Hallo ans Forum!
Es gibt ja das „Recht am eigenen Bild“. Gibt es auch etwas Analoges bzgl. des Namens? Also können bei sachlichen Berichten (also keine Beleidigungen)die Namen von „nicht in der Öffenlichkeit stehenden“ Personen benutzt (Presse, Homepage) werden? Welches Gesetzbuch deckt sowas ab?
Danke für eine Information, freundlicher Gruß, CJ
Hallo Jörg,
Es gibt ja das „Recht am eigenen Bild“. Gibt es auch etwas
Analoges bzgl. des Namens?
Ja, grundsätzlich schon.
Das Namensrecht ist in § 12 BGB normiert. Und über § 823 I BGB („sonstiges Recht“ = Allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder über § 823 II i.V.m. § 12 BGB ist es in ähnlichem Umfang geschützt wie das Bildrecht.
Also können bei sachlichen
Berichten (also keine Beleidigungen)die Namen von „nicht in
der Öffenlichkeit stehenden“ Personen benutzt (Presse,
Homepage) werden?
Das weiß ich jetzt nicht genau. Beim Bild ginge es wegen der Veröffentlichung nicht. (Ausnahme: § 23 KUG)
In einem Kommentar zu § 823 (Stichwort: Allgemeines Persönlichkeitsrecht -> Besondere Persönlichkeitsrechte -> Namensrechte) wirst du sicher fündig.
Höchstwahrscheinlich ist es aber immer besser, eine Genehmigung der Person zu besitzen.
Vielleicht weiß hier ja auch noch jemand was Konkreteres.
Viele Grüße,
larymin
Danke für die interessanten Hinweise! Gruß, J.
Hilft mir weiter, danke! Gruß, CJ
Hallöchen,
wie bereits ausgeführt wurde, ist das Namensrecht positiv gesetzlich in § 12 BGB geregelt.
§ 12 schützt jedoch nur vor der Namensleugnung und der Namensanmaßung.
Soweit es um den „unzulässigen Namensgebrauch“ geht, sind wir im Bereich des § 823 BGB, namentlich im Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (aPR)
Hier dürfte derjenige, der den (vollständigen Namen) einer anderen Person nennt, etwa um einen sachlichen Bericht zu schreiben, sich zunächst eine Einwilligung des Berechtigten einzuholen haben.
Im Übrigen ist das Namensrecht in einem solchen Fall im Rahmen der Rechtswidrigkeit mit der Pressefreiheit oder generell mit den Freiheiten des Art. 5 GG abzuwägen. Dem aPR kommt dabei ein hohes Schutzniveau zu. Der Verletzer braucht - v.a. gegenüber Privatpersonen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen - hier dann schon gewichtige Gründe. Für ihn würde dann aber sicherlich auch das Kriterium der Sachlichkeit sprechen. Andererseits sind unsachliche oder gar schmähende Beiträge von Art. 5 GG schon nicht geschützt, womit es im Zweifel beim Überwiegen des aPR bleibt.
LG
Pia
Auch hier: vielen Dank!
Hallo Pia,
jetzt habe ich was zum einlesen 
Vielen Dank, Gruß aus Kölle CJ