Ein Vermieter bietet Wohnungen zur Miete in einer kinderfreundlichen Wohnanlage an. Um in die Innenanlage (Spielplatz) und zu weiteren Wohnhäusern zu gelangen, wird von den Vermietern und anderen Bewohnern eines Stadtviertels (nicht nur Mieter der Wohnanlege) ein Durchgang genutzt. Um die Kinder von der viel befahrenen Hauptstraße zu schützen, welche unmittelbar hinter besagtem Durchgang liegt, bestehen die Mieter dieser Wohnanlage auf die Anbringung eines Tores in dem Durchgang, welches mit einem normalen Griff geöffnet werden könnte. Dieses Tor würde die Kinder von der Hauptstraße fernhalten und hätte außerdem noch zur Folge, dass die Wohnanlage ggf. von anderen Bewohnern des Viertels nicht mehr genutzt bzw. seltener genutzt wird. Der Vermieter argumentiert, dass es sich bei dem Durchgang um eine Feuerwehreinfahrt handelt. Die ansässige Feuerwehr verneint dieses. Wie kann ein Mieter zu seinem Recht kommen, dass diese Anbringung eines Tores erfolgt und mit welchen Gesetzen kann ein Mieter argumentieren?
Es gibt keine rechtliche Grundlage, womit man den Vermieter verpflichten kann, ein Tor anzubringen.
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Hi Benne,
der Mieter hat das Recht, sich eine Wohnung zu suchen, die ihm gefällt. Er hat außerdem das Recht, sich eine neue Wohnung zu suchen, wenn er sich mal vertan hat. Das war’s dann auch.
Gruß Ralf
Es geht ja nur darum, das Argument mit der Feuerwehreinfahrt zu entkräften. Es gibt doch z.B. auch auch Bauordnungen, in denen steht, wie hoch und wie breit eine Feuerwehreinfahrt sein muss. Aber angeblich darf auch keine Toranbringung erfolgen, wenn Feuerwehrleute zu Fuss die Anlage betreten, was ja bekanntermaßen nicht so oft vorkommt.
Hallo,
Es geht ja nur darum,…
Nein, darum geht es nicht.
Was genau hast Du an diesem Satz:
Es gibt keine rechtliche Grundlage, womit man den Vermieter
verpflichten kann, ein Tor anzubringen.
nicht verstanden?
Gruß
loderunner
Jo, schon verstanden. Natürlich gibt es keine rechtliche Grundlage, dass irgendjemand irgendwo ein Tor angebracht haben will. Das einzige Argument des Vermieters gegen die Anbringung eines Tores ist das mit der Feuerwehreinfahrt. Und mit entsprechenden Gegenargumenten oder Beweisen, dass es sich nicht um eine Feuerwehreinfahrt handelt, wäre der Vermieter auch bereit, ein entsprechendes Tor anzubringen.
Ahoi Benne,
na, wenn du ohnehin schon den Kontakt hergestellt hast beim Nachfragen, dann bitte doch deine „ansässige Feuerwehr“ einfach noch darum, dass sie dir genau dies bestätigen: Es handelt sich bei der Zufahrt/Durchfahrt zum Grundstück xyz von der xyz-Straße nicht um eine Feuerwehreinfahrt.
Am besten selbst einen Schrieb „aus Sicht der Feuerwehr“ vorbereiten, der dann nur noch entsprechend auf „Feuerwehrbriefpapier“, falls es sowas gibt, übertragen werden muss. Sind ja nur wenige Sätze. Und geht schneller als weitere Diskussion um Rechte von Mietern auf Toranbringungen zum Schutze des Nachwuchses vorm Straßenverkehr…
.
Falls das mit der Feuerwehrzufahrt nur ein Vorwand gewesen sein sollte, weil der Vermieter keine Lust aufs Toranbringen hat, tja…
Gruß
ute
Hi, (ein wenig Form und Höflichkeit ist nie verkehrt)
Der Vermieter
argumentiert, dass es sich bei dem Durchgang um eine
Feuerwehreinfahrt handelt. Die ansässige Feuerwehr verneint
dieses.
wer von der „ansässigen Feuerwehr“ hat denn diese Aussage gemacht? Davon abgesehen ist für diese Frage nicht die Feuerwehr, sondern die Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Rückfragen:
Welches Bundesland (Bauordnungsrecht ist Ländersache)?
Ist die vermeintl. FW-Zufahrt als solche gekennzeichnet?
Evtl. hilft aber auch schon dies:
http://www.rheingau-taunus.de/formularserver/brandsc…
Ein nicht verschlossenes Tor ist kein Problem (s. 4.2.6), sofern die geforderten Maße eingehalten werden.
Gruß Stefan