Die Rangbescheinigung fällt unter die Arten von Urkunden, die von Notaren ausgestellt werden und ist insbesondere bei der Vergabe von Immobilienkrediten von Bedeutung. Denn durch die Rangbescheinigung bestätigt ein Notar der jeweiligen Bank, die ein Darlehen an den Käufer einer Immobilie auszahlen soll, dass kein Grund besteht, weswegen die rangrichtige Eintragung der Grundschuld im Sinne der Bank nicht im Grundbuch eingetragen werden sollte. Der Notar gibt mit dieser urkundlichen Bestätigung somit bekannt, dass die Bank in jedem Fall die für den Kredit benötigte Eintragung im Grundbuch erhalten wird und somit Anspruch auf die Verwertung des Grundstücks hat, falls der Schuldner während der Laufzeit zahlungsunfähig werden sollte. Die Rangbescheinigung ist für die Bank das letzte Dokument, das sie noch benötigt, bevor sie den Kreditbetrag an den Kreditnehmer auszahlen kann. Denn damit muss die tatsächliche Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gar nicht mehr abgewartet werden, da die Rangbescheinigung als Bestätigung genügt, dass dies noch erfolgen wird. Der Kreditnehmer kann die Auszahlung somit bereits in Empfang nehmen, bevor die Eintragung im Grundbuch noch erfolgt ist. Dies bringt natürlich einige Vorteile mit sich. Denn gerade bei Immobilienkäufen stellt die Bezahlung des Preises für die jeweilige Immobilie oft ein grundlegendes Problem dar. Denn der Käufer kann über den Kreditbetrag zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht verfügen, solange er keine Eintragung im Grundbuch vorweisen kann. Die Bank will dem Käufer die Summe allerdings noch nicht auszahlen, solange dieser keine Eintragung im Grundbuch vorweisen kann. Durch die Vorlage der Rangbescheinigung bei der Bank kann dieses Problem jedoch umgangen werden
Ein Anderkonto, oder Treuhandanderkonto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos. Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch.
Die Verteilung der Erbschaft, die im Einvernehmen aller Miterben erfolgen muss, ist form frei. Die Mitwirkung eines Notars ist jedoch dann erforderlich, wenn zum Nachlass Gegenstände gehören, für deren Übertragung die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, z. B. ein Grundstück, eine Eigentumswohnung, GmbH-Anteile usw.
Können sich die Miterben nicht auf eine bestimmte Verteilung einigen, so kann jeder Miterbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Falle werden nach Begleichen der Schulden die Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös aufgeteilt.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, beim Nachlassgericht ein förmliches Verfahren zur Nachlassauseinandersetzung einzuleiten. Möglich ist es ebenfalls, von der Erbschaft zunächst nur einzelne Gegenstände an Dritte zu verkaufen. Der Erlös steht der Erbengemeinschaft zu. Die Veräußerung darf nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen. Ein Miterbe kann seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht veräußern, wohl aber seinen gesamten Erbanteil. Überträgt er diesen an einen Miterben oder Dritten, scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung.
Für alles andere bitte den Notar fragen.