wenn ich mir vorstelle ich wohn in einem 2 Familienhaus wobei ich für meine Wohnung ein Mietnutzngsrecht auf Lebenszeit hätte.Ob ich mir von aussen einen Haltegriff an die Hauswand anbringen dürfte im Alter ???
Moin,
ich gehe mal von einem ‚Nein‘ aus, wenn der/die Eigentümer dies nicht wünschen.
vnA
Ich würde mal mit JA antworten, weil behindertengerechte Umbauten erlaubt sind, solange sie nach Eintritt des Todes wieder entfernt werden. Ich denke mal, daß es sich dabei so verhält wie bei Zusatzschlössern, die der Sicherheit in der Wohnung dienen und denen der Vermieter zustimmen muß. Aber der VM muß informiert werden.
Moin,
da hast Du sicherlich Recht. Ich kam nur ins Grübeln weil es außerhalb der Wohnung, ja an der Außenseite des Hauses, angebracht werden soll.
Aber ianal
vnA
Die Aussenwand/Fassade gehört nicht mit zur vermieteten Wohnung, so wird es jedenfalls bei Sat-Schüsseln gesagt.
Man muss auch aufpassen, die Aussenfassade ist oft gedämmt und wird durch anbohren beschädigt, Kälte, Wasser usw. kann möglicherweise eindringen.
Man sollte also die Zustimmung des Hausbesitzers einholen, sonst droht evtl. sogar Schadensersatz.
Grüße
Holygrail
Moin,
da hast Du sicherlich Recht. Ich kam nur ins Grübeln weil es
außerhalb der Wohnung, ja an der Außenseite des Hauses,
angebracht werden soll.
Aber eine Rollstuhlrampe für Behinderte würde ja auch außen angebracht werden?!
Ja, vom Eigentümer.
Bzw. wäre sie als Metallrampe transportabel, könnte problemlos wieder entfernt werden und würde die Bausubstanz nicht über Gebühr schädigen.
vnA
wenn ich mir vorstelle ich wohn in einem 2 Familienhaus wobei
ich für meine Wohnung ein Mietnutzngsrecht auf Lebenszeit
hätte.Ob ich mir von aussen einen Haltegriff an die Hauswand
anbringen dürfte im Alter ???
Ich denke, dass man so auf diese Frage keine Antwort geben kann. Das Wort Mietnutzungsrecht wird ja häufig - auch im juristischen Sprachgebrauch - nicht einheitlich verstanden. Soweit es sich hier um eine schuldrechtliche Erlaubnis zur lebenslangen Miete handelt, kommt es wie so oft auf den genauen Inhalt an. Ist über die Außenfassade bzw. im allgemeinen über Änderungen an der Mietsache nichts geregelt, bleibt eine strukturelle Einflußnahme verboten. Entscheidend ist dann, wie die Haltegriffe angebracht werden.
(Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wofür „Haltegriffe“ gut sind bzw. wie die aussehen - klar, man nutzt die wohl zum festhalten, aber da reicht doch nicht ein Haltegriff aus, oder?)
Soweit die Außenfassade angebohrt werden muss, geht es nicht!
Grüße
Ralf
Und zwei stabile Schrauben zur Verankerung schädigen das Mauerwerk so erheblich? Dann dürfte man sich auch keinen Haltegriff mehr an die Wand neben der Badewanne machen, weil dadurch das Mauerwerk zu stark beschädigt wird.
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Hallo,
Und zwei stabile Schrauben zur Verankerung schädigen das
Mauerwerk so erheblich? Dann dürfte man sich auch keinen
Haltegriff mehr an die Wand neben der Badewanne machen, weil
dadurch das Mauerwerk zu stark beschädigt wird.
Nur wenn Du Deine Wanne außen am Haus hättest, wäre es ein vergleichbarer Fall.
Außen kann Feuchtigkeit eindringen und bei Frost das Mauerwerk schädigen. Deshalb ist eine Schraube außen etwas ganz anderes als eine Schraube innen.
Gruß
loderunner