Andere Ansicht zur AVB-Änderung:

das Urteil des BGH und die darauf folgenden AVB-Änderungen gehen ja weit
über eine Begrenzung von überhöhten Rechnungsbeträgen bei GOÄ-Überschreitung
hinaus.

Bei der Alpha-Klinik (eine der teuersten deutschen Privatkliniken) ging es
um Fallpauschalen (nicht um GOÄ). Die Fallpauschalen waren zwar sehr hoch
(wenn man sie auf den Krankenhaustag und die Relation zu öffentlichen
Krankenhäusern bezieht), aber sie waren für entsprechende Privatkliniken und
für die angebotene Leistung - minimalinvasive Bandscheibenoperation - im
Vergleich mit der angebotenen Leistung und dem Angebot anderer
Privatkliniken marktgerecht und nicht unangemessen hoch, wie der BGH auch
ausdrücklich feststellt. Daher kam auch eine Minderung nach § 242 BGB
(Leistung nach Treu und Glauben) bzw. wegen Nichtigkeit wegen sittenwidrigem
Wucher (§ 138 BGB) nicht in Frage, obwohl der Versicherer versucht hat, dies
an den Tagessätzen von öffentlichen Krankenhäusern nachzuweisen - was ihm
nicht gelungen ist. Der BGH stellte auf das Marktübliche ab und sah die
öffentlichen Krankenhäuser nicht als Vergleichsmaßstab, schon weil diese
ihre Investitionen nicht selbst tragen müssen.

Die Wirkung der AVB-Änderungen sollte man nicht verharmlosen. Der
Privatpatient kann danach - je nach Tarif - nicht mehr damit rechen, dass
ihm eine medizinisch notwendige Behandlung noch erstattet wird, wenn eine
andere aber deutlich preiswertere Behandlungsalternative zur Verfügung
steht. Das bedeutet, er wäre in dem genannten Fall auf eine konventionelle
(nicht minimal-invasive) Operation in einem öffentlichen Krankenhaus
angewiesen. Und analog in anderen Fällen. Eine schlechtere Qualität, die
Gefahr von Nebenwirkungen und Komplikationen, einen längeren
Krankenhausaufenthalt, größere Operationsnarben, Funktionseinschränkungen
muss er danach akzeptieren. Nur schonendere aber dafür teurere Behandlungen
werden nicht erstattet. Die freie Krankenhauswahl ist zwar gegeben, aber bei
Privatkliniken gibt es Probleme, wenn sie teurer als öffentliche
Krankenhäuser sind.

Als Makler sollte man durchaus überlegen, welche Bedingungen für den Kunden
akzeptabel sind. Es wird ja weiterhin Unternehmen und Tarife geben, die die
Bedingungen nicht so nachteilig geändert haben. Auch diese zahlen nicht in
beliebiger Höhe, aber sie müssen eben eine Preisüberhöhung nachweisen, um
dann wegen § 138 und § 242 BGB die Leistung zu reduzieren, auf § 1 (2) Satz
1 und § 5 (2) MB/KK können sie sich nur wegen der Preise nicht mehr berufen.

Selbstverständlich sind die Bedingungsänderungen auch gerichtlich
überprüfbar. Wenn nicht alle Voraussetzungen des § 178 g (3) VVG vorliegen,
sind sie nicht wirksam zustandegekommen. Der Kunde kann ja zunächst einmal
den Versicherer auffordern, ihm eine Kopie der Zustimmungsurkunde des
Treuhänders auszuhändigen, um festzustellen, was dieser im Einzelnen geprüft
und bestätigt hat. Er müßte ja auch die statistischen Auswirkungen des
BGH-Urteils auf die Leistungen überprüft haben, weil nur darin eine
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens liegt.

Selbstverständlich darf der Versicherer bei dieser Statistik nicht
unterstellen, dass er jede eingereichte Rechnung voll bezahlt hätte, denn er
kann ja bei medizinischer Übermaßbehandlung, nicht medizinisch notwendigem
und sittenwidriger Preisüberhöhung auch nach dem BGH-Urteil weiter kürzen.
Und er muss nachweisen, dass die AVB-Änderungen nicht über das Ziel
hinausschießen (unangemessen sind), also mehr Kürzungsmöglichkeiten zulassen
als diese noch vor dem BGH-Urteil gegeben waren.

Der Urteil mit einem Kommentar von Prof. Schwintowski findet sich in

http://www.vur-online.de/entscheidung/36.html

Beim BGH findet sich das Urteil unter

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
=bgh&Art=en&sid=db6804f1a7f18dd3f78ff94986373bc8&client=2&anz=1&pos=0&nr=257
13
Quelle:
Dipl.-Math. Peter Schramm
Aktuar DAV

Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der privaten
Krankenversicherung
öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main

Anmerkung: Herrn Schramms Einschätzungen sind immer sehr fundiert und gut.
Raimund

Bei der Alpha-Klinik (eine der teuersten deutschen
Privatkliniken) ging es
um Fallpauschalen (nicht um GOÄ). Die Fallpauschalen waren
zwar sehr hoch
(wenn man sie auf den Krankenhaustag und die Relation zu
öffentlichen
Krankenhäusern bezieht), aber sie waren für entsprechende
Privatkliniken und
für die angebotene Leistung - minimalinvasive
Bandscheibenoperation - im
Vergleich mit der angebotenen Leistung und dem Angebot anderer
Privatkliniken marktgerecht und nicht unangemessen hoch, wie
der BGH auch
ausdrücklich feststellt.

Hallo Raimund,

gerade das hat er nicht festgestellt. Festgestellt wurde folgendes:

„Die zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffene Entgeltvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Vergleichsmaßstab sei der objektive Wert der Leistungen, der anhand des üblichen Preises, d.h. des Marktpreises, ermittelt werden müsse. Dieser bilde sich durch die freie Konkurrenz verschiedener Anbieter. Die reine Privatklinik der Streithelferin stehe nicht im Wettbewerb mit öffentlich geförderten Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft. … Daher seien diese Vergütungen nicht geeignet zur Ermittlung des für die Streithelferin maßgeblichen Marktpreises. Vielmehr seien die Preise maßgeblich, die andere nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen forderten. Insoweit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt.“ …

„Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privatkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auferlegt“

Auf gut deutsch: Die Winterthur konnte nicht beweisen, dass die Preise zu hoch waren, weil sie keine privaten Kliniken als Vergleich herbeigezogen hat, sondern öffentliche. Daher musste Sie zahlen.

Wenn mal ein entsprechender Vergleichsmaßstab vorliegt (läßt der PKV-Verband gerade untersuchen) kann das (bei dieser speziellen Klinik) also wieder anders ausgehen.

Grüsse, Bernhard

siehst Du…
hallo Bernhard,
…man muss sich alle Seiten ansehen. Nicht nur die vom Norden und Süden, sondern auch vom Osten und Westen.

Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

und dennoch gebe ich zu bedenken, dass es ein Urteil gibt, die eine Kürzung zudem nicht zulässt, wenn ärztlich verordnet und es nicht meine Aufgabe ist, nach der günstigsten Methode zu suchen.

Gruß
Marco

Hallo Marco,
das glaube ich auch.
Denn was medizinisch nötig ist, muss bezahlt werden (so es in D zugelassen ist).
Außerdem soll sich die Versicherung um den Betrag streiten, nicht der VN.
Ich würde an der Stelle derjenigen, die den AVG-Änderungsbrief erhalten haben, diese Änderung einfach mal ablehnen. Hinweis auf den Vertrag.
Es ist noch nicht geklärt, ob diese Änderung rechtens ist. Da wird es noch Prozesse geben.
Grüße
Raimund
Ich habe noch kein Schreiben erhalten.

Hallo Raimund,

kennt der Aktuar das Schreiben?

Gruß
Marco

Hallo Marco,
weiß ich nicht, vermute aber schon.
Ich will ihn aber nicht zu arg „strabazieren“.
Grüße
Raimund

Hallo Uli,
nicht nur eine Beitragsänderung, sondern auch eine Vertragsänderung ist ein Grund zur sofortigen Kündigung.
Nimm einen anständigen makler und lass di alle Möglichkeiten zeigen, die für Dich in Frage kommen.
Welche Kriterien ich da zugrunde lege, weißt Du ja.
Grüße
Raimund