn
schon nicht darlehensweise gewährt wird. Ich würde an Stelle
des Mieters beim Sozialamt nachfragen. Falls er nämlich die
Abtr.Erkl. unterschrieben hat, und sich das Geld jetzt
einsteckt, dann wird er es irgendwann sowieso zurückzahlen
müssen. Falls aber keine Abtr.Erkl. und kein Darlehen - dann
hat er (unverdientes) Glück gehabt. Das Sozialamt wird in
diesem Fall wohl nicht mehr an die Kaution herankommen.
Hallo Nelly,
ich verstand dies:
und auch in dem Bescheid nichts von Zurückzahlung steht und dort auch :noch „einmalige Beihilfe“ steht - was dann?
so, dass die Kaution anscheinend per Bescheid als einmalige Beihilfe gewährt wurde.
Wenn das so ist, und angenommen gleichzeitig trotzdem eine Abtretungserklärung verlangt wurde, was hätte in diesem Fall denn dann Vorrang?
Ich vermute ja Mal, die Abtretung. Aber kompliziert wäre das dann ja schon, das es ja recht widersprüchlich ist, eine Beihilfe zu gewähren und sich diese gleichzeitig abtreten zu lassen.
Klingt zwar uwahrscheinlich, aber kann ja vorkommen, daher würde mich das interessieren.
Danke vorab Marion
Wenn das so ist, und angenommen gleichzeitig trotzdem eine
Abtretungserklärung verlangt wurde, was hätte in diesem Fall
denn dann Vorrang?
Ich vermute ja Mal, die Abtretung. Aber kompliziert wäre das
dann ja schon, das es ja recht widersprüchlich ist, eine
Beihilfe zu gewähren und sich diese gleichzeitig abtreten zu
lassen.
Ich sehe das so: Es ist zwar eine einmalige Beihilfe, aber für einen bestimmten Zweck, nämlich eine Kaution. WENN diese Kaution allerdings zurückgezahlt wird, erhält sie natürlich der Sozialhilfeträger (SHT) zurück, denn es gibt ja überhaupt keinen Grund, sie dem Hilfeempfänger (HE) zu schenken. Wenn sie allerdings nicht erstattet wird, weil Schäden in der Wohnung vorlagen, muss der HE sie im Falle einer Beihilfe nicht an den Sozialhilfeträger erstatten. Dann geht der SHT leer aus. Wäre es stattdessen ein Darlehen gewesen, müsste der HE die Kaution nun an den SHT erstatten.
Gruß
Nelly
Hallo Nelly,
danke für deine Einschätzung.
Ich sehe das so: Es ist zwar eine einmalige Beihilfe, aber für
einen bestimmten Zweck, nämlich eine Kaution. WENN diese
Kaution allerdings zurückgezahlt wird, erhält sie natürlich
der Sozialhilfeträger (SHT) zurück, denn es gibt ja überhaupt
keinen Grund, sie dem Hilfeempfänger (HE) zu schenken.
Genau! Und darum irritierte es mich auch, dass ein Bescheid über eine einmalige Beihilfe ausgestellt wurde, da einmalige Beihilfen meines Wissens ja nicht zurückgezahlt werden müssen.
Greets Marion