AN will an Silvester kündigen! EILT

hallo liebe www´ler,

mal angenommen…

AN will bei seinem AG kündigen.
Morgen… Silvester, sprich 31.12.09 ist der letzte Tag für seine fristgerechte Kündigung…

Meine Frage: Kann AN an Silvester kündigen, da die Firma zur Zeit Betriebsferien hat und AN zur Zeit Urlaub? Ich frage deshalb, da Silvester ja nur ein halber Arbeitstag ist… Ich habe mal gehört, dass eine Kündigung in der normalen Arbeitszeit erfolgen muss…weiß allerdings nicht, ob dies stimmt…

Wie überbringt AN die Kündigung am Besten? Morgen in den Briefkasten werfen? Per Fax und Sendebericht ausdrucken?

Vielen Dank für die Antworten!

Zwei Möglichkeiten:
Erstens per FAx mit Sendebestätigung (ist allerdings fraglich) oder besser, wenn es dort einen „Pförtner“ eine Empfangsdame oder sow as gibt, diese unterschreiben lassen, dass sie ein Schreiben von dir am 31.12.09 erhalten haben.Nennt man Empfangsbestätigung, damit ist der Nachweis erbracht, dass es rechtzeitig war.
GRuß Tom

Hallo

Wenn due Firma gar nicht besetzt ist, geht nur ein persönlicher Einwurf mit Zeugen in den Briefkasten vor dem Zeitpunkt der üblichen Postleerung. Alles andere dürfte nicht mehr fristgerecht zugehen.

Fax vorab ist Quatsch, da eine Kü per Fax unwirksam ist. Da kann man auch das Kindergartenbild des Kindes rüberfaxen, hat rechtlich die gleiche Wirkung.

Gruß,
LeoLo

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, und das ist eine Kündigung, gilt als zugegangen, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht und dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann, also bei einem Kaufmann zu den Geschäftszeiten.

Es ist auch nicht egal, ob der Pförtner, die Putzfrau oder der Personalchef den Brief in die Hand bekommt, hier muss unterschieden werden zwischen Empfangsvertreter, Empfangsbote und Erklärungsbote.
Beim Empfangsbote, die Sekretärin ist hierfür ein Beispiel, muss noch die Zeit eingerechnet werden, die sie braucht, den tatsächlichen Empfänger davon in Kenntnis zu setzen.
Personen, die mit dem Vorgang normalerweise gar nichts zu tun haben könnten auch nur Erklärungsboten sein, z. B. die Reinigungskraft, dann trägt der Erklärende das Risiko, dass die Erklärung überhaupt zugeht.

Hallo

Beim Empfangsbote, die Sekretärin ist hierfür ein Beispiel,
muss noch die Zeit eingerechnet werden, die sie braucht, den
tatsächlichen Empfänger davon in Kenntnis zu setzen.

Das ist so pauschal Quark. Wenn die Chefsekretärin die Post üblicherweise entgegennimmt, findet der Zugang direkt statt. Wie lange sie braucht, um diese dem AG vorzulegen, ist irrelevant. Wäre doch auch komisch, wenn ein Briefkasten mehr „Zugangsmacht“ hätte als eine Sekretärin, oder? :wink:

Gruß,
LeoLo

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Hallo

Beim Empfangsbote, die Sekretärin ist hierfür ein Beispiel,
muss noch die Zeit eingerechnet werden, die sie braucht, den
tatsächlichen Empfänger davon in Kenntnis zu setzen.

Das ist so pauschal Quark. Wenn die Chefsekretärin die Post
üblicherweise entgegennimmt, findet der Zugang direkt statt.
Wie lange sie braucht, um diese dem AG vorzulegen, ist
irrelevant. Wäre doch auch komisch, wenn ein Briefkasten mehr
„Zugangsmacht“ hätte als eine Sekretärin, oder? :wink:

Ich möchte mal bezweifeln, dass die Sekretärin bevollmächtigt ist, die Kündigung zu bearbeiten, und dann ist sie eben nur Empfangsbote.

vgl. Palandt, 68. Auflage 2009 §130 Rn 9:

„Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach regelmäßigem Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. […] Empfangsbote ist, wer wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist […].“

Sitzt die Sekretärin zu den Geschäftszeiten im Vorzimmer so ist der Zeitraum zur Übermittlung an den Chef natürlich so gering, dass er vernachlässigt werden kann, trifft man die Sekretärin allerdings kurz nach Geschäftsschluss im Treppenhaus, geht die Erklärung erst am nächsten Werktag zu Beginn der Geschäfsstunde zu, wenn sie diese dem Empfänger normalerweise aushändigen kann!

Ich habe den gestellten Fall so verstanden, dass es wichtig ist, wann die Erklärung wem ausgehändigt oder wo eingeworfen wird, um noch vor Jahresende zuzugehen.

Die Erklärung geht auch nicht nur durch den Einwurf in den Breifkasten zu!

vgl. Palandt, 68. Auflage 2009, §130 Rn 6:

„Briefe gehen mit der Aushändigung an den Empfänger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.“

Daher würde ich bezweifeln, dass eine Erklärung, die am Nachmittag des 31.12. eingeworfen wird noch an diesem Tag als zugegangen gilt, sonder eher am nächsten Werktag zu beginn der Geschäftsstunde.

Hallo

trifft man die
Sekretärin allerdings kurz nach Geschäftsschluss im
Treppenhaus,

Die Erklärung geht auch nicht nur durch den Einwurf in den
Breifkasten zu!

Daher würde ich bezweifeln, dass eine Erklärung, die am
Nachmittag des 31.12. eingeworfen wird noch an diesem Tag als
zugegangen gilt, sonder eher am nächsten Werktag zu beginn der
Geschäftsstunde.

Nette Idee, einfach ganz andere Sachverhalte anzusprechen, von denen bisher niemand gerdet hat. Aber trotzdem plump.

Vielleicht hast Du ja noch ein passendes Beispiel mit Aliens und Ufo-Entführungen?

Gespannte Grüße,
LeoLo

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Das waren Beispiele…

Und wo beim letzten Zitat der Bezug zur Frage fehlen soll, ist mir schleierhaft, es widmet sich dem Thema Silvester als halber Arbeitstag.

Mit dem Hinweis auf die Empfangsvertreter und Bote habe ich auch Bezug auf die erste Antwort auf den Sachverhalt genommen, in welcher darauf hingewiesen wurde, sich von Pförtner eine Empfangsbestätigung unterschreiben zu lassen…

Eine Interessante Frage, ob eine WE als Zugegangen gilt, wenn der Empfänger von Aliens mit UFOs entführt wurde? Was wiegt hier mehr? Der Verkehrsschutz? Oder doch die Privatautonomie? :smile:

Grüße