Hallo
Beim Empfangsbote, die Sekretärin ist hierfür ein Beispiel,
muss noch die Zeit eingerechnet werden, die sie braucht, den
tatsächlichen Empfänger davon in Kenntnis zu setzen.
Das ist so pauschal Quark. Wenn die Chefsekretärin die Post
üblicherweise entgegennimmt, findet der Zugang direkt statt.
Wie lange sie braucht, um diese dem AG vorzulegen, ist
irrelevant. Wäre doch auch komisch, wenn ein Briefkasten mehr
„Zugangsmacht“ hätte als eine Sekretärin, oder? 
Ich möchte mal bezweifeln, dass die Sekretärin bevollmächtigt ist, die Kündigung zu bearbeiten, und dann ist sie eben nur Empfangsbote.
vgl. Palandt, 68. Auflage 2009 §130 Rn 9:
„Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach regelmäßigem Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. […] Empfangsbote ist, wer wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist […].“
Sitzt die Sekretärin zu den Geschäftszeiten im Vorzimmer so ist der Zeitraum zur Übermittlung an den Chef natürlich so gering, dass er vernachlässigt werden kann, trifft man die Sekretärin allerdings kurz nach Geschäftsschluss im Treppenhaus, geht die Erklärung erst am nächsten Werktag zu Beginn der Geschäfsstunde zu, wenn sie diese dem Empfänger normalerweise aushändigen kann!
Ich habe den gestellten Fall so verstanden, dass es wichtig ist, wann die Erklärung wem ausgehändigt oder wo eingeworfen wird, um noch vor Jahresende zuzugehen.
Die Erklärung geht auch nicht nur durch den Einwurf in den Breifkasten zu!
vgl. Palandt, 68. Auflage 2009, §130 Rn 6:
„Briefe gehen mit der Aushändigung an den Empfänger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.“
Daher würde ich bezweifeln, dass eine Erklärung, die am Nachmittag des 31.12. eingeworfen wird noch an diesem Tag als zugegangen gilt, sonder eher am nächsten Werktag zu beginn der Geschäftsstunde.