Anderkonto, rangrichtige Eintragung,

Kann mir Laie, vielleicht jemand genauer erklären was der Sinn, und wo der Pferdefuss bei einem Anderkonto, sind. Und welchen sinn eine rangrichtige Eintragung macht.

Außerdem hätte ich gern das der entsprechende Notar die Kaufsumme nicht an einen Verkäufer sondern entsprechend dem Erbteilsanspruch an die einzelnen Verkäufer auszahlt. Wir sind eine Erbengemeinschft mit 3 Erben.

Hat jemand Tipps wie man das am besten durchsetzt.

Danke Euch Antwortenden.

Anderkonto, rangrichtige Eintragung,
Wenn ich richtig verstehe, handelt es sich um eine Erbschaft.
Der Erlös von Veräusserungen soll auf ein Andrekonto eigezahlt werden.
Je nach Rangordnung soll ein oder der andere Erbe bevorzugt behandelt werden und eher ausbezahlt werden oder das Anderkonto zeigt weitere Beschränkungen oder Erleichterungen auf.
Das Anderkonto ist ein Konto das bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu Gunsten von Minderjährigen, Erben oder ähnlichen angelegt wird.
Der Pferdefuss kann eigentlich nur ein Stichtag oder Laufzeit sein.
M.fG.

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Die Rangbescheinigung fällt unter die Arten von Urkunden, die von Notaren ausgestellt werden und ist insbesondere bei der Vergabe von Immobilienkrediten von Bedeutung. Denn durch die Rangbescheinigung bestätigt ein Notar der jeweiligen Bank, die ein Darlehen an den Käufer einer Immobilie auszahlen soll, dass kein Grund besteht, weswegen die rangrichtige Eintragung der Grundschuld im Sinne der Bank nicht im Grundbuch eingetragen werden sollte. Der Notar gibt mit dieser urkundlichen Bestätigung somit bekannt, dass die Bank in jedem Fall die für den Kredit benötigte Eintragung im Grundbuch erhalten wird und somit Anspruch auf die Verwertung des Grundstücks hat, falls der Schuldner während der Laufzeit zahlungsunfähig werden sollte. Die Rangbescheinigung ist für die Bank das letzte Dokument, das sie noch benötigt, bevor sie den Kreditbetrag an den Kreditnehmer auszahlen kann. Denn damit muss die tatsächliche Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gar nicht mehr abgewartet werden, da die Rangbescheinigung als Bestätigung genügt, dass dies noch erfolgen wird. Der Kreditnehmer kann die Auszahlung somit bereits in Empfang nehmen, bevor die Eintragung im Grundbuch noch erfolgt ist. Dies bringt natürlich einige Vorteile mit sich. Denn gerade bei Immobilienkäufen stellt die Bezahlung des Preises für die jeweilige Immobilie oft ein grundlegendes Problem dar. Denn der Käufer kann über den Kreditbetrag zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht verfügen, solange er keine Eintragung im Grundbuch vorweisen kann. Die Bank will dem Käufer die Summe allerdings noch nicht auszahlen, solange dieser keine Eintragung im Grundbuch vorweisen kann. Durch die Vorlage der Rangbescheinigung bei der Bank kann dieses Problem jedoch umgangen werden
Ein Anderkonto, oder Treuhandanderkonto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos. Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch.

Die Verteilung der Erbschaft, die im Einvernehmen aller Miterben erfolgen muss, ist form frei. Die Mitwirkung eines Notars ist jedoch dann erforderlich, wenn zum Nachlass Gegenstände gehören, für deren Übertragung die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, z. B. ein Grundstück, eine Eigentumswohnung, GmbH-Anteile usw.
Können sich die Miterben nicht auf eine bestimmte Verteilung einigen, so kann jeder Miterbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Falle werden nach Begleichen der Schulden die Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös aufgeteilt.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, beim Nachlassgericht ein förmliches Verfahren zur Nachlassauseinandersetzung einzuleiten. Möglich ist es ebenfalls, von der Erbschaft zunächst nur einzelne Gegenstände an Dritte zu verkaufen. Der Erlös steht der Erbengemeinschaft zu. Die Veräußerung darf nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen. Ein Miterbe kann seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht veräußern, wohl aber seinen gesamten Erbanteil. Überträgt er diesen an einen Miterben oder Dritten, scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung.
Für alles andere bitte den Notar fragen.

Hallo vielen Dank für die ausführliche Auskunft

Ein Miterbe kann seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht veräußern, wohl aber seinen gesamten Erbanteil.
Heißt das, daß er, wenn er zu X% Anteile eines Grundstückes gerebt hat diese qm ohne Zustimmung der anderen Erben veräußern kann, auch dann wennkeine Einigung darüber besteht wer welche qm von welchem Grundstück bekommt?

Hallo Mila50,
ich bin zwar in der Immobilienbranche tätig, aber kein Notar.
Das Anderkonto hat den Sinn, dass der Kaufpreis gesichert beim Notar hinterlegt ist. Wenn das Geld eingegangen ist, informiert der Notar die Parteien. Dann kann / soll die Übergabe der Immobilie an den Verkäufer erfolgen. Auf keinen Fall den Käufer vorher in die Immobilie lassen. Es ist schon vorgekommen, dass der Käufer nicht bezahlen konnte und nicht wieder ausgezogen ist.
Der mögliche Pferdefuß: Auch unter den Notaren gibt es schwarze Schafe. Es besteht die Möglichkeit der Veruntreuung. Kommt zum Glück nur selten vor.
Bei der rangrichtigen Eintragung geht es um Belastungen die im Grundbuch eingetragen werden. Es gibt da bestimmte Rangfolgen, die vom Notar einzuhalten sind. Genaue Auskunft kann das zuständige Grundbuchamt geben.
Die Zahlungsmodalitäten sind frei vereinbar. Im Kaufvertrag sollte festgelegt werden, welche Summe an wen gezahlt wird. Wenn die Summe aufgrund von möglichen Kosten nicht feststeht können im Zweifel %-Sätze genannt werden.
Sollte das alles nicht mehr möglich sein, kann ein Konto genannt werden, auf das die Erben nur gemeinsam Zugriff haben.

Viele Grüße und viel Erfolg.