Anbohren von Fliesen - BGH Urteil

Hallo,

werde demnächst einen Mietvertrag unterschreiben, der eine Klausel enthält, dass das Anbohren von Fliesen ausdrücklich untersagt ist. Nun habe ich etwas gelesen und ein Urteil gefunden, in dem gesagt wurde, dass solch eine Klausel unwirksam ist, allerdings finde ich dieses Urteil nicht in Textform. Glaube es ist dieses: bgh wm 93, 109
Kann mir das einer im Netz als Link oder evtl. als Pdf geben, habe über Google nix gefunden.

Vielen Dank

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urte…

Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Zum einen hat der BGH die Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung überprüft. Haben die Parteien eine solche Regelung individualrechtlich vereinbart, kann sich etwas anderes ergeben.

Zum anderen hat der BGH festgehalten, dass der Mieter nur dann Fliesen anbohren kann, wenn der Vermieter es versäumt hat, einen erforderlichen Handtuchhalter oder einen Spiegel anzubringen. Der Mieter darf also nicht Fliesen anbohren, wenn die erforderliche Badausrüstung schon verhanden ist. Hier entscheidet der Einzelfall, eine pauschale Anwendung dieser Entscheidung auf alle Fälle verbietet sich.

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank

in dem Bad gibt es keine Spiegel, somit müssen wir als Mieter selbst einen anbringen und im Notfall halt in die Fliesen bohren, wenn es nicht anders gehen sollte.

Die Handtuchhalter können wir auch in den Fugen anbringen, aber das kann beim Spiegelschrank halt ganz anders aussehen.