Hallo,
wenn 2 Geschäftsleute einen Vertrag abschließen und beide verweißen auf Ihre AGBs, wie ist dann die Rechtslage und wo ist das geklärt (BGB?)
Danke
Josch
Hallo,
wenn 2 Geschäftsleute einen Vertrag abschließen und beide verweißen auf Ihre AGBs, wie ist dann die Rechtslage und wo ist das geklärt (BGB?)
Danke
Josch
Hi,
ist ziemlich strittig und weder im BGB noch im HGB geklärt.
Die eine Ansicht wendet § 150 II BGB an und sieht in der „Vertragsanahme“ mit neuen AGBs einen neuen Antrag. Der Nachteil dieser Ansicht ist, dass die Parteien zu ständig neuen Protesten gezwungen werden, obwohl letztlich beide Parteien einen Vertrag wollen, sich nur über einzelne Klauseln uneinig sind.
Eine andere Ansicht (und zum Teil der BGH -> BGHZ 61, 282 ff.) sagt, dass sich widersprechende Klauseln nur dann gültig sind, wenn sie für die andere Partei vorteilhaft sind. Falls nicht, soll das dispositive Gesetzesrecht gelten.
Allerdings wird dann in der Auftragsbestätigung mit eigenen AGBs eine Änderung iSd § 150 II gesehen. Der Vertrag komme dann dadurch noch nicht zustande, sondern erst dadurch, dass beide Parteien zeigen, dass sie die Vertragsausführung wollen. Deswegen gelte dann nicht die sich widersprechenden AGBs sondern der normale Gesetzestext.
(Vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 49)
gruß
Raoul